Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, stattgegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert, daß statt der Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß §21 Abs1 zweiter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Weiters entfällt der mit S 30,-- festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
Mit Straferkenntnis der Magistrates der Stadt xx vom 15. Juli 1991, Zl xx, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt.
Seine dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Der Berufungswerber macht geltend, irrtümlich einen Parkschein der Gemeinde xy verwendet zu haben. Er findet es unverständlich, wenn er einem Kraftfahrer gleichgestellt wird, "der es überhaupt unterläßt, einen Parkschein auszustellen" und stellt den Antrag, daß anstatt der Geldstrafe eine Verwarnung (gemeint ist offensichtlich eine Ermahnung) ausgesprochen wird.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet und eine entschuldbare Verwechslung von xy und xx Parkscheinen geltend gemacht wird, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ausschließlich die Verschuldensfrage zu prüfen.
Hinsichtlich des Verschuldens weist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ darauf hin, daß gemäß §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes Strafbarkeit bereits bei fahrlässiger Verkürzung der Abgabe vorliegt. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Name der herausgebenden Gebietskörperschaft am Parkschein aufgedruckt ist, kann jedem Lenker eines PKW zugemutet werden, einen xy von einem xx Parkschein zu unterscheiden. Die Verwechslung ist somit zumindest leicht fahrlässig erfolgt.
Der Magistrat der Stadt xx hat in seinem Straferkenntnis keine mildernden Umstände angenommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dagegen als schuldmildernd berücksichtigt, daß der Berufungswerber durch die erwiesene Verwendung eines - wenn auch falschen - Parkscheines seine Absicht bekundet hat, die xx Kurzparkzonenabgabe zu entrichten, und daß überdies keine Vorstrafen vorliegen. Weiters stellte das Geständnis des Beschuldigten einen Milderungsgrund dar.
Da neben dem geringfügigen Verschulden die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, konnte gemäß §21 Abs1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist der Ansicht, daß unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände die vom Berufungswerber beantragte Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§21 Abs1 zweiter Satz VStG) ausreicht, ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Anberaumung einer Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.