Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, insofern teilweise stattgegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, daß statt der Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß §21 Abs1 zweiter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Weiters entfällt der mit S 30,-- festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift im Spruch des Bescheides lautet:
"§3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt xx vom 28. November 1990 über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe."
Mit Straferkenntnis der Magistrates der Stadt xx vom 29. August 1991, Zl xx, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung weist der Berufungswerber im wesentlichen darauf hin, daß er irrtümlich xy Parkscheine verwendet hat und nicht fahrlässig gehandelt habe, weil die xy Parkscheine den xx "zum Verwechseln ähnlich" seien. Unterschiedlich wären nur das aufgedruckte Stadtwappen und der aufgedruckte Name des jeweiligen Magistrates. Er stellt den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Unbestritten ist, daß die Kurzparkzonenabgabe nicht entrichtet wurde und der Berufungswerber somit objektiv gegen §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verstoßen hat.
In subjektiver Hinsicht reicht es für die Strafbarkeit gemäß §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes aus, daß die Kurzparkzonenabgabe fahrlässig verkürzt wurde. Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, daß die xy und xx Parkscheine einander in ihrem gesamten Erscheinungsbild ähnlich sind. Dies ergibt sich jedoch zwangsläufig daraus, daß sich die Magistrate an der Vorgabe durch die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 250/1983, idF der Verordnung BGBl Nr 411/1989, zu orientieren haben. Insbesondere aber im Hinblick darauf, daß der Name der herausgebenden Gebietskörperschaft am Parkschein aufgedruckt ist, kann jedem Lenker eines PKW zugemutet werden, einen xy von einem xx Parkschein zu unterscheiden. Die irrtümliche Verwechslung ist somit zumindest leicht fahrlässig erfolgt.
Der Magistrat der Stadt xx hat in seinem Straferkenntnis keine mildernden Umstände angenommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dagegen als schuldmildernd berücksichtigt, daß der Berufungswerber durch die erwiesene Verwendung eines - wenn auch falschen - Parkscheines seine Absicht bekundet hat, die xx Kurzparkzonenabgabe zu entrichten, und daß überdies keine Vorstrafen vorliegen. Weiters stellte das Geständnis des Beschuldigten einen Milderungsgrund dar.
Da neben dem geringfügigen Verschulden die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, konnte gemäß §21 Abs1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist der Ansicht, daß unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§21 Abs1 zweiter Satz VStG) ausreicht, den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, weil in der Berufung sowohl hinsichtlich der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes als auch hinsichtlich des Verschuldens nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Anberaumung einer Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.