Index
61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde des R S in H, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 14. Juli 1997, Zl. 23.057- 2/97, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich beschäftigter türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 12. Juni 1992 die Gewährung der Familienbeihilfe (ab 1. März 1992) für drei, in den Jahren 1980, 1982 und 1985 geborene Kinder. Angeschlossen war u.a. die beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteiles vom 12. März 1991 eines türkischen Gerichtes, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Vormundschaft über die besagten Kinder zukommt. Der gleichfalls vorgelegten Unterhaltsbestätigung vom 9. Februar 1993 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltskosten für diese drei in der Türkei lebenden Kinder in Form monatlicher Zahlungen in Höhe von S 3.000,-- trägt.
Das Finanzamt entsprach dem Antrag durch Beihilfengewährung.
In einer Eingabe vom 12. Februar 1995 gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei Vater eines weiteren sich ständig in der Türkei aufhaltenden, am 1. Jänner 1990 geborenen Kindes, namens Neslihan, für das er ebenfalls Unterhalt leiste.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf (rückwirkende) Gewährung von Familienbeihilfe für das zuletzt genannte Kind ab. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt könne nicht als erwiesen angenommen werden; die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 seien demnach nicht erfüllt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Laut Scheidungsurteil des türkischen Zivilgerichtes Kulu vom 12. März 1991 entstammten der Ehe drei gemeinsame Kinder: Isil, geboren am 18. September 1980, Pinar, geboren am 22. März 1982, und Zarife, geboren am 28. Dezember 1985. Der Beschwerdeführer sei sofort nach der Scheidung am 16. März 1991 nach Österreich gereist, wo er seit 20. März 1991 polizeilich gemeldet sei. Am 6. Juni 1991 habe er sich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verehelicht. In der Unterhaltsbestätigung des Vorstehers der Gemeinde Ekici (vorgelegt im Zusammenhang mit dem Erstantrag) werde ebenfalls bestätigt, dass der geschiedenen Ehe drei Kinder entstammten, diese bei ihrem Onkel B. in Cicek lebten und der Beschwerdeführer für diese Kinder sämtliche Pflege- und Unterhaltskosten bestreite, indem er monatlich S 3.000,-- an seinen Schwager B. in Cicek schicke, die dieser für die Unterhaltskosten der Kinder ausgebe. Das angeblich bereits am 1. Jänner 1990 geborene Kind Neslihan scheine weder im Erstantrag vom 12. Juni 1992 noch im Scheidungsurteil vom 12. März 1991, noch in der Familienstandsbescheinigung vom 25. Februar 1992 und auch nicht in der Unterhaltsbestätigung vom 9. Februar 1993 als Kind des Beschwerdeführers auf.
Anlässlich seiner Befragung vor dem Finanzamt Innsbruck habe der Beschwerdeführer am 7. November 1995 zu Protokoll gegeben, dass sich die vier Kinder bei seiner geschiedenen Ehefrau in "Haci Emmiye, Mach Camil, Sok. No. 7, Sikochisar, Ankara" befänden. Weiters habe er am 30. November 1995 eine "Wahrheitsgemäße Erklärung" seiner Ehefrau eingereicht, darin werde deren Adresse ebenfalls in der geschilderten Weise angegeben und die Echtheit ihrer Unterschrift auf der Rückseite der Erklärung von einem Bürgermeister namens Sefa Yalman im Bezirk "Yeni Mahalle" bestätigt. Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1996 angegeben, dass sich die vier Kinder seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Mutter Elif in der Türkei befänden. Im Scheidungsurteil werde zwar der Wohnort des Beschwerdeführers mit "Inebeyli Dorf, S. Kochisar" der Wohnort der Ehefrau aber mit "Camikebir Mah. Kulu" ausgewiesen. Am 11. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichtes Kulu vom 23. Mai 1995 nachgereicht, mit dem ihm das Sorgerecht für das angeblich am 1. Jänner 1990 geborene und erst am 30. Dezember 1994 standesamtlich registrierte Kind Neslihan übertragen worden sei. In diesem Urteil werde die Wohnadresse sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner geschiedenen Ehefrau wieder mit "Inebeyli Köyü/S. Kochisar" angegeben. In diesem Urteil werde u.a. verfügt, "die Mutter des Kindes hat jedes Jahr vom 1. Juli bis 31. Juli, wenn die Elternteile in getrennten Orten leben, jeden ersten Freitag des Monats ab 16.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr und an den 1. und 2. Tagen der religiösen Feiertage Besuchsrecht."
Diese Verfügung sei logisch nicht nachvollziehbar, wenn das Kind Neslihan, wie die drei anderen Kinder, ohnehin seit Geburt ständig im Haushalt der geschiedenen Ehefrau lebe. Auf Grund dieser Urteilsverfügung bestünden berechtigte Zweifel, ob sich das Kind Neslihan überhaupt ständig bei deren Mutter aufhalte. Dazu komme, dass die drei älteren Kinder ordnungsgemäß standesamtlich registriert worden seien, während die Tochter Neslihan erst vier Jahre nach deren Geburt, vermutlich mit einem - wie in der Türkei üblich - fiktiven Geburtsdatum, amtlich registriert worden sei.
Am 13. Mai 1997 sei noch eine Bestätigung des Gemeindeamtes Inebeyli vom 21. April 1997 vorgelegt worden, in der der Bürgermeister der Gemeinde Inebeyli angebe, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau in den Jahren 1990 bis 1991 für die vier namentlich angeführten Kinder Familien- oder Sozialhilfe bekommen haben. Nachträglich werde auf dieser Bestätigung wörtlich angeführt: "Die Kinder waren von 1990 bis 1991 in unserer Gemeinde wohnhaft."
Aus den wechselnden Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufenthaltsorte der geschiedenen Ehefrau und der Kinder folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den Kindern im Inebeyli Köyü gelebt habe, er den tatsächlichen, jeweiligen Aufenthaltsort seiner Kinder seit dem Wegzug aus der Türkei entweder nicht gekannt habe oder in seinen Anträgen vom 12. Juni 1992 und vom 10. Februar 1995 bewusst falsche Angaben zur Wohnanschrift seiner Kinder gemacht und es sich bei den von der Gemeinde Inebeyli Köyü in Evren ausgestellten Familienstandsbescheinigungen um Gefälligkeitsbescheinigungen handle.
Zu den Unterhaltszahlungen hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, in der Unterhaltsbestätigung zum Erstantrag sei davon die Rede, dass der Beschwerdeführer seit 1991 ständig S 3.000,-- seinem in der Gemeinde Ekici lebenden Schwager schicke. Dem gegenüber stehe die in Zusammenhang mit dem Zweitantrag vorgelegte Bestätigung der geschiedenen Ehefrau vom 15. November 1995. Demnach seien die vier Kinder in ihrem Haushalt in "Haci Emmiye, Mah. Camii, Sk. No. 7, S. Kochisar, Ankara" wohnhaft und leiste der Beschwerdeführer "für die vier Kinder seit 1991 einen laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.000,-- ". Diese Erklärung widerspreche in allen Punkten der Erklärung des Gemeindevorstehers der Gemeinde Ekici vom 9. Februar 1993. Auch könne diese (in deutscher Sprache verfasste und mit Schreibmaschine ergänzte) Erklärung nicht von der geschiedenen Ehefrau ausgefüllt worden sein, da sie nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 14. Dezember 1995 weder des Lesens noch des Schreibens kundig sei. Die Echtheit der Unterschrift der Exgattin werde vom Bürgermeister des Bezirkes "Yeni Mahalle" bestätigt, einen Bezirk, der in keiner Wohnungsangabe der Ehefrau bzw. der Kinder aufscheine.
Am 7. November 1995 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er monatlich etwa S 4.000,-- für alle vier Kinder an Unterhalt leiste und die Zahlungen großteils etwa alle drei Monate mittels Übergabe an Kollegen erfolgt seien. Zur Bestätigung dieser Angaben habe der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1995 ein mit 14. Dezember 1995 datiertes Schriftstück seines Cousins vorgelegt, in dem dieser bestätigt habe, vom Beschwerdeführer am 15. März 1995 S 25.000,-- zur Weiterleitung an die Kinder des Beschwerdeführers erhalten und dieses Geld am 20. März 1995 in der Türkei übergeben zu haben. Im Zuge seiner Einvernahme habe der Cousin hiezu erklärt, dass er am 15. März 1995 S 25.000,-- und am 18. August 1995 S 32.000,-- übernommen habe, die er jeweils dem Onkel der Kinder, der in Evren Kasabasi, S. Kochisar, wohne, übergeben habe. Im Zuge dieser Einvernahmen habe der Beschwerdeführer bzw. der als Dolmetscher fungierende Cousin weiter angegeben, dass die Geldbeträge deshalb nicht der geschiedenen Ehefrau, sondern dem Onkel übergeben worden seien, da dieser das Geld besser verwalten könne als die des Schreibens und Lesens nicht mächtige Ehefrau und nicht beantwortet werden könne, für welchen Zeitraum die in die Türkei verbrachten Geldbeträge bestimmt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten in seiner Stellungnahme vom 15. April 1997 nicht zu beseitigen vermocht, weshalb die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu ihrer Feststellung gelangt sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Auszugehen ist im Beschwerdefall von der Rechtslage vor Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der türkischen Republik über soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 91/1985) zum 30. September 1996. Demnach bestand auch für in der Türkei lebende Kinder - bei überwiegender Kostentragung - grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei in der Türkei auf Grund der hohen Sterblichkeitsrate bei Kleinkindern nicht unüblich, dass Kinder nicht sofort nach der Geburt, sondern erst im 5. oder 6. Lebensjahr kurz vor deren Einschulung standesamtlich registriert würden. Im Scheidungsurteil aus dem Jahre 1991 werde das unregistrierte Kind deshalb nicht erwähnt, weil es amtlich nicht aufgeschienen sei. Auch hätten in den Familienstandsbescheinigungen vor dem 30. Dezember 1994 nur die Existenz der "aktenkundigen Kinder" bestätigt werden können.
Nach Registrierung der Tochter sei das Zivilgericht vom Vorbringen des Rechtsanwaltes ausgegangen und habe dem Beschwerdeführer sowohl die persönliche als auch die finanzielle Obsorge für das Kind übertragen und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Tatsächlich habe jedoch die Obsorge lediglich den Unterhalt betroffen, während die Kindesmutter es seit jeher erzogen habe, sodass der Besuchsregelung keinerlei rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Elif S. habe seit ihrer Scheidung gemeinsam mit ihren vier Kindern im Haushalt ihres Bruders B. in Cicek gewohnt. Ihr Hauptwohnsitz sei zunächst in der Gemeinde Inebeyli Köyu, später in der Bezirksstadt S. Kochisar, gelegen, wobei sie in drei verschiedenen Stadtteilen namens Haci Embiya, Ekici sowie Yeni Mahalle, gewohnt hätten. Die Gemeinden Inebeyli Köyu und S. Kochisar lägen nur wenige Kilometer voneinander entfernt. Elif S. sei mit ihrer Familie immer wieder für kurze Zeit in ihre Heimatstadt Inebeyli Köyu zurückgekehrt, wo sie sich bei Verwandten und Bekannten aufgehalten habe. Solcherart sei der Kontakt zu den dortigen Bewohnern nie abgebrochen, weshalb auch der Bürgermeister von Inebeyli Köyu die Familienstandsbescheinigungen entsprechend den amtlichen Aufzeichnungen über die Familie des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Von Gefälligkeitsbescheinigungen könne demnach keine Rede sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz der Ehefrau bzw. seiner Kinder hätten immer dem jeweiligen Wissensstand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Aussage entsprochen. Für den Beschwerdeführer sei lediglich ausschlaggebend gewesen, dass sich seine Familie immer im Haushalt seines Schwagers aufgehalten habe. Auf Grund der räumlichen Nähe zwischen den Orten Inebeyli Köyu und S. Kochisar und dem Naheverhältnis seiner Exgattin zu Inebeyli Köyu wäre es für den Beschwerdeführer von Österreich aus nicht feststellbar gewesen, wo genau sich die Familie im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aufgehalten habe. Im Übrigen gehe die belangte Behörde von der falschen Vorstellung aus, dass S. Kochisar und Ekici zwei verschiedene Ortschaften seien. Tatsächlich handle es sich bei Ekici jedoch um einen Stadtteil von S. Kochisar.
Zur Frage der Unterhaltsleistungen wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, welche Beträge er zu welchem Zeitpunkt im Einzelnen an seinen Schwager als Unterhalt für seine Kinder gesendet habe. Der Cousin des Beschwerdeführers habe jedoch dem Schwager zumindest einen Unterhaltsbetrag für den Zeitraum von 14 Monaten übergeben. Auf Grund dieser Umstände hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihren vier Kindern im Haushalt ihres Bruders gelebt habe, und ihr der Beschwerdeführer regelmäßig größere Geldbeträge habe zukommen lassen.
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.
Dem Beschwerdevorbringen gelingt es nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen: Der belangten Behörde lagen widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geleisteten Unterhaltsbeträge vor. In seinem Erstantrag erklärte er, monatlich S 3.000,-- für drei eheliche Kinder zu leisten, im Zweitantrag gab er (für denselben Zeitraum) an, monatlich S 4.000,-- für vier eheliche Kinder zu leisten. Für erstere Behauptung legte er eine amtliche Bescheinigung, für zweitere eine Erklärung der geschiedenen Ehefrau vor. Der Beschwerdeführer unternahm im Verwaltungsverfahren nicht einmal den Versuch, die Widersprüchlichkeit der beiden Beweismittel aufzuklären. Auch blieb er jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb die geschiedene Ehefrau, des Lesens und Schreibens unkundig, dennoch in der Lage war, diese schriftliche Erklärung abzugeben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren betont hat, die finanziellen Belange der Kinder seien - wie in der Türkei üblich - gar nicht von seiner geschiedenen Frau, sondern von deren Bruder besorgt worden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof räumt der Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch im Verwaltