TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 2001/07/0066

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L63006 Rinderzucht Tierzucht Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
TierzuchtG Stmk 1993 §1 Abs2;
TierzuchtG Stmk 1993 §7 Abs1;
TierzuchtG Stmk 1993 §7 Abs2;
TierzuchtG Stmk 1993 §7 Abs3;
TierzuchtG Stmk 1993 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Ö Union in B, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2001, Zl. 8- 75 Li 3/8-01, betreffend Anerkennung als Zuchtorganisation, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. März 2001 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Zuchtorganisation in der Steiermark gemäß § 7 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, ab.

In der Begründung heißt es, mit Schreiben vom 6. März 2000 an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark habe die beschwerdeführende Partei unter Anschluss näher bezeichneter Unterlagen den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation in der Steiermark gestellt. Als weitere Information sei mitgeteilt worden, dass die beschwerdeführende Partei ihren Sitz in B. habe und die Stutbuchführung und die Geschäftsstelle für die Steiermark in M. bei Ing. P. etabliert seien.

Dieser Antrag sei samt den Unterlagen von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft der belangten Behörde mit dem Bemerken übermittelt worden, dass alle Bedingungen für eine Anerkennung als Zuchtorganisation erfüllt seien.

Die belangte Behörde habe den Antrag der Fachabteilung für das Veterinärwesen mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung übermittelt.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 habe die Fachabteilung mitgeteilt, dass die Lipizzaner zu den gefährdeten Pferderassen zählten. In der Steiermark seien nur wenige Zuchttiere vorhanden, von denen sich die meisten im (ehemaligen) Bundesgestüt Piber befänden. Darüber hinaus sei in der Steiermark der "Verband der Lipizzaner-Züchter in Österreich" als Zuchtorganisation anerkannt. Diese kleine Population sollte aus fachlichen Gründen in der Ausrichtung eines Zuchtprogrammes für die Erhaltungszucht nicht noch weiteren Aufsplitterungen unterworfen werden.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 habe die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme der Fachabteilung mitgeteilt, dass sie in Niederösterreich bereits als Zuchtorganisation anerkannt und die Population bereits entsprechend gewachsen sei. Natürlich wäre es möglich, die Zuchtaufgaben weiter von Niederösterreich aus zu betreiben. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch von Mitgliedern in der Steiermark darauf angesprochen worden, direkt in diesem Bundesland tätig zu werden, um Zeiten und Wege sparen zu helfen. Da die beschwerdeführende Partei von einem Bundesland bereits anerkannt worden sei, gälten die entsprechenden Zeugnisse entsprechend den Richtlinien auch EU-weit, sodass ihre Anerkennung auch in der Steiermark nicht geleugnet werden könne. Dies würde nach dem nationalen Recht eine Inländerdiskriminierung gegenüber anderen gleichartigen Organisationen im EU-Raum darstellen. Die fachlichen Gründe (für eine Ablehnung der Anerkennung) schienen der beschwerdeführenden Partei deswegen nicht gegeben, weil ihr Zuchtprogramm streng an das Reglement von Piber gebunden sei und daher hier keine Divergenzen aufträten. Von einer "weiteren Aufsplitterung" könne jedoch nicht mehr gesprochen werden, da für die beschwerdeführende Partei die Anerkennung eines Bundeslandes bestehe und sie daher bereits tätig sei.

Die Spanische Hofreitschule, Gesellschaft öffentlichen Rechts, habe - so fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort - mit Schreiben vom 9. Februar 2001 mitgeteilt, dass der von der beschwerdeführenden Partei als Zuchtbuchführer genannte Ing. P. und H.S., der ihm zur Seite stehen solle, ihre Funktionen (bei der beschwerdeführenden Partei) nicht weiter ausüben würden. Da die spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber - nicht nur das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner führe, sondern vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Agenden im Zusammenhang mit der ÖPUL-Förderung bei Lipizzanern betraut worden sei, würden bei Dienstleistungen für die beschwerdeführende Partei Interessenskonflikte entstehen.

Im Rahmen des Parteiengehörs habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 1. März 2001 zur Mitteilung der spanischen Hofreitschule Stellung genommen und ausgeführt, dass anlässlich der Generalversammlung am 11. Februar Ing. P. von seiner Funktion als Stutbuchführer entbunden worden sei und es daher künftig zu keinerlei Unvereinbarkeit mehr kommen könne. Bezüglich der Funktion des H.S. sei zu sagen, dass der Geschäftsführer der spanischen Hofreitschule am 9. Februar telefonisch auf einer Funktionsniederlegung bestanden habe. Dieses Ansinnen sei jedoch nach einem Gespräch mit H.S. durch den Geschäftsführer wieder verworfen worden. Die diesbezügliche Bestätigung durch den Geschäftsführer an das Generalsekretariat der beschwerdeführenden Partei sei telefonisch am 22. Februar 2001 erfolgt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 7 Abs. 1 und 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Lipizzaner zu den gefährdeten Pferderassen zählten. In der Steiermark seien nur wenige Zuchttiere vorhanden, von denen sich die meisten im Bundesgestüt Piber befänden. Darüber hinaus sei in der Steiermark der "Verband der Lipizzanerzüchter in Österreich" als Zuchtorganisation anerkannt. Diese kleine Population solle aus fachlichen Gründen in der Ausrichtung eines Zuchtprogrammes für die Erhaltungszucht nicht noch weiteren Aufsplitterungen unterworfen werden.

Die beschwerdeführende Partei habe diesen Feststellungen entgegen gehalten, dass sie streng an das Reglement von Piber gebunden sei und daher keine Divergenzen aufträten. Von einer weiteren Aufsplitterung könne daher nicht gesprochen werden, da für die beschwerdeführende Partei die Anerkennung eines Bundeslandes bestehe und sie daher bereits tätig sei.

Dem müsse entgegen gehalten werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Steiermark ohne Anerkennung als Zuchtorganisation keine Betriebsbetreuung, das heißt, eine herdebuchmäßige Erfassung von Tieren durchführen dürfe. In der Steiermark seien das Gestüt Piber und der Verband der Lipizzanerzüchter in Österreich als Zuchtorganisation anerkannt. Im Gestüt Piber dürften keine privaten Pferde in das Pferdebuch aufgenommen werden. Die privaten Tiere würden vom Verband der Lipizzanerzüchter in Österreich betreut und eine Anerkennung der beschwerdeführenden Partei in diesem privaten Bereich würde sehr wohl zu einer Konkurrenzsituation und Aufsplitterung der ohnedies gefährdeten Rasse erfolgen. Die private Lipizzanerpopulation sei so gering, dass ein gemeinsames bzw. abgestimmtes Zuchtziel - das derzeit bei den privaten Verbänden nicht gegeben sei - vorhanden sein müsse, damit eine sinnvolle züchterische Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des steiermärkischen Tierzuchtgesetzes durchgeführt werden könne.

Darüber hinaus blieben auch formal-rechtliche Fragen offen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme zum Schreiben der Spanischen Hofreitschule vom 9. Februar 2001, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die von der beschwerdeführenden Partei genannten Personen ihre Funktionen bei der beschwerdeführenden Partei nicht weiter ausüben würden, nicht angeführt, wer in Hinkunft für die Zuchtarbeit und für die Stutbuchführung verantwortlich sein werde. Auch hätte in dieser Stellungnahme die beschwerdeführende Partei dezidiert sagen müssen, wo sich künftig der Sitz der Geschäftsstelle in der Steiermark befinden werde und wer deren Leiter sein solle. Der ursprünglich genannte Ing. P. komme nach dem Schreiben der Spanischen Hofreitschule offensichtlich nicht mehr in Betracht. Aus all diesen Gründen - insbesondere aus dem Grund, dass die private Erhaltungszucht nicht noch weiter aufgesplittert werden solle - sei die ablehnende Spruchentscheidung zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, den von der belangten Behörde herangezogenen Grund für die Versagung der Anerkennung als Zuchtorganisation, dass nämlich die private Erhaltungszucht noch weiter aufgesplittert werden solle, kenne das Steiermärkische Tierzuchtgesetz nicht. § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes eröffne die Möglichkeit, bei Nichtvorhandensein einer hinreichend großen Zuchtpopulation eine befristete Anerkennung zu erteilen. Die Entscheidung der belangten Behörde führte dazu, dass einer Organisation, nämlich dem Verband der Lipizzanerzüchter in Österreich, ein Monopol für den privaten Bereich eingeräumt werde. Die logische Konsequenz wäre für jene Züchter, die sich nicht in diesem Verband organisieren möchten, dass sie von jeglicher organisierter Zucht ausgeschlossen wären, was zu einer noch stärkeren Dezimierung der ohnehin gefährdeten Lipizzaner führen würde. Eine Aufsplitterung sei bereits derzeit gegeben, zumal nicht alle privaten Züchter bereit seien, sich dem Verband der Lipizzanerzüchter Österreichs zu unterwerfen. Hiezu komme, dass von den privaten Züchtern verschiedene Zuchtziele verfolgt würden, wobei die beschwerdeführende Partei anders als der Verband der Lipizzanerzüchter Österreichs bereit sei, völlig nach den Zuchtzielen des Gestütes Piber vorzugehen und somit eine private Reserve für dieses Gestüt zu bilden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die belangte Behörde insoweit unrichtig entschieden habe, weil die Aufsplitterung bereits eingetreten sei, da nicht alle privaten Züchter dem Verband der Lipizzanerzüchter Österreichs beitreten wollten und verschiedene Zuchtziele verfolgten, der Tatbestand nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz für die Verweigerung einer Anerkennung als Zuchtorganisation lediglich gelte, wenn dies die Erhaltung einer Rasse gefährden würde, was allerdings im Beschwerdefall nicht zutreffe, weil die befürchtete Aufsplitterung und Gefährdung längst eingetreten sei und sich die beschwerdeführende Partei in ihren Zuchtzielen eindeutig zu jenen des Gestütes Piber bekenne, also gegen eine weitere Gefährdung auftreten würde, die Verhinderung einer Konkurrenzsituation und somit die Begünstigung eines bestehenden Monopols trotz bereits eingetretener Gefährdung und Aufsplitterung nicht Gegenstand des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes sein könne, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine Anerkennung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. zumindest befristet auszusprechen, um während des Befristungszeitraumes beobachten zu können, ob eine hinreichend große Zuchtpopulation entstehe. Schließlich werde durch die Nichtanerkennung das eigentliche Ziel, die derzeitige Situation für die gefährdete Lipizzanerrasse zu verbessern, eindeutig verfehlt, da sich die nicht im Verband der Lipizzanerzüchter Österreichs organisierten Züchter, welche ein anderes Zuchtziel verfolgten, der Möglichkeit beraubt sähen, dieses Zuchtziel gemeinschaftlich in der Steiermark umzusetzen.

Was die im angefochtenen Bescheid angesprochenen "formalrechtlichen Fragen" betreffe, so wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht die beschwerdeführende Partei auf diese Mängel aufmerksam zu machen und sie zu deren Behebung zu veranlassen. Es habe sich herausgestellt, dass es keinen Interessenskonflikt gebe, der Verantwortliche der Spanischen Hofreitschule habe klar gestellt, dass H.S. die ihm zugedachte Position als Zuchtverantwortlicher ausüben könne. Auch Nachfragen von Ing. P. hätten ergeben, dass dieser die Funktion als Stutbuchführer der beschwerdeführenden Partei privat wahrnehmen dürfe.

Die Stellungnahme der Fachabteilung für das Veterinärwesen sei nicht ausreichend, die ausgesprochene Verweigerung der Anerkennung zu tragen. Es fehle an den Grundvoraussetzungen für ein Gutachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes ist eine Zuchtorganisation von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer anzuerkennen, wenn

a) das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern,

b) eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist,

c) das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

d) sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, dass

-

die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Landesregierung liegt,

-

die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau beschrieben werden, dass ihre Identität festgestellt werden kann,

-

das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden,

-

in allen Unterlagen von züchterischer Bedeutung jederzeit Einsicht genommen werden kann,

-

bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung und Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen wird oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes stammen und

              e)              bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat.

Nach § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes hat die Landesregierung die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie nicht geeignet ist, die tierische Erzeugung zu verbessern oder wenn sie die Erhaltung einer Rasse gefährden würde.

Nach § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes ist es Zweck dieses Gesetzes, die Erzeugung landwirtschaftlicher Zucht- und Nutztiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass

              a)              die Leistungsfähigkeit der Tiere und die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung und der Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Tiere erhalten und verbessert werden,

              b)              die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen,

              c)              Zuchtfortschritte möglichst rasch in den Produktionsbereich übertragen werden und

              d)              die genetische Vielfalt erhalten wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, das gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1044, angeführte Rechtsprechung).

Diese Anforderungen erfüllt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht.

Die Verweigerung der Anerkennung hätte erfordert, dass in der Begründung dargetan wird, welcher Anerkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes nicht erfüllt bzw. welcher Verweigerungstatbestand des § 7 Abs. 3 leg.cit. erfüllt ist und aus welchen Gründen. Dies ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.

Es ist zwar davon die Rede, die Lipizzaner seien eine gefährdete Rasse, was darauf hindeuten könnte, dass die belangte Behörde den Tatbestand der Gefährdung der Erhaltung der Rasse nach § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes im Auge gehabt haben könnte. Dagegen spricht aber schon der Umstand, dass § 7 Abs. 3 leg.cit. im angefochtenen Bescheid bei der Darstellung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht angeführt ist. Es fehlt auch jegliche nachvollziehbare Erläuterung, inwiefern durch eine Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als Zuchtorganisation eine (weitere) Gefährdung der Rasse eintreten könnte. Dass die weiteren im Bescheid angeführten Umstände (geringe Population, befürchtete Aufsplitterung) zu einer solchen Gefährdung führen könnten, bedürfte einer fachlich untermauerten Begründung.

Im angefochtenen Bescheid ist zwar von einer kleinen Lipizzanerpopulation in der Steiermark ganz allgemein die Rede; daraus kann aber ohne genauere Begründung noch nicht zwingend abgeleitet werden, dass keine für die Durchführung des Zuchtprogrammes der beschwerdeführenden Partei hinreichend große Zuchtpopulation im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes vorhanden ist.

Die belangte Behörde scheint aber mit ihren Ausführungen zur geringen Population ohnedies nicht auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes abzustellen, sondern auf jenen des § 7 Abs. 1 lit. a leg.cit. In der Begründung heißt es nämlich, die private Lipizzanerpopulation sei so gering, dass ein gemeinsames bzw. abgestimmtes Zuchtziel, welches derzeit bei den privaten Verbänden nicht gegeben sei, vorhanden sein müsste, damit eine sinnvolle züchterische Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes durchgeführt werden könne.

Diese Ausführungen erschöpfen sich in einer allgemein gehaltenen Behauptung, die eine konkrete Auseinandersetzung mit den Tatbeständen des § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes vermissen lässt.

Eine Offenlegung, welche Anerkennungstatbestände die belangte Behörde als nicht erfüllt bzw. welche Verweigerungstatbestände sie als erfüllt ansieht, wäre auch unter einem weiteren Aspekt erforderlich gewesen.

§ 7 Abs. 2 letzter Satz des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes sieht nämlich vor, dass eine Zuchtorganisation befristet anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

Bei den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 lit. b und c handelt es sich um das Vorhandensein einer für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend großen Zuchtpopulation (lit. b) und um das Vorhandensein des für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderlichen Personals und der hiefür erforderlichen Einrichtungen (lit. c).

Die beschwerdeführende Partei hat ihrem Antrag einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung angeschlossen, mit welchem auf Grund einer ähnlichen Rechtslage eine befristete Anerkennung ausgesprochen wurde. Die beschwerdeführende Partei hat auch im Verfahren auf diese Anerkennung hingewiesen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie allenfalls auch eine solche befristete Anerkennung anstrebt. Dadurch, dass nicht erkennbar ist, welcher Anerkennungstatbestand als nicht erfüllt angesehen wird, kann auch nicht beurteilt werden, ob eine befristete Anerkennung in Frage gekommen wäre.

Mangelbehaftet sind auch die unter dem Oberbegriff "formalrechtliche Fragen" zusammengefassten Begründungselemente. Dort wird nämlich die Auffassung vertreten, es fehle der beschwerdeführenden Partei an den notwendigen Personen und Einrichtungen. Nun kann aber für eine befristete Anerkennung auch dieses Merkmal des § 7 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes wegfallen. Darauf ist die belangte Behörde nicht eingegangen.

Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei auch im Recht, wenn sie meint, sie hätte zur Beibringung der fehlenden Angaben und Unterlagen aufgefordert werden müssen.

Wenn die belangte Behörde der Meinung war, auf Grund der Erklärung der beschwerdeführenden Partei, dass die für die Zuchtbucharbeit und die Stutbuchführung nominierten Personen diese Tätigkeiten nicht weiter ausüben würden, fehlten für die Entscheidung über den Antrag erforderliche Angaben, dann lag ein nachträglich (nach Einbringung des Antrages) eingetretener Mangel des Anbringens vor und die belangte Behörde hatte die beschwerdeführende Partei unter Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, diese Angaben nachzuholen. Gleiches gilt für Angaben über den Sitz der Geschäftsstelle Steiermark und deren Leiter.

§ 13 Abs. 3 AVG unterscheidet nämlich nicht zwischen Mängeln, die bereits dem ursprünglichen Anbringen anhaften und solchen, die erst später eintreten. Die Bestimmung ist daher auf beide Arten von Mängeln anzuwenden.

Der Hinweis auf die "offen bleibenden formalrechtlichen Fragen" ist daher auch keine tragfähige Begründung für die Verweigerung der Anerkennung.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sind alle Stempelgebühren abgedeckt. Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Zuerkennung von weiterem Stempelgebührenersatz war daher abzuweisen.

Wien, am 20. September 2001

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070066.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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