TE UVS Niederösterreich 1992/05/05 Senat-GF-91-063

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

 

"Die Beschuldigte hat am 26.7.1991 in xx 31 Lebensmittel, nämlich 1 Partie Gurken, 1 Partie Tomaten und 1 Partie Salat ohne Kennzeichnung zum Verkauf bereitgehalten.

 

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§9 Qualitätsklassengesetz iVm §56, 64, 72 Qualitätsklassenverordnung.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strfe verhängt:

Geldstrafe von Schiling 200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 10 Stunden gemäß §26 (1) lita Qualitätsklassengesetz."

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschuldigte am 7.10.1991 Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß laut Angabe ihrer Angestellten Frau M, nur die Tomaten falsch gekennzeichnet seien. Sie sei bei der Beanstandung nicht persönlich anwesend gewesen und es treffe sie daher persönlich keine Schuld.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis führt als Übertretungsnorm den §9 Qualitätsklassengesetz sowie die §§56, 64, 72 Qualitätsklassenverordnung an. Nach §26 Abs1 lita Qualitätsklassengesetz (Strafnorm) wird eine einheitliche Geldstrafe von S 200,-- verhängt.

 

Die Qualitätsklassenverordnung ist in einzelne Abschnitte gegliedert, wobei die Kennzeichnungspflichten für Gurken in §56, für Tomaten in §64 und für Salat in §72 geregelt sind. Jede dieser Bestimmungen stellt eine eigene Übertretungsnorm dar, sodaß es sich dabei um verschiedene Deliktstypen handelt. Es wäre daher erforderlich gewesen, für jedes der drei vorgeworfenen Übertretungen eine eigene Strafe zu verhängen. Wird nur eine einheitliche Geldstrafe verhängt, und diese nicht nach Delikten gegliedert, so ist nicht nachvollziehbar, wie hoch die Geldstrafe für jede Übertretung sein soll. Die Auflistung der Geldstrafe im Einzelfall ist auch deshalb erforderlich, da aufgrund unterschiedlicher Strafzumessungsgründe auch durchaus unterschiedlich hohe Geldstrafen für jedes Delikt verhängt werden könnten. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es daher an der nach §44a litc VStG erforderlichen Konkretisierung des Bescheidspruches - nämlich Festsetzung des Strafausmaßes - weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Im Falle der Fortsetzung des Strafverfahrens müßte jedenfalls noch eine Beweisaufnahme über das Vorbringen in der Berufung (Bestreitung von zwei der drei vorgeworfenen Übertretungen, Verschuldensfrage) erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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