Der BW hatte auf die Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers geantwortet, daß er zum gegenständlichen Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei und die Autoschlüssel in seiner Firma deponiert habe, nachdem er das Kfz in der Garage, zu welcher mehrere Personen des Betriebes Zutritt hatten, abgestellt und versperrt habe. Angestellte seien nach seiner Weisung nicht befugt gewesen, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Deshalb könne er den Lenker nicht bekanntgeben. Daraufhin erließ die Behörde ein Straferkenntnis, worin der BW für schuldig erkannt wurde, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen Auskunft zu erteilen, wer das Kfz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat. In der Berufung brachte er im wesentlichen vor, daß er sämtliche Vorkehrungen getroffen habe, die nötig seien, um eine unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges hintanzuhalten. Da eine solche dem Anschein nach dennoch erfolgte, habe er naturgemäß den Lenker nicht angeben können. Deshalb sei seine Lenkerauskunft wahrheitsgemäß, vollständig und richtig gewesen. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn D vom 17.3.1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 5.3.1992, Zahl Cst 6828/O/91, wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.9.1991, zugestellt am 10.10.1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 27.7.1991 um 09.02 Uhr in Wien 23, Laxenburger Straße 347 Richtung Stadt gelenkt hat. In seiner Berufung vom 17.3.1992 brachte der Berufungswerber im wesentlichen folgendes vor:
Er habe entsprechend der Aufforderung der Behörde vom 24.9.1991 wahrheitsgemäß ausgeführt, daß er zum gegenständlichen Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei, die Autoschlüssel in der Firma verwahrt gewesen seien und er sohin nicht angeben könne, wer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Die Fahrzeugschlüssel habe er nach ordnungsgemäßem Abstellen und Absperren des Fahrzeuges in seiner Firma deponiert. Angestellte seien nach seiner Weisung nicht befugt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Er habe sohin sämtliche
Vorkehrungen getroffen, die nötig seien, um eine unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges hintanzuhalten.
Wegen einer dem Anschein nach unbefugten Inbetriebnahme des Fahrzeuges habe er naturgemäß nicht angeben können, wer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Er habe daher die Lenkerauskunft wahrheitsgemäß, vollständig und richtig erstattet. Über seine Verpflichtung hinausgehend habe er sogar aus eigenem Nachforschungen angestellt, wer tatsächlich das Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Er habe nach allen Umständen dafür Sorge zu tragen, daß eine Verwaltungsübertretung durch ihn nicht begangen werde. Das widerrechtliche Verhalten eines Dritten sei im vorhinein für ihn nicht erkennbar. Auch das Führen von Aufzeichnungen oder ähnliches hätte den Lenker nicht ersichtlich gemacht.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:
Gemäß §103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Auf die schriftliche Aufforderung der Behörde vom 24.9.1991 erteilte der Berufungswerber eine Auskunft mit folgendem Wortlaut:
"ich in dieser Zeit im Urlaub war, und obiger Wagen in der Garage abgestellt war, zu der mehrere Personen unseres Betriebs Zutritt haben. Ich konnte nach Befragen verschiedener Personen keinen Übeltäter feststellen."
Mit dieser Antwort ist der Berufungswerber in objektiver Hinsicht deswegen seiner Auskunftspflicht im Sinne der Bestimmungen des §103 Abs2 KFG 1967 nicht nachgekommen, weil er den Lenker seines Kraftfahrzeuges nicht genannt hat. Daß sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug tatsächlich zum in der Anfrage der Behörde genannten Zeitpunkt am darin auch genannten Ort befunden hat, blieb letztendlich unbestritten.
Zur Frage, ob dem Berufungswerber ein Verschulden zuzurechnen ist, wird ausgeführt:
Der Berufungswerber hat behauptet, daß mehrere Personen des Betriebes Zutritt zur Garage und damit zu dem in dieser abgestellten Kraftfahrzeug hatten. Die Autoschlüssel waren in der Firma verwahrt; in welcher Art und Weise hat der Berufungswerber nicht konkretisiert.
Damit war aber augenscheinlich kein ausreichender Schutz gegen eine unbefugte Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges durch Angestellte gegeben. Mit der alleinigen Weisung an die Angestellten, das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen, ist er seiner Sorgfaltspflicht, als Zulassungsbesitzer jederzeit den
Lenker seines Kraftfahrzeuges bekanntgeben zu können, keineswegs in ausreichendem Maße nachgekommen. Er wäre zusätzlich verpflichtet gewesen, die Einhaltung dieser Weisung durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Dem Berufungswerber ist jedenfalls ein Sorgfaltsmangel vorzuwerfen, da die Gelegenheit gegeben war, das Kraftfahrzeug mit dem Schlüssel in Betrieb zu nehmen. Daß eine gewaltsame Inbetriebnahme erfolgt wäre, hat er nicht einmal behauptet.
Der Berufungswerber vermochte daher nicht im Sinne des §5 Abs1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen hat. Der Berufung konnte somit keine Folge gegeben werden, und es war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Die Tat schädigte in bedeutendem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung ("Schnellfahren") stehenden Person, weshalb der Unrechtsgehalt erheblich war.
Das Verschulden des Berufungswerbers konnte - wie bereits ausgeführt - nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung war die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu werten.
Die Sorgepflicht für die Ehefrau und ein Kind wurden berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- sogar bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, beträgt sie doch nur ein Zwanzigstel der Höchststrafe.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.