Der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark hat über die Beschwerde des Herrn Dr. A. G., wohnhaft G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. S., W., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dadurch, daß "die Verhängung der Organstrafverfügung, sowie die damit verbundenen Schäden" am 9.6.1992 rechtswidrig gewesen sei, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
I. 1. In der Beschwerde vom 16.7.1992 wurde im wesentlichen vorgebracht, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers am 9.6.1992 in 8010 Graz, Raubergasse 22, geparkt worden sei. Bei der Rückkehr zum Kraftfahrzeug habe der Beschwerdeführer die Organstrafverfügung mit der Beleg-Nr. 200000390408 an seinem Kraftfahrzeug vorgefunden, wobei beim Anbringen der Organstrafverfügung der Scheibenwischer des Kraftfahrzeuges beschädigt worden sei. Diese Beschädigung würde in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingreifen. Am Vormittag des 9.6.1992 sei dieser nach Wien gefahren, wobei im gesamten Verlauf der A 2 starker Regenfall geherrscht habe und die Funktionsuntüchtigkeit des Scheibenwischers somit auch das Grundrecht auf körperliche Integrität des Beschwerdeführers eingegriffen habe. Die Beschwerde erweise sich deshalb als zulässig, weil die Beschädigung des Scheibenwischers ebensowenig wie der Gefährdungstatbestand im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden könnten.
Die Verhängung des Organstrafmandates sei eine Ausübung unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt ebenso wie die Beschädigung des Scheibenwischers. Weitere Ausführungen betreffen Überlegungen weshalb die Verhängung des Organstrafmandates durch den Einsatz von Privatpersonen nicht zulässig sei.
Es wurde daher der Antrag gestellt, "der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung der Organstrafverfügung, sowie die damit verbundenen Schäden, gegen den Beschwerdeführer für rechtswidrig erklären".
2. Der Magistrat Graz als belangte Behörde gab bekannt, daß am 9. Juni 1992 eine Organstrafverfügung hinter dem Scheibenwischer des Kraftfahrzeuges angebracht worden sei. Nach den Bestimmungen des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 könne die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellen. Diese Aufsichtsorgane müßten keinem Organ der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie oder Gemeindepolizei angehören. Das Aufsichtsorgan sei daher berechtigt gewesen, eine Organstrafverfügung gegen den Lenker auszustellen.
II. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:
1. Die anzuwendende Rechtslage und Zulässigkeit der Beschwerde ist gemäß § 67c AVG gegeben, da der Unabhängige Verwaltungssenat für Entscheidungen von Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig ist.
2. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Sinne des § 67c Abs 2 Z 6 AVG beigebracht und die Beschwerde wurde in der gemäß § 67c Abs 1 AVG vorgesehenen Frist eingebracht.
3. Laut ständiger Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Artikel 144 Abs 1, 2. Satz BVG aufweisenden - "Befehls" der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einzusetzende physische Sanktion - so etwa eine Festnehmung oder Vorführung - angedroht wird (Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 9922/1984 u.a.).
Diese Kriterien - folgt man den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers, die sich mit den Angaben der belangten Behörde deckt - sind nicht erfüllt, da die Anbringung einer Organstrafverfügung bei einem Kraftfahrzeug keinen unmittelbaren behördlichen Befehl oder Zwang darstellt. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit durch Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages ein Verwaltungsstrafverfahren zu initiieren und die Möglichkeit, sich dort zu rechtfertigen. Es war daher auf die Fragestellung, ob durch den Einsatz von Privatpersonen Organstrafverfügungen erlassen werden können, nicht näher einzugehen.
Soweit die Beschädigung des Scheibenwischers behauptet wird, wird der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Da es somit einem essentiellen Bestandteil der Maßnahmenbeschwerde mangelt, war der Antrag des Beschwerdeführers "die Verhängung der Organstrafverfügung, sowie die damit verbundenen Schäden, gegen den Beschwerdeführer für rechtswidrig erklären" sowie das gestellte Kostenbegehren zurückzuweisen.