TE UVS Wien 1992/06/16 03/12/555/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG für schuldig erkannt worden. Anlaß der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers war eine Übertretung nach §24 Abs1 lita StVO, am 1.8.1991, um 9.15 Uhr in Wien, L-Straße. Gleichzeitig mit der Verwirklichung gegenständlichen Tatbestandes, wurde durch die selbe Tathandlung auch eine Übertretung nach §24 Abs1 litn StVO gesetzt. Die beiden Übertretungen wurde jede für sich separat zur Anzeige gebracht, und daher zu beiden Anzeigen jeweils eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers an den Zulassungsbesitzer, die Firma N GmbH, deren Verantwortlicher und nach außen hin Vertretungsbefugter der Berufungswerber war, zugestellt. Beide Aufforderungen wurden durch den BW nicht beantwortet, sodaß zwei Strafen wegen Übertretungen des §103 Abs2 KFG verhängt worden waren.

Der UVS gab der Berufung Folge, weil der BW wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft im Paralellverfahren bereits rechtskräftig bestraft worden war.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Johann N. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 19.2.1992, Zahl Pst 4333/P/91, wegen einer Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 iVm §9 VStG, wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Im Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-69 der Firma N GmbH, nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 2.12.1991, zugestellt am 6.12.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, L-Straße abgestellt hat, sodaß es dort am 1.8.1991, um 09.15 Uhr gestanden hat.

Dadurch wurde folgende Rechtsvorschrift verletzt: §103 Abs2 KFG 1967 iVm §9 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde folgende Strafe verhängt: Gemäß §134 KFG eine Geldstrafe von S 500.--, im Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Anlaß der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers, war eine Übertretung nach §24 Abs1 lita StVO, am 1.8.1991, um 09.15 Uhr in Wien, L-Straße. Gleichzeitig mit der Verwirklichung gegenständlichen Tatbestandes, wurde durch die selbe Tathandlung auch eine Übertretung nach §24 Abs1 litn StVO gesetzt. Die beiden Übertretungen wurden jede für sich separat zur Anzeige begracht, und daher zu beiden Anzeigen jeweils eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers an den Zulassungsbesitzer, die Firma N GmbH, deren Verantwortlicher und nach außen hin Vertretungsbefugter, laut Erhebungen, der Berufungswerber war, zugestellt.

Beide Aufforderungen wurden durch den Berufungswerber nicht beantwortet, sodaß zwei Strafen wegen Übertretungen des §103 Abs2 KFG verhängt worden waren.

Nach §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort gelenkt hat oder zuletzt, vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat.

Die Bestimmung hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers, bezieht sich nicht auf eine Begründung der Aufforderung, zB warum der Lenker bekanntgegeben werden soll, sondern auf ein bestimmtes Fahrzeug, einen bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit oder bestimmten Zeitraum; also unabhängig davon, welche und wieviele Übertretungen der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zugrundeliegen.

Sohin kann nur eine Aufforderung an den Zulassungsbesitzer ergehen, auch für den Fall, daß durch eine Tathandlung mit dem selben Fahrzeug, am selben Ort und zur selben Zeit, mehrere Übertretungen gesetzt worden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, zumal über den Berufungswerber zu Pst 4334-P/91 (Parallelakt) eine Strafe wegen der Übertretung des §103 Abs2 KFG bereits ausgesprochen worden und offensichtlich in Rechtskraft erwachsen ist.

Bemerkt wird, daß der Berufungswerber seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen wäre, wenn er nur bezüglich einer Aufforderung, den Lenker bekanntgegeben und die andere unbeantwortet gelassen hätte.

Nach §51e VStG war eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Aufforderung zur Bekanntgabe, zugrundeliegende Übertretung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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