TE UVS Niederösterreich 1992/08/18 Senat-WM-91-014

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Veröffentlicht am 18.08.1992
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Im gleichen Sinn erledigt: Senat-WM-91-013 und Senat-WM-91-030 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, insofern teilweise stattgegeben, als der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:

 

"Sie haben als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N xx am 28. Februar 1991, um 13,06 Uhr, in xx,      platz, das mehrspurige Kraftfahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein und somit ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, zum Halten oder Parken aufgestellt.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift:

§3 Abs2 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl 3706-1, iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadt xx vom 28. November 1990 über die Erhebung einer Kurzparkzonenabgabe.

 

Gemäß §21 Abs1 zweiter Satz VStG, BGBl Nr 52/1991, wird hiefür eine Ermahnung ausgesprochen."

Text

Mit Straferkenntnis der Magistrates der Stadt xx vom 24. Juni 1991, Zl xx, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt.

 

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung behauptet der Beschuldigte, die Kurzparkzonenabgabe weder vorsätzlich hinterzogen noch fahrlässig verkürzt zu haben, weil er ohnedies (statt eines xx Parkscheines) einen xy Parkschein verwendet habe. Er gibt zu bedenken, daß er die verschieden intensiven Rottöne der erwähnten Parkscheine wegen seiner "rot-grün Farbblindheit" nicht zu unterscheiden vermag. Weiters macht er hinsichtlich des Verschuldens geltend, daß das Erkennen des (am Parkschein aufgedruckten) Gemeindewappens wohl nicht zum "Sorgfaltsmaßstab des besonnenen und einsichtigen Menschen" gezählt werden könne, wie dies in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses behauptet werde. Er stellt daher den Antrag, nach Überprüfung der Schuldausschließungsgründe und der Durchführung eines Tests hinsichtlich seiner Farbblindheit das Straferkenntnis mangels unrichtiger Würdigung der Tatumstände aufzuheben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

§1 Abs1 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten und Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe (Kurzparkzonenabgabe) zu erheben. Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind gemäß §3 Abs3 legcit durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Im vorliegendem Fall ist die Verordnung des Gemeinderates der Stadt xx vom 28. November 1990 über die Erhebung einer Kurzparkzonenabgabe anzuwenden. Punkt 5 dieser Verordnung normiert die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe mittels Parkschein. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt gemäß Punkt 6 für eine halbe Stunde (rot) S 5,--, für eine Stunde (blau) S 10,-- und für eineinhalb Stunden (grün) S 15,--.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hatte Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung und diese daher beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bedenken nicht geteilt und in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. V 312/91-10, festgestellt, daß die angefochtene Verordnung im Zusammenhalt mit der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr), BGBl Nr 250/1983, idF der Verordnung BGBl Nr 411/1989, ausreichend determiniert ist. Das Höchstgericht geht dabei davon aus, daß der Gemeinderat der Stadt xx die Anwendbarkeit der letztgenannten Verordnung beabsichtigt hatte.

Zunächst war zu prüfen, ob der Berufungswerber die xx Kurzparkzonenabgabe entrichtet hat. Gemäß Punkt 5 der xx Kurzparkzonenabgabeverordnung ist die Abgabe mittels Parkschein zu entrichten, die Verordnung regelt nur den Preis und die Farbe des Parkscheines. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis festgestellt hat, ist davon auszugehen, daß der (xx) Verordnungsgeber unter "Parkschein" das versteht, was in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung im einzelnen geregelt ist. Im gegenständlichen Fall ist §2 Abs3 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung präjudiziell, wonach auf den Parkscheinen die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen ist und die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine zulässig ist. Diesen Anforderungen entsprechen sowohl die xy als auch die xx Parkscheine. Weder aus der xx Kurzparkzonenabgabeverordnung noch aus der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ergibt sich jedoch, daß die Kurzparkzonenabgabe ausschließlich durch von der Stadtgemeinde xx herausgegbene Parkscheine entrichtet werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch die vorhandenen Regelungen für ausreichend befunden. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ muß daher davon ausgehen, daß der Gemeinderat der Stadt xx beabsichtigt hat, daß die von ihm beschlossene Kurzparkzonenabgabe auch der Stadtgemeinde xx zufließt. Demnach ist die Entrichtung der Abgabe logischerweise nur dadurch möglich, daß sie durch den Erwerb und die Entwertung solcher Parkscheine erfolgt, die von der Stadt xx herausgegeben werden. Durch die Verwendung eines xy Parkscheines kann somit die Kurzparkzonenabgabe nicht in xx entrichtet werden. Wenn sich der Beschwerdeführer auf seine Farbenblindheit und die Unzumutbarkeit des Erkennens des Gemeindewappens beruft, ist dem entgegenzuhalten, daß als weiteres Unterscheidungsmerkmal der Name der herausgebenden Gebietskörperschaft am Parkschein aufgedruckt ist. Es erübrigt sich somit die Durchführung eines Tests, ob Farbenblindheit vorliegt.

 

Hinsichtlich der Verschuldensfrage weist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ darauf hin, daß gemäß §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes Strafbarkeit bereits bei fahrlässiger Verkürzung der Abgabe vorliegt. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Name der herausgebenden Gebietskörperschaft am Parkschein aufgedruckt ist, kann jedem Lenker eines PKW zugemutet werden, einen xy von einem xx Parkschein zu unterscheiden. Weiters kann verlangt werden, daß sich ein PKW-Lenker über die für ihn geltenden Rechtsvorschriften informiert und daher Kenntnis davon hat, daß die Kurzparkzonenabgabe in xx nur mit von der Stadt xx herausgegebenen Parkscheinen entrichtet werden kann. Da die Verhaltensweise des Berufungswerbers diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, liegt zumindest leichte Fahrlässigkeit vor.

 

Als schuldmindernd hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ angenommen, daß der Berufungswerber durch die erwiesene Verwendung eines - wenn auch falschen - Parkscheines seine Absicht bekundet hat, die xx Kurzparkzonenabgabe zu entrichten, und daß überdies keine Vorstrafen vorliegen.

 

Da neben dem geringfügigen Verschulden die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, konnte gemäß §21 Abs1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden; die beantragte gänzliche Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens kamen nicht in Frage, weil die angelastete Tat begangen wurde und - wenn auch nur leichtes - Verschulden vorlag. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist darüberhinaus der Ansicht, daß eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§21 Abs1 zweiter Satz VStG) notwendig war, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, weil in der Berufung sowohl hinsichtlich der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes als auch hinsichtlich des Verschuldens nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Anberaumung einer Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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