TE UVS Niederösterreich 1993/02/11 Senat-BN-91-122

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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VwGH vom 28.4.1993 Zl 93/02/0073, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe b e s t ä t i g t,   als die Tatortangabe

anstatt "im Gemeindegebiet von B******* - H********" zu lauten hat:

          -     im Gemeindegebiet von H********     -.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10% der verhängten Geldstrafe, das sind S 800,--, und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz 20% der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.600,--, zu leisten.

 

Insgesamt ist somit dem Land Niederösterreich ein Betrag in der Höhe von S 10.400,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen dem Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 8.2.1991 um 23,55 Uhr im Gemeindegebiet von B*******-H********, auf der Gemeindestraße vor dem Haus N******* Nr * die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht (Bez Insp F) verweigert, obwohl Sie um 23,30 Uhr des 8.2.1991 ein Kraftfahrzeug gelenkt hatten und vermutet werden konnte, daß sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

 

Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960 begangen.

 

Gemäß §99 Abs1 litb StVO 1960 wird über Sie eine Geldstrafe von S 8.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens S 800,--, insgesamt daher S 8.800,-- zu entrichten.

 

Außerdem sind gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht berufen. In der Berufung wurde im wesentlichen angeführt:

 

Das vorliegende Straferkenntnis wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens und wegen unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

 

Da der Berufungswerber beim Zeugen RA Dr S***** tatsächlich bis 22,45 Uhr geblieben war, aber im Protokoll keine exakte Zeitangabe festgehalten wurde, beantrage er abermals dessen zeugenschaftliche Einvernahme.

 

Betreffend des Zeugen H K, seien seine Angaben in sich widersprüchlich, völlig unglaubwürdig und nur darauf gerichtet, den Einschreiter schaden zu wollen, zumal zwischen den beiden Familien es bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen war.

 

Aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor, welche besondere Schulung das Amtsorgan genossen hatte, um die Atemluft des Beschuldigten auf Alkoholgehalt untersuchen zu können. Auch wäre das Verkehrsaufsichtsorgan hiezu nicht berechtigt gewesen, da keine Vermutung einer Alkoholisierung seitens des Beschuldigten vorlag.

 

Letztlich vermeinte der Berufungswerber, daß der Tatort unrichtig bezeichnet worden sei.

 

Er beantrage daher die Durchführung der angeführten Beweise, in eventu, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat gemäß §51e VStG am 14.12.1992, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, und folgenden Sachverhalt festgehalten.

 

Laut Anzeige des Gendarmerieposten W**********/T********, vom 11.2.1991, verweigerte Dr P S am 8.2.1991, um

23,55 Uhr, auf der Gemeindestraße vor dem Haus N******* Nr *, Gemeindegebiet **** B*******-H********, die Durchführung eines Alkomattestes, obwohl er dazu von Bez Insp F im Beisein von Insp H des Gendarmerieposten P aufgefordert und auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen worden war.

 

Dr P S lenkte am 8.2.1991, um 23,30 Uhr seinen PKW mit behördlichen Kennzeichen *****P im Gemeindegebiet von B*******-H********, Ortsgebiet N*******, auf der Gemeindestraße in Richtung Haus N******* **. Vor dem Haus N******* * kam Dr S mit seinem PKW hinter dem PKW des H J K mit behördlichen Kennzeichen ******2 zu stehen. H J K war soeben dabei, daß Tor zu seiner Hauszufahrt zu öffnen, als Dr P S hinter seinem abgestellten PKW zum Stillstand kam. Zwischen H J K und Dr P S kam es zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, die darin endete, daß die Gendarmerie verständigt wurde. Die Beamten trafen um ca 23,50 Uhr am Tatort ein. Auf der Fahrbahn vor dem Haus N******* *, standen der PKW des H J K und direkt dahinter, der PKW des Dr P S. Dieser saß im Fahrzeug, die Fahrertür war geöffnet und die Füße hatte er auf der Fahrbahn. H J K sprach die Beamten an und schilderte den Vorfall, wobei er darauf hinwies, daß Dr P S vermutlich alkoholisiert sei. Bei der Befragung des Dr P S, stellte Bez Insp F fest, daß dieser stark nach Alkohol roch.

 

Aufgrund des Alkoholisierungsmerkmales wurde Dr P S vom Bez Insp  F aufgefordert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Dieser verweigerte am 8.2.1991, um 23,55 Uhr, an Ort und Stelle die Durchführung des Alkotestes.

 

Zu seiner Rechstfertigung führte, laut Anzeige, der damals Verdächtige an, daß er den PKW gelenkt hat und bereits zwei Achtel Wein getrunken habe, aber die rechtlichen Bestimmungen genau kenne und daher wisse, daß er den Alkoholtest verweigern könne.

 

In einer Aufforderung durch die Erstbehörde zur Rechtfertigung führte der Beschuldigte unter anderem an, daß er während des gesamten Tages keine alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Als er zwischen 23,15 Uhr 23,30 Uhr in N*******, seinem Wohnort, eintraf, konnte er zu seinem Haus nicht zufahren, da ein Fahrzeug derart auf der Straße stehen gelassen wurde, daß eine Vorbeifahrt nicht möglich war. Nachdem der Berufungswerber den Lenker, es handelt sich um seinen Nachbarn, aufforderte, wegzufahren, kam es zu einem heftigen Wortwechsel, wobei letztlich die Gendarmerie verständigt wurde. Es war für den Einschreiter vorerst nicht ersichtlich, daß der Zweitbeteiligte sein Fahrzeug in den Hof lenken wollte. Durch das Verhalten des Nachbarn habe sich der Berufungswerber derart aufgeregt, daß er seinen PKW dicht bei dessen Fahrzeug abstellte und ebenfalls zwischenzeitig seine Wohnung aufsuchte. Dort habe er zwei Achtel Wein zu sich genommen und wurde von seiner Gattin besänftigt. Nach ca 20 Minuten war er zu seinem Wagen zurückgekehrt und wartete dort bis die Gendarmerie eintraf.

 

Im Zuge der Amtshandlung wurde er von einem Sicherheitsbeamten aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen. Dies habe er mit dem Hinweis verweigert, daß er sich während des Lenkens des Fahrzeuges in keinem wie immer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und daß er sich nicht unterstellen lasse, als Richter im betrunkenen Zustand ein Auto gelenkt zu haben.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Meldungsleger zeugenschaftlich an, daß aufgrund einer Anzeige er sich mit einem weiteren Kollegen per Dienstwagen zum Tatort begeben habe. Dort warteten sowohl der Anzeiger als auch der Verdächtige, welcher in seinem Auto bei offener Tür saß. Seitens des Anzeigers wurde ihm erklärt, daß, als er gerade in Begriff war, seinen Wagen in die Einfahrt zu lenken, das Tor zur Hauseinfahrt war bereits geöffnet, der Beschuldigte die Zufahrt mit seinem PKW versperrt habe. Weiters wies der Anzeiger daraufhin, daß der Zweitbeteiligte vermutlich alkoholisiert sei.

 

Der Meldungsleger konnte während der Amtshandlung wahrnehmen, daß der Beschuldigte stark nach Alkohol aus dem Munde roch. Eine gravierende Alkoholisierung, wie schwankender Gang, lallende Aussprache und dergleichen, konnte an dem Einschreiter nicht festgestellt werden. Auch habe er sich ansonsten korrekt verhalten. Obwohl der Beschuldigte ausdrücklich zum Alkotest aufgefordert und über die Rechtsfolgen belehrt wurde, habe er diese mit dem Hinweis, daß er selbst rechskundig sei, verweigert. Es wurde vom Einschreiter nicht bestritten, daß er das Fahrzeug zuvor gelenkt hatte. Allerdings bestand er zunächst darauf, sein Fahrzeug die kurze Strecke nach Hause zu lenken, als seine Gattin kam und mit dem Auto wegfuhr.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat bezüglich der rechtlichen Beurteilung wie folgt erwogen:

 

Gemäß §5 Abs2 VStG sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

 

Das Gesetz sieht nicht vor, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nur in dem Zeitpunkt stattfinden darf, in dem ein Kraftfahrer beim Lenken, bei in Betriebnahme eines Fahrzeuges oder beim Versuch hiezu betreten wird. Der Alkotest darf auch einige Zeit nach Beendigung einer Fahrt abverlangt werden bzw auch dann, wenn der Betretene in der Zwischenzeit Alkohol zu sich genommen hat.

 

Wie der Berufungswerber selbst angab, habe er sich nach dem Vorfall mit seinem Nachbarn ins Haus begeben. Dort verblieb er etwa 20 Minuten, trank etwas Alkohol, ein bis zwei Achtel Wein, und kehrte zu seinem Fahrzeug zurück, um auf das Eintreffen der Gendarmerie abzuwarten.

 

Für die in §5 Abs2 und §99 Abs1 litb festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. (VwGH 9.7.1964, 1709/63, KJ 1965, 11.) Weiters erfordert das Tatbild gemäß §5 Abs2 nicht den Genuß einer bestimmten Alkoholmenge, oder eine Alkoholbeeinträchtigung, sondern nur Umstände, durch welche die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol vermutet werden kann.

