TE UVS Stmk 1992/05/29 25.3-5/92

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Veröffentlicht am 29.05.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die am 25.5.1992 eingelangte Beschwerde des Herrn M.G., geboren am 3.2.1963, derzeit in Schubhaft im polizeilichen Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Graz, wie folgt entschieden:

Gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz (im folgenden: FrPolG) iVm § 67 c Abs 2 und Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im folgenden: AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1. Die Beschwerde langte bei der Bundespolizeidirektion Graz (Einbringungsbehörde im Sinne des § 5 a Abs 2 FrPolG) am 22.5.1992 ein (Postaufgabestempel 21.5.1992) und wurde am 25.5.1992 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Gleichfalls wurde der Fremdenpolizeiakt als auch eine Stellungsnahme der belangten Behörde übermittelt.

2. Der Schriftsatz war als "Merkblatt für § 5 a FrPolG-Beschwerden an den UVS" betitelt. Auf dem Vordruck wurden die Rubren Vorname Geburtsort Schubhaft verhängt am seit", "Ort der Schubhaft", "Muttersprache", Fremdsprachenkenntnisse gestellt", mit den Daten des Beschwerdeführers ausgefüllt. Hiebei wurden die Fragen nach einem Dolmetsch und der Stellung eines Asylantrages verneint. Die Rubren-"Behörde", Stand des Asylverfahrens", "Beschreibung wie und auf welchem Weg vom Heimatland nach Österreich gekommen" und Asylantrag gestellt, aber nicht angenommen (nicht protokolliert); Beschreibung nähere Umstände" blieben frei. Unter dem Rubrum "GZ" wurde die Unterschrift des Beschwerdeführers gesetzt. Dem Rubrum Sonstiges Erlassung des Schubhaftbescheides wurde auf die Dauer meines Aufenthaltes in Österreich und das Ausmaß der Integration und die Tatsache, daß ich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet bin, keine Rücksicht genommen. Auch stelle ich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar". Dem Vordruck ist sodann noch nachfolgender Text zu entnehmen: "Meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Ich möchte eine Beschwerde wegen der Schubhaft gemäß § 5 a FrPolG einbringen" sowie "Unterlagen: Vollmacht (obligatorisch), Schubhaftbescheid (obligatorisch), Asylantrag, Bescheid über Aufenthaltsverbot, weitere Bescheide, Berufungen, Protokolle etc. (im Verfahren nach dem Asylgesetz oder FrPolG)". Unterlage wurden dem Schriftsatz keine beigegeben. 3. Durch Einsicht in den Fremdenpolizeiakt konnte festgestellt werden, daß dem Beschwerdeführer am 10.5.1992 um 9.30 Uhr von der Bundespolizeidirektion Graz der Schubhaftbescheid zugestellt wurde. Die Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, mit der Begründung, daß gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 31.5.1991 ein bis zum 31.12.2006 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde am 17.7.1991 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch Vollstreckungsaufschub bis zum 7.1.1992 gewährt, wobei er aufgefordert wurde, eine Beschäftigung aufzunehmen, um den Unterhaltsanspruch seiner in Österreich lebenden Kinder zu erfüllen. Der Beschwerdeführer sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe laut Auskunft der Gattin sich nur fallweise bei der Familie aufgehalten. Mit Bescheid vom 4.2.1992 wurde ein neuerlicher Antrag auf Vollstreckungsaufschub rechtskräftig abgewiesen. Trotz bestehendem Aufenthaltsverbot sei der Beschwerdeführer am 7.5.1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 9.5.1992 den Tatbestand der Nötigung gesetzt. Durch diese Verhaltensweise und durch die bereits fünf einschlägigen Verurteilungen, die sämtliche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 83 StGB), habe der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß er nach wie vor zu Gewalttätigkeiten neige. Eine vorläufige Verwahrung wurde deshalb angeordnet, da der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verweile und hier wiederum ein Gewaltdelikt gesetzt habe, sodaß es nicht auszuschließen sei, daß er neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. Gegen den Schubhaftbescheid wurde das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, wobei dieses Verfahren bis dato noch nicht abgeschlossen ist.

4. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:

Gemäß § 5 a Abs 1 des FrPolG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Nach Abs 3 leg cit ist zur Entscheidung der Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird; im Falle der Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten obliegt die Entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde angehalten wird. Gemäß § 5 a Abs 6 FrPolG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67 c - 67 g AVG 1950.

Gemäß § 67 Abs 2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.

Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2.

soweit es zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3. den Sachverhalt, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtwidrig zu erklären, 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 67 c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei den im § 67 c Abs 2 AVG enthaltenen Bestandteilen einer Beschwerde handelt es sich um inhaltliche Anforderungen, wobei das Fehlen eines dieser Anordnungen daher zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt (Walter / Maier, Verwaltungsverfahren Rz 548/22; Thienel, das Verfahren der Verwaltungssenate 2 1992, 163 u. 164).

Die vorliegende Beschwerde enthält jedoch diese Mindestanforderungen nicht. Ein Begehren im Sinne des § 67 c Abs 2 Z 5 AVG läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Allein der Satz ich möchte eine Beschwerde wegen der Schubhaft gemäß § 5 a FrPolG einbringen", stellt zwar ein Ansinnen des Beschwerdeführers dar, jedoch kann nicht von einem Antrag, der den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, gesprochen werden. Daß die Beschwerde als "Merkblatt für § 5 a FrPolG-Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat" tituliert ist, wäre jedoch bei Vorliegen der Mindestanforderungen im Sinne des § 67 Abs 2 AVG ohne Bedeutung. Das Fehlen eines wesentlichen Inhaltsbestandteiles der Beschwerde führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde, ohne daß auf die Sache selbst bzw. die Beschwerdegründe näher einzugehen war. Eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG kommt jedoch nicht in Frage, weil es sich hiebei um keinen Formmangel handelt, sondern um einen essentiellen Mangel des Inhaltes. Soweit der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid eingebracht hat, wird darauf hingewiesen, daß der Schubhaftbescheid nicht mit einer Beschwerde nach § 5 a FrPolG bekämpft werden kann, sondern daß die Bestimmung des § 11 Abs 2 FrPolG unberührt geblieben ist (VfGH-Erkenntnis 12.3.1992, G 346/91-18, G 5/92-15, G 6/92-14) und daher die Bekämpfung des Schubhaftbescheides und sohin dessen Aufhebung nur mit Berufung an den Landeshauptmann (Sicherheitsdirektion) des betreffenden Bundeslandes bewirkt werden kann.

In Ermangelung eines entsprechenden Begehrens war somit die Beschwerde a limine zurückzuweisen.

 5. Ein näheres Eingehen auf die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Graz konnte daher entfallen. Ebenso konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 5 a Abs 6 Z 1 FrPolG iVm § 67 d Abs 1 AVG unterbleiben.

Schlagworte
Schubhaft Beschwerdebestandteile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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