TE UVS Wien 1992/12/04 02/32/73/92

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Veröffentlicht am 04.12.1992
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Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Nichtvorliegen einer Vollmacht; Zurückweisung

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied DDr Schönberger über die von einem Rechtsanwalt als Einschreiter für Herrn Kathirkamasegara S eingebrachte Beschwerde vom 16.10.1992, beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangt am 19.10.1992, mit der der Einschreiter die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen Kathirkamasegara S durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien behauptet, und zwar wegen seiner im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See am 6.9.1992 vorgenommenen Überstellung vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat und seiner anschließend erfolgten, zwangsweise per Flugzeug durchgeführten Beförderung in seinen Heimatstaat Sri Lanka, entschieden wie folgt:

Die Beschwerde wird gemäß §67a Abs1 Z2 iVm 67c Abs3 AVG iVm §10 Abs2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß §79a AVG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rechtsanwalt brachte mit Schriftsatz vom 16.10.1992, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 19.10.1992, "gegen die Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, und zwar die im Auftrage der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See am 6.9.1992 vorgenommene Überstellung vom Polizeigefangenenhaus Wien zum Flughafen Wien-Schwechat und die anschließend erfolgte zwangsweise Beförderung in den Heimatstaat Sri Lanka per Flugzeug" Beschwerde ein.

Der Rechtsanwalt verwies im Schriftsatz darauf, daß die Vollmacht gemäß §8 RAO erteilt worden sei.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ergab sich hierbei folgender Sachverhalt:

Herr S wurde am 16.6.1992 um 00.20 Uhr zusammen mit zwei anderen Personen auf Grund der Wahrnehmung eines Bundesheer-Grenzüberwachungsorganes in Nickelsdorf aufgegriffen; Zeit und Ort des illegalen Grenzübertrittes waren nach eigener Angabe der 16.6.1992, 00.05 Uhr, bei Nickelsdorf, Grenzstein A 33.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.6.1992, Zahl XI K-134-92, wurde über Herrn S zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Verwahrungshaft ausgesprochen. Gleichzeitig wurde das Polizeigefangenenhaus Wien um Vollzug der vorläufigen Verwahrungshaft ersucht. Laut Auskunft des Polizeigefangenenhauses in Wien, Roßauer Lände, befand sich Herr S vom 23.6.1992 bis 6.9.1992 in Schubhaft. Die Abschiebung in seine Heimat Sri Lanka selbst erfolgte dann ebenfalls am 6.9.1992.

Die Einbringung der Beschwerde seitens des Rechtsanwaltes erfolgte durch Postaufgabe am 16.10.1992 (Spätlingssendung), somit erst mehr als einen Monat nach der Abschiebung des Herrn S. Schon dieser Umstand erschien zweifelhaft.

Bevor der Unabhängige Verwaltungssenat Wien meritorisch über eine Beschwerde entscheiden darf, hat er das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen (Zuständigkeit, Parteistellung, Vollmacht, Rechtzeitigkeit etc) zu überprüfen.

Gemäß §10 AVG hat die Behörde über den Inhalt und den Umfang einer Vollmacht auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (also auch nach der ZPO) zu beurteilen und die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des §13 Abs3 AVG zu veranlassen.

Gemäß §37 Abs1 ZPO ist der Mangel der Bevollmächtigung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen, da die Vertretungsmacht eine Prozeßvoraussetzung darstellt.

Der Rechtsanwalt wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mittels Schreiben vom 21.10.1992 gemäß §10 Abs2 in Verbindung mit §13 Abs3 AVG aufgefordert, eine Vollmacht des Herrn S beizubringen.

Weiters erfolgte seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Anfrage an das Polizeigefangenenhaus, ob Herr S während der Zeit seiner Inschubhafthaltung Besuche erhalten oder einen Briefwechsel geführt habe.

Der Kommandant des Polizeigefangenenhauses teilte daraufhin mit Schreiben vom 27.11.1992 mit, daß Herr S während seiner Inschubhafthaltung keinen Besuch erhalten und keinen Schriftwechsel geführt habe. Er habe lediglich am 26.6.1992 ein Telephongespräch geführt, wobei jedoch der andere Gesprächsteilnehmer nicht mehr eruierbar sei. Am 13.8.1992 sei lediglich eine Einvernahme durch Referenten der Bezirkshauptmannschaft erfolgt.

Mit Schreiben vom 28.10.1992 kam der Rechtsanwalt dem Auftrag des Unabhängigen Verwaltungsseantes Wien nach, indem er die Photokopie einer mit 23.7.1992 datierten Vollmacht des Herrn S übermittelte. Aufgrund des Schreibens des Kommandanten des Polizeigefangenenhauses, wonach Herr S überhaupt keinen Besuch erhalten habe, wurde in weiterer Folge der Rechtsanwalt seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien neuerlich angeschrieben und aufgefordert, bekanntzugeben, wie er in Besitz der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übermittelten Vollmacht des Herrn S gelangt sei. Weiters wurde der Rechtsanwalt ersucht, die derzeitige Adresse des Herrn S bekanntzugeben.

Diese Aufforderung wurde seitens des Rechtsanwaltes jedoch nicht nur nicht binnen der ihm gesetzten Frist von einer Woche, sondern überhaupt nicht beantwortet, sondern teilte der Rechtsanwalt lediglich telephonisch mit, daß er Sinn und Zweck des letzten Auftrages des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht verstehe (sinngemäß).

 

Daraufhin wurde ihm die Auskunft des Polizeigefangenenhauses bekanntgegeben, wonach Herr S weder Besuch erhalten noch einen Schriftverkehr geführt habe, und nahm der Rechtsanwalt daraufhin außerdem durch eine Kanzleikraft Akteneinsicht.

Da der Rechtsanwalt der oben angeführten Aufforderung nicht nachgekommen war, war aufgrund der sonst ermittelten, oben angeführten Umstände davon auszugehen, daß der Rechtsanwalt nicht in den Besitz einer ihm von Herrn S unterschriebenen Vollmacht gelangt sein kann. Die dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegte Vollmacht kann keinesfalls von Herrn S stammen.

4. Kosten

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von S 7.653,-- war zurückzuweisen, weil - abgesehen davon, daß nur der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt, gemäß §79a AVG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zusteht - Herr S gar keine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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