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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BStG 1971 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der Ö-Aktiengesellschaft (ÖAG) in Salzburg, vertreten durch Dr. B und Dr. A, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. Mai 2000, Zl. 8 B-STA- 4/3/2000, betreffend Zwangsstrafe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Mai 1997 wurden auf Antrag der Beschwerdeführerin "für die Republik Österreich" näher bezeichnete Grundflächen "zu Gunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung)" enteignet. Dieser Bescheid enthält u. a. in Pkt. 6. des Spruches die Auflage im Sinne der Diktion dieses Enteignungsbescheides, dass die Beschwerdeführerin "für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) (...) im Zuge der Fertigstellung der A 2 Süd Autobahn, Bauabschnitt IV: km 299,80 - km 301,90, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden 'Vorentwurfes März 97' samt Lageplan des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, Dipl.-Ing. H... P..., einen LKW- und Autobus-Kontrollplatz bei km 301,400 für jede Richtungsfahrbahn, also beidseitig zu errichten" habe. Des Weiteren waren in dieser Auflage notwendige Bauten und Einrichtungen des zu schaffenden Kontrollplatzes angeführt.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 drohte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt der Beschwerdeführerin für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) die Verhängung einer Zwangsstrafe, und zwar einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- , für den Fall der Nichterfüllung der mit dem Bescheid vom 22. Mai 1997 auferlegten Verpflichtung in Pkt. 6. zur Errichtung eines Kontrollplatzes bis zum 22. Oktober 1999 an.
Die Beschwerdeführerin teilte der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt daraufhin mit Schreiben vom 4. August 1999 u.a. mit, dass sie im Verfahren gemäß §§ 17 ff des Bundesstraßengesetzes 1971 ( BStG) als Vertreterin der Republik Österreich (Bund) tätig geworden sei. Bescheidadressat und durch die Enteignung Begünstigter sei unstrittig ausschließlich die Gebietskörperschaft Bund, gegenüber welcher auch die Nebenbestimmungen des Bescheides Rechtswirksamkeit entfalten würden. Der Rechtsstatus der Beschwerdeführerin, welcher die Planung und der Bau der A 2 im gegenständlichen Bereich übertragen worden sei, sei ausschließlich auf eine durch Gesetze und Verordnungen definierte Vertreterrolle beschränkt. Dies treffe für alle abzuführenden Verwaltungsverfahren und den Bau selbst zu, gelte jedoch insbesondere für den Grunderwerb, würden doch die im Rahmen von Enteignungsverfahren eingelösten Grundflächen für den Bund erworben.
Die erstinstanzliche Behörde stellte am 16. November 1999 fest, dass der gegenständliche LKW- und Autobus-Kontrollplatz nicht errichtet worden war. Mit Bescheid vom 17. November 1999 verhängte sie gemäß § 5 VVG gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,--.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei für die Republik Österreich mit dem Titelbescheid vom 22. Mai 1997 in der unter Punkt 6. des Spruches angeführten Auflage unter genauen Vorgaben aufgetragen worden, einen LKW- und Autobus-Kontrollplatz für jede Richtungsfahrbahn im Zuge der Fertigstellung der A 2 Südautobahn zu errichten. Mit Bundesgesetz (betreffend die Errichtung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft), BGBl. Nr. 300/1981, sei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Planung und Errichtung bestimmter Abschnitte von Autobahnen und Schnellstraßen übertragen worden. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes seien die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendigen Grundflächen von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben gewesen. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992 sei die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft mit anderen Autobahn-Aktiengesellschaften zu einer neuen Aktiengesellschaft - der nunmehrigen Beschwerdeführerin - verschmolzen worden, die die zuvor genannten Aufgaben übernommen habe. In § 6 dieses Bundesgesetzes sei festgelegt, dass auf die Beschwerdeführerin die allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden seien, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergebe. In weiterer Folge sei mit Bundesgesetz vom 11. September 1997, BGBl. Nr. 113/1997 (Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997), u. a. das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 (Art. 1 Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997) erlassen worden. Gemäß § 1 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 habe der Bundesminister für Finanzen die Anteile des Bundes an der Beschwerdeführerin und der Alpen Straßen AG (ASAG) als Sacheinlage in die ASFINAG ohne Gegenleistung einzubringen gehabt. Auf Grund dieser Bestimmung seien die Bundesanteile an der ASAG und an der Beschwerdeführerin auf die ASFINAG übergegangen, die dadurch im Ausmaß dieser Anteile an den beiden Gesellschaften beteiligt worden sei. Im Hinblick auf die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an den beiden Bundesstraßengesellschaften sei durch § 1 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 ein Konzern entstanden. Gleichzeitig sei die Durchführung von Straßenverkehrsinfrastrukturmaßnahmen und deren Finanzierung bei der ASFINAG konzentriert worden. § 9 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 normiere, dass der gemäß § 2 abzuschließende Fruchtgenussvertrag vorzusehen habe, dass die ASFINAG auch die Verpflichtung des Bundes übernehme gemäß §§ 7 und 7a BStG die unter § 2 bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu erhalten, und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos halte. Dies gelte auch für jene Teilstrecken, die bereits bisher an die ASAG und an die Beschwerdeführerin übertragen worden seien. Gemäß § 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 seien die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der ASFINAG übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte von der ASFINAG im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. In gleicher Weise vertrete die ASFINAG oder in ihrem Auftrag die ASAG oder die Beschwerdeführerin den Bund (Bundesstraßenverwaltung) in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 beträfen.
Im vorliegenden Fall sei die Zuständigkeit für die Planung und Errichtung der A 2 Südautobahn im gegenständlichen Bereich bei der Beschwerdeführerin gelegen. Die Beschwerdeführerin hätte daher die für die Errichtung dieser Strecke notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben und den Bund in allen das gegenständliche Straßenbauvorhaben betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu vertreten gehabt. Auf die Beschwerdeführerin seien grundsätzlich die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Die Beschwerdeführerin unterliege danach (es wird auf § 70 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 hingewiesen) im Rahmen der gesetzlich festgelegten Vertretung des Bundes in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, welche Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 BStG beträfen, nicht den Weisungen des Bundes. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Bundes diesen in Bezug auf die Planung, den Bau und die Errichtung der ihr übertragenen Straßenabschnitte schad- und klaglos zu halten. Der im Spruch des Enteignungsbescheides vom 22. Mai 1997 enthaltene Auftrag zur Errichtung des LKW- und Autobus-Kontrollplatzes richte sich somit direkt an die Beschwerdeführerin als gesetzlich festgelegte, weisungsungebundene Vertreterin des Bundes im Enteignungsverfahren. Auf Grund dieser der Beschwerdeführerin mit dem genannten Enteignungsbescheid auferlegten Verpflichtung sei die gegenständliche Auflage zur Errichtung des LKW- und Autobus-Kontrollplatzes nicht gegen den Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber der Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts zu vollstrecken.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. In der Folge erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde jeweils drei weitere Äußerungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von einer Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß § 5 Abs. 4 VVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1)
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2)
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 in Widerspruch stehen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG sei u. a. dann unzulässig, wenn eine mit dem Titelbescheid ausgesprochene Verpflichtung nicht gegenüber dem Adressaten dieser Verpflichtung, sondern gegenüber einem Dritten, der nicht Verpflichteter aus dem Titelbescheid sei, vollstreckt werden solle. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin im Lichte eines dinglich wirkenden Bescheides. Vielmehr sei der Bund auf Grund des Enteignungsbescheides allein Berechtigter und Verpflichteter aus dem Titelbescheid und Eigentümer der Flächen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführe, sei die Beschwerdeführerin damit beauftragt, für den Bund "im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)" Grundflächen zu erwerben und "vertritt die ASFINAG oder in ihrem Auftrag die ASAG oder ÖSAG (die Beschwerdeführerin) den Bund (Bundesstraßenverwaltung) in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen" (das in eckigen Klammern Angeführte ist nicht im Original). Wie die belangte Behörde selbst ausführe, habe die Beschwerdeführerin daher den Bund in allen das gegenständliche Straßenbauvorhaben betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu vertreten. Dementsprechend nenne der Titelbescheid, der nunmehr vollstreckt werden solle, als Berechtigten aus der Enteignung die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung). Gemäß den insoweit zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin nur Vertreterin des Bundes im Enteignungsverfahren gewesen. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Bund sei normativer Adressat des Titelbescheides gewesen, dessen "Auflagen und Festhaltungen" nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin vollstreckt werden sollten.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist u.a., dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt und dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2001/07/0018). Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Fall die Frage, an wen sich die in Pkt. 6 des angeführten Enteignungsbescheides vom 22. Mai 1997 angeordnete Auflage richtet. Die individuelle Norm einer Auflage muss wie eine generelle Norm ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass zunächst die verbale und die grammatikalische Methode zur Ermittlung ihres Inhalts heranzuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0158). Nach dem Wortlaut der Auflage (die Beschwerdeführerin "für die Republik Österreich") muss diese als an den Bund (im Bescheid wird die Republik Österreich angeführt) gerichtet gedeutet werden, wobei die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Bundes angesprochen wird. Sowie im Enteignungsbescheid über den von der Beschwerdeführerin "für die Republik Österreich" gestellten Antrag auf Enteignung bestimmter Grundflächen entschieden wurde, wurde in der Auflage Pkt. 6 des Spruches dieses Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin "für die Republik Österreich" die Errichtung des näher beschriebenen LKW- und Autobahn-Kontrollplatzes angeordnet. Dass die Beschwerdeführerin im Enteignungsverfahren als Vertreterin des Bundes aufgetreten ist, entspricht auch der Rechtslage. Aus dem ab 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 (§ 11; der Enteignungsantrag war vom 13. März 1997) ergibt sich, dass die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der ASFINAG übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben sind (vgl auch den früher geltenden § 4 Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft, BGBl. Nr. 300/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 826/1992, und dazu den Beschluss des OGH vom 9. Februar 1995, Zl. 2 Ob 537/94). In gleicher Weise vertritt gemäß § 11 zweiter Satz dieses Gesetzes die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder in ihrem Auftrag die Alpen Straßen AG oder die Beschwerdeführerin den Bund (Bundesstraßenverwaltung) in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßen gemäß § 2 betreffen. An dieser Auslegung der verfahrensgegenständlichen Auflage ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Bereich der A 2 Süd Autobahn die Planung und Errichtung von Bundesstraßen übertragen worden war (auf Grund der §§ 2 und 9 ASFINAG-ErmächtigungsG 1997 iVm einem Fruchtgenußvertrag iVm der Verordnung betreffend die Übertragung von Bundesstraßenstrecken an die Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 673/1996), die sie im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Bundes vorzunehmen hat.
Angemerkt wird abschließend, dass trotz der unrichtigen Anführung des Völkerrechtssubjektes Republik Österreich an Stelle des Rechtsträgers Bund in dem verfahrensgegenständlichen Enteignungsbescheid unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein konnte, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger Bund treffen wollte und getroffen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0077, und vom 28. November 2000, Zl. 99/14/0132).
Da die Beschwerdeführerin nicht die in der im verfahrensgegenständlichen Titelbescheid angeführten Auflage Verpflichtete war, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Es erübrigte sich daher, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060103.X00Im RIS seit
03.12.2001