TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/25 2001/14/0124

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der WGmbH in P, vertreten durch Mag. Werner Tschapellr, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2001, Ib-1713/2, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 30. April 1997 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Zirl, 6179 Zirl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau setzte der Bürgermeister der mitbeteiligen Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 30. April 1997 Kommunalsteuer fest.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Kommunalsteuernachforderung entfalle mit einem Betrag von 28.182 S auf die Bezüge des Ing. W., der ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei. Die Geschäftsführerbezüge hätten sich am wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin orientiert. Ing. W bemesse die Gesamtsumme seiner Geschäftsführerbezüge während des Jahres (bei unregelmäßiger bedarfsorientierter Auszahlung derselben) nach einer groben Einschätzung der laufenden Geschäftsentwicklung. Bei größeren Abweichungen von seiner Einschätzung nehme er im Folgejahr eine Anpassung seiner Bezüge vor. Bei ungefähr gleicher jährlicher Arbeitsleistung erhalte er im Falle mäßiger Geschäftserfolge der Beschwerdeführerin geringere Geschäftsführervergütungen als im Fall erfolgreicherer Jahre. Ing. W trage daher Unternehmerrisiko. Zu berücksichtigen sei auch, dass Ing. W keinen vollen Kostenersatz erhalte. So habe er beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge selber zu tragen. Im Übrigen sei Ing. Wolf auch nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2000 wies der Bürgermeister die Berufung als unbegründet ab. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus ergebe sich aus der kontinuierlich und über einen langen Zeitraum laufend erbrachten Geschäftsführungstätigkeit des Ing. W. Die Höhe der Geschäftsführerbezüge einerseits und des Betriebsergebnisses der Beschwerdeführerin stellten sich wie folgt dar (Angaben in 1000 S):

Jahr

Geschäftsführerbezug

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

1994

513

+2.109

1995

420

+893

1996

359

+663

1997

479

-644

1998

253

+183

Somit habe der zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligte Geschäftsführer Ing. W im Jahr 1997 einen Geschäftsführerbezug erhalten, obwohl die Beschwerdeführerin ein negatives Betriebsergebnis erzielt habe. Ein Zusammenhang zwischen den Betriebsergebnissen und den Geschäftsführerbezügen sei nicht erkennbar. Bloße Schwankungen der Bezüge könnten nicht gegen ein Dienstverhältnis sprechen; so unterlägen auch die Bezüge des auf Provisionsbasis arbeitenden nichtselbständigen Vertreters einem Risiko. Die Sozialversicherungsbeiträge stünden in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen. Alle übrigen, dem Gesellschafter-Geschäftsführer erwachsenen Kosten (Kfz, Reisen, etc) seien ihm von der Beschwerdeführerin abgegolten worden. Dieser trage somit kein Unternehmerrisiko.

Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Unternehmerrisiko liege vor, wenn der Steuerpflichtige den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit selbst gestalten könne. Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer abgegoltenen Kosten fielen bei der Beurteilung des Unternehmerrisikos wegen der starken Bezugsschwankungen in den einzelnen Jahren nicht ins Gewicht.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung als unbegründet ab. Die Bescheidbegründung entspricht im Wesentlichen wörtlich jener der Berufungsvorentscheidung.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, auf welche § 2 und § 5 Abs 1 KommStG 1993 Bezug nehmen, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, und vom 23. April 2001, 2001/14/0054, verwiesen. Wie aus den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

-

dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,

-

dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, und

-

dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Dass die vorstehend genannten Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt sind, ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren festgestellten und unbestrittenen Sachverhalt.

Die Beschwerdeführerin vermeint ein Unternehmerrisiko des alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführers daraus ableiten zu können, dass dessen Bezüge (wie oben dargestellt) in den Jahren 1994 bis 1998 zwischen 513.000 S und 253.000 S pro Jahr geschwankt hätten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe seine Bezüge danach bemessen, wie er den wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin eingeschätzt habe. Die Auszahlung der Bezüge sei unregelmäßig und bedarfsorientiert erfolgt. Damit liege ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis vor.

Diesem Vorbringen sind die zutreffenden Ausführungen der Berufungsentscheidung und der Berufungsvorentscheidung entgegenzuhalten, wonach ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Beschwerdeführerin in keiner Weise erkennbar sind. Vom Gesellschafter-Geschäftführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge hat mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. In diesem Zusammenhang springt besonders ins Auge, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Zeiträume Bezüge erhalten hat, in denen die Beschwerdeführerin einen Verlust erwirtschaftet hat.

Mangels eines erkennbaren Zusammenhanges mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführerin liegt es nahe, dass die Schwankungen der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers durch Schwankungen in seinem persönlichen Bedarf begründet sind. Dass sich die Auszahlungszeitpunkte nach diesem Bedarf gerichtet haben, trägt die Beschwerdeführerin selbst vor. Das Abstellen auf die Bedürfnisse des Zahlungsempfängers begründet aber bei diesem kein wie immer geartetes Unternehmerwagnis.

Sollte das Beschwerdevorbringen auch auf die Frage der Regelmäßigkeit der Gehaltszahlungen gemünzt sein, genügt der Hinweis, dass unbestritten zumindest jedes Jahr Zahlungen geleistet worden sind.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 25. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140124.X00

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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