Der BW war wegen Übertretung des §§24 Abs1 lita und 8 Abs4 StVO bestraft worden. Er bekämpfte die Strafhöhe mit der Begründung, daß er an einem extrem heißen Samstag in der Nähe eines Bades längere Zeit einen Parkplatz gesucht habe und dann in "Hektik und Eile" die Halteverbotszone und den Gehsteig "übersehen" habe. Deshalb sei ihm lediglich geringfügiges Verschulden anzulasten. Der UVS gab der Berufung gegen die Strafhöhe keine Folge.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn Martin M vom 16.11.1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 3.11.1992, Zahl Cst 3770/1,2/Mg/92, wegen Übertretung der §§1) 24 Abs1 lita, 2) 8 Abs4 StVO 1960, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, und der Schuldspruch des Straferkenntnisses behoben. Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung, soweit sie sich gegen die Strafhöhe des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, keine Folge gegeben.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Der Berufungswerber erhob am 13.10.1992 Einspruch nur gegen die Strafhöhe der Strafverfügungen vom 17.9.1992. Deshalb sind die Strafverfügungen hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.
Die Behörde erließ dennoch ein Straferkenntnis, worin hinsichtlich der Schuldfrage neuerlich abgesprochen wurde.
Daß es sich nicht um eine rechtlich unerhebliche Spruchwiederholung, sondern um einen neuerlichen Schuldspruch handelt, ergibt sich eindeutig aus der geringfügigen Textänderung des Schuldspruches im Straferkenntnis im Vergleich zum Schuldspruch der Straverfügungen und aus der Begründung (1. Satz). Da somit eine unzulässige Doppelbestrafung vorgenommen wurde, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu beheben. Eine Herabsetzung der Strafen kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Taten schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der Maßnahmen zur Ordnung des ruhenden und fließenden Verkehrs.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber grob fahrlässig gehandelt hat, denn es stellt geradezu eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich in eine "Hektik und Eile" zwecks Erlangung eines Freizeitvergnügens zu versetzen und sodann eine Halteverbotszone und einen Gehsteig (!) zu "übersehen", zumal an einem extrem heißen Samstag im Hochsommer damit gerechnet werden muß, daß die Parkplätze bei Bädern bereits frühzeitig besetzt sind. Daß sich der Berufungswerber darauf nicht eingestellt hat, geht zu seinen Lasten.
Die verhängten Strafen sind von der Behörde im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung (jeweils bis S 10.000,--) angesetzt worden, sodaß eine Herabsetzung, selbst bei bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit, ungünstiger Einkommensverhältnisse, mangelndem Vermögen und mehrerer Sorgepflichten unter Bedachtnahme auf den Unrechts- und Verschuldensgehalt nicht in Betracht käme.