TE UVS Steiermark 1992/07/15 30.6-106/92

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Veröffentlicht am 15.07.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn P. Sch., gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.2.1992, GZ.: 15.0 Sch 5/1992, wegen Übertretung des Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdpächter der Eigenjagd "E." den Wildabschußplan für das Jahr 1991/1992 hinsichtlich einem Stück Rotwild nicht erfüllt.

 

Hiedurch wurde eine Übertretung gemäß §§ 56 und 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 begangen und gemäß § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

 

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß am 31.12.1991 in einem Nachbarrevier ein Stück Hochwild krankgeschossen wurde, daraufhin zahlreiche Jäger mit einem Hund die Nachsuche aufnahmen und das Wild für einige Zeit im gegenständlichen Revier herumtrieben. Somit war es nicht möglich, ein Hochwild zu fährten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:

 

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, das der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 1 VStG entfallen.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der § 56 Abs 6 erster Satz des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 lautet wie folgt: Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen.

 

Im Spruch der gegenständlichen Ermahnung vom 26.2.1992 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdpächter der Eigenjagd "E." den Wildabschußplan für das Jagdjahr 1991/1992 hinsichtlich 1 Stück Rotwild nicht erfüllt.

 

Die für die Bestrafung erforderliche Nichterfüllung des Abschußplanes innerhalb der nach § 56 Abs 6 des Jagdgesetzes gesetzten Nachfrist fehlt somit im Spruch der Ermahnung.

 

Durch den Umstand, daß der Spruch den Tatbestand nach § 44a Z 1 VStG nicht erfüllt, war dem Berufungsantrag Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitet Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Jagdrecht StmkJG §56 Abs2 Abschußplan StmkJG §56 Abs6 Tatbestandsmerkmal VStG §44a Z1
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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