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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1984 §75;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. M in W, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Juli 1999, Zl. B 125/99, betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. April 1999 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 mit S 165.307,00 fest. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Beitragsbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers auf Basis des Jahres 1995 wie folgt ermittelt worden:
"Gewinn + Fondsbeitrag
806.438,00 + 239.810,42 =
1.046.248,42"
Der Beitragssatz betrage 15,8 % der Bemessungsgrundlage und werde für 12 Monate verrechnet.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die von der Erstbehörde zu Grunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlage von S 1,046.248,42 auf Basis des Jahres 1995 lasse sich auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehen, dies gelte insbesondere für den seinem Gewinn hinzu gerechneten Betrag von S 239.810,42.
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. Juli 1999 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, er könne seinerseits nicht nachvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Höhe der hinzugerechneten Fondsbeiträge nicht klar sei. Aus den dem Beschwerdeführer vorliegenden Unterlagen der Ärztekammer für Wien ergebe sich, dass von ihm im Jahre 1995 Fondsbeiträge in folgender Höhe entrichtet worden seien:
"1. Quartal 1995: Fondsbeitrag
S
45.262,80
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S
2.250,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S
965,--
2. Quartal 1995: Fondsbeitrag
S
46.916,08
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S
1.800,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S
965,--
3. Quartal 1995: Fondsbeitrag
S
58.783,36
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S
2.340,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S
965,--
4. Quartal 1995: Fondsbeitrag
S
35.109,21
Beitrag für Todesfallbeihilfe
S
2.250,--
Beitrag für Krankenunterstützung
S
965,--
Summe
S
239.810,42"
Die geradezu mutwillige Beschwerde erweise sich als "völlig
unberechtigt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Wie der Spruch des angefochtenen Bescheides erkennen lässt, übernimmt die belangte Behörde die Festsetzung des Fondsbeitrages in der Höhe, wie er bereits von der Behörde erster Instanz festgesetzt worden war. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf eine detailliertere Aufstellung des nach Ansicht der belangten Behörde dem (unbestrittenen) Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzurechnenden Betrag in der Höhe von S 239.810,42. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist jedoch gerade dieser hinzugerechnete Betrag von S 239.810,42 der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Zusammenstellung der Teilbeträge in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergäbe sich, wenn der fragliche Betrag die Summe dieser Teilbeträge darstellen soll, nur ein Betrag in Höhe von S 198.571,45. Da bei Zugrundelegung eines - niedrigeren - Hinzurechnungsbetrages zum Einkommen des Beschwerdeführers auch der mit 15,8 % der Beitragsgrundlage zu bemessende Fondsbeitrag für das Jahr 1998 niedriger ausgefallen wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid in einem wesentlichen Punkt als mit einem Begründungsmangel behaftet.
Er war daher schon aus diesem Grund, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110253.X00Im RIS seit
27.11.2001