TE UVS Niederösterreich 1992/07/13 Senat-MI-91-022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.1992
beobachten
merken
Beachte
Im gleichen Sinn erledigt: Senat-MI-91-023 und Senat-MI-91-024 uva. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Das Strafverfahren wird gemäß §45 Abs1 Z3 VStG, BGBlNr 52/1991, eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Bescheid vom 4. April 1991, Zl xx, eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) wegen Übertretung des §35 Abs1 des NÖ Landesstraßengesetzes (im vorliegenden Fall wegen Beschädigung eines Güterweges) verhängt.

 

Weder der Spruch noch die Begründung des Straferkenntnisses geben Aufschluß darüber, durch welche Handlung der (nicht parzellenmäßig bezeichnete) Güterweg beschädigt worden sein soll. Weiters enthält der Spruch keinen Tatzeitpunkt, sondern lediglich das Datum der Feststellung der Beschädigung. In der Begründung wird als Tatzeitpunkt "Spätherbst 1990" angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Er bestreitet die ihm vorgeworfene Beschädigung eines Güterweges und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verfahrens, in eventu "die verhängte Strafe gemäß §51 Abs4 VStG gänzlich nachzusehen".

 

Im Zuge ergänzender Ermittlungen wurde durch den am 24. September 1991 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft xx zeugenschaftlich einvernommenen Leiter der Besichtigungskommission, die am 30. Jänner 1991 die Schäden festgestellt hatte, die Tatzeit mit "Mitte September 1990" eingegrenzt. Die beiden anderen vom Amt der NÖ Landesregierung entsandten Kommissionsmitglieder bestätigten - ebenfalls am 24. September 1991 - ausdrücklich diese Angaben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

§35 Abs1 des NÖ Landesstraßengesetzes bedroht die "Beschädigung einer öffentlichen Straße oder der dazugehörigen Anlagen und Gegenstände "mit Strafe, ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt somit ein Begehungsdelikt dar (und nicht, wie in der Bescheidbegründung behauptet wird, ein Ungehorsamsdelikt). Als Tatzeitpunkt kommt daher nur der Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Betracht, der Zeitpunkt der Entdeckung (30. Jänner 1991) scheidet folglich aus. Im Falle der Beschädigung eines Güterweges kann hinsichtlich der Festlegung des Tatzeitpunktes kein so strenger Maßstab angelegt werden wie bei Delikten, wo der Zeitpunkt der Begehung der Tat mit dem Zeitpunkt der Betretung üblicherweise zusammenfällt, wie dies etwa für Straßenverkehrsdelikte typisch ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist daher der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die Angabe der Tatzeit mit "Mitte September 1990" ausreichend determiniert wäre. Allerdings wurde dieser Vorwurf erst (erheblich!) nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des §31 Abs2 VStG erhoben, und zwar erstmals am 24. September 1991. Bis dahin wurde dem Berufungswerber der "Spätherbst 1990" als Tatzeit angelastet, somit ein Zeitraum, der auch bei großzügiger Auslegung nicht annähernd mit "Mitte September 1990" (also Spätsommer!) ident ist. Eine Sanierung dieses Mangels durch eine grundsätzlich mögliche Spruchänderung im Rahmen des Berufungsverfahrens wäre rechtswidrig, weil der Tatzeitpunkt ein Sachverhaltselement ist, welches im Spruch enthalten sein muß und der Verjährung unterliegt. Ein erst außerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfener Tatzeitpunkt kann nicht zur Begründung eines Schuldspruches herangezogen werden. Da bereits dieses Faktum zur Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führen mußte, erübrigt sich ein Eingehen auf die sonstigen Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses (es fehlen ua die Angabe der schädigenden Handlung sowie die parzellenmäßige Bezeichnung des beschädigten Güterweges).

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §67d Abs1 AVG abgesehen werden, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Um eventuellen Fehlinterpretationen dieses Berufungsbescheides vorzubeugen weist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ausdrücklich darauf hin, daß ausschließlich ein - allerdings wesentlicher - formeller Mangel zur Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx geführt hat und daß Beschädigungen von Güterwegen gemäß §35 Abs4 des NÖ Landesstraßengesetzes mit Geld bis zu S 5.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Wochen bestraft werden können, unter besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen sogar nebeneinander verhängt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten