Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn R. F., geb. am 8.12.1934, wohnhaft in G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Polit.Expositur Gröbming, vom 20.9.1991, GZ.: 15.1 - F 2/2-91, wegen Übertretung des KFG 1967, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Polit. Expositur Gröbming vom 20.9.1991, GZ.: 15.1 - F 2/2-91 behoben.
Mit Straferkenntnis der Polit.Expositur Gröbming der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St.150.961 nicht nachgekommen zu sein, der Bezirkshauptmannschaft Liezen innerhalb einer gesetzten Frist mitzuteilen, wer sein KFZ zuletzt am 14.11.1990 um 11.15 Uhr in Altenmarkt in der Kurzparkzone vor dem Haus Nr. 139 abgestellt habe. Er habe durch Angabe zweier möglicher Personen eine mangelhafte Auskunft erteilt und wurde wegen dieser Übertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit einem Tag Ersatzarrest, belegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Berufungswerbers, der darin im wesentlichen anführt, daß er insgesamt drei Wirtschaftstreuhänderkanzleien betreibe und aus diesem Grund gezwungen sei seinen Mitarbeitern der einzelnen Filialbetriebe Firmen-PKWs zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die jeweiligen Fahrzeuge obliege dem jeweiligen Zweigstellenleiter bzw. der jeweiligen Büroleiterin. Aus diesem Grund habe er auch in Beantwortung der Lenkererhebung sowohl den Zweigstellenleiter als auch die Büroleiterin als Auskunftsperson namhaft gemacht. Um sein Unwissen, welcher Mitarbeiter zum fraglichen Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug gelenkt habe, zum Ausdruck zu bringen, habe er noch handschriftlich ein großes Fragezeichen und den Vermerk "Firmen-PKW !!!" hinzugefügt.
Aufgrund dieser Antwort wäre es seiner Ansicht nach für die Verwaltungsbehörde einfach gewesen die verantwortlichen Auskunftspersonen zu befragen. Im übrigen wäre es im Falle einer klareren Textierung des Lenkererhebungsformulares möglich gewesen, den verantwortlichen Lenker innerhalb kürzester Zeit bekanntzugeben.
Er sei daher der Ansicht, durch die Namhaftmachung der Verantwortlichen seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen zu sein, weshalb er auch beantrage, seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.
Da bei der Entscheidungsfindung von einer Rechtsfragenbeurteilung auszugehen war, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt seiner Entscheidung folgendes zugrunde:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 13 Abs 2 Zustellgesetz darf bei Zustellung durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
Aufgrund der Aktenlage konnte festgestellt werden, daß die Strafverfügung der Polit.Expositur Gröbming der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 22.3.1991, GZ.: 15.1 - F 2/2-91, adressiert an Herrn R. F., am 28.3.1991 von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe persönlich übernommen worden ist. Die Rechtsmittelfrist für eine rechtzeitig zu erhebende Berufung ist somit am 11.4.1991 abgelaufen. Mit Schreiben vom 15.4.1991, eingelangt bei der Polit. Expositur Gröbming am 16.4.1991, jedenfalls außerhalb der zum vorhin genannten Zeitpunkt abgelaufenen Rechtsmittelfrist, hat Herr Rudolf Feilenreiter einen begründeten Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.
In rechtlicher Hinsicht wird dazu festgestellt, daß die Zustellung zu eigenen Handen auch an eine Person erfolgen kann, die gegenüber der Post zur Übernahme von dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellenden Sendungen bevollmächtigt ist (VwGH, 4.4.1989, 89/14/0026). Daß eine derartige Postvollmacht besteht, ist weder vom Berufungswerber noch etwa vom Postbevollmächtigten während des Verfahrens bestritten worden. Eine derartige Postbevollmächtigung kann somit auch für RSa-Briefe erfolgen. Die Zustellung an den Bevollmächtigten im Sinne des § 13 Abs 2 Zustellgesetz kann selbst dann erfolgen, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Da die Postvollmacht im Sinne des § 13 Abs 2 Zustellgesetz regelmäßig als ausreichend anzusehen ist, war daher die Zustellung an den zur Empfangnahme von RSa-Briefen Bevollmächtigten am 28.3.1991 rechtswirksam vorgenommen worden.
Da der mit 15.4.1991 datierte Einspruch des Berufungswerbers außerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt ist, und die Zustellung der bekämpften Strafverfügung an den Postbevollmächtigten für RSa-Briefe rechtswirksam erfolgte, war das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und auf das Berufungsvorbringen des Berufungswerbers nicht näher einzugehen. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.3.1991, GZ.: 15.1 - F 2/2-91 ist als Folgewirkung der eben ausgeführten Rechtsansicht als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.
Aus diesen hier angeführten Überlegungen war auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestiummungen spruchgemäß zu entscheiden.