 

Dadurch, daß der Beschuldigte aus dem Munde nach Alkohol roch und er selbst angab, etwa 20 Minuten zuvor Wein getrunken zu haben, war die Vermutung einer Alkoholisierung gegeben. Der Gendarmeribeamte war daher berechtigt den Berufungswerber zum Alkotest aufzufordern.

 

Aufgrund der angeführten Umstände und der Vermutung der Alkoholisierung bestand somit für den Einschreiter die Verpflichtung, sich einem Alkotest zu unterziehen. Durch seine Verweigerung hat er somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Sein Vorbringen war daher nicht geeignet ihn zu entlasten. Unter diesem Aspekt konnte auch die beantragte Einvernahme der Zeugen Dr S und K unterbleiben, da sie für die Entscheidung irrelevant ist.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Meldungsleger seine Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18.3.1988, 11-A/88 zur Einsichtnahme vor. Anhand dieser konnte nun der Rechtsvertreter feststellen, daß der Meldungsleger zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ermächtigt war.

 

Ergänzend sei hiezu bemerkt, daß für die Verwirklichung des Straftatbestandes nach §99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs2 es unerheblich ist, ob das Straßenaufsichtsorgan dem Beanstandeten die Ermächtigungsurkunde vorwies oder nicht. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat trotz Nichtvorweisens der Ermächtigungsurkunde der Aufforderung, sich einer Atemluftprobe zu unterziehen, nachzukommen.

 

Soweit aus dem Akt ersichtlich ist, wurde aber der Alkotest nicht deshalb verweigert, weil der Beamte seine Ermächtigungsurkunde nicht vorwies, sie wurde auch gar nicht zu diesem Zeitpunkt verlangt, sondern, weil der Beschuldigte vermeinte, einen Alkotest nur dann sich unterziehen zu müssen, wenn der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist und nicht bloß bei einer Vermutung einer Beeinträchtigung durch Alkohol. Ein derartiger Irrtum aber geht zu Lasten des betreffenden Lenkers.

 

Bezüglich der Tatortbezeichnung wird dem Berufungswerber insofern zugestimmt, als B******* und H******** tatsächlich

zwei verschiedene, wenn auch angrenzende Gemeindegebiete sind, die aber ein und dieselbe Postleitzahl gemeinsam aufweisen. Dadurch aber, daß zwar das Gemeindegebiet durch die Anführung beider Gemeindenamen B******* - H********, statt H******** alleine, als unrichtig anzusehen ist, ließ sich jedoch durch Bezugnahme auf die Anführung des Ortes "N*******", den es innerhalb der beiden Gemeinden nur in H******** gibt, dennoch einwandfrei klarstellen, wo die betreffende Verwaltungsübertretung begangen wurde. Der Tatort war daher schon seit Beginn des Verfahrens ausreichend bestimmt, weshalb eine Richtigstellung im Spruch durch die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit darstellt.

 

Dem gestellten Antrag, eine bloße Ermahnung gemäß §21 VStG auszusprechen, ist die Bestimmung des §100 Abs5 StVO 1960 entgegenzuhalten.

Demnach findet bei einer Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 oder Abs2 die Bestimmungen der §§21 und 50 VStG keine Anwendung.

 

Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 litb zu ahnden war, kann die Bestimmung über das "Absehen von der Strafe" nicht angewendet werden.

 

Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Laut Angaben des Berufungswerbers verfügte er über kein Vermögen, bezieht ein monatliches Einkommen von ca S 30.000,-- und ist sorgepflichtig für Ehegattin, sowie für vier Kindern.

 

Die Gefährdung des von der Straßenverkehrsordnung geschützten Interesses war erheblich, weil das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten geeignet war, die Sicherheit des Straßenverkehrs in einem erheblichen Ausmaß zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil er eine behördliche Sicherungsmaßnahme nicht befolgte, die lediglich dazu dienen sollte, eine Alkoholbeeinträchtigung festzustellen, zumal das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit teilweise schwersten Unfallsfolgen zählt.

 

Es ist ihm vorsetzliches Verhalten vorzuwerfen, weil er trotz mehrmaliger Belehrung sich geweigert hat, sich dem Alkotest zu unterziehen.

 

Strafmildernd war das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvormerkungen. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Bei Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des vorgenannten Milderungsgrundes, des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie des Grades des Verschuldens wird die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe als angemessen angesehen, zumal nur die gesetzliche Mindesstrafe verhängt wurde und der vom Gesetz vorgesehene Strafrahmen sich zwischen S 8.000,-- und S 30.000,-- bewegt.

 

Zweck der Strafe ist den Beschuldigten von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abzuhalten und darüber hinaus soll eine allgemein abhaltene Wirkung erzielt werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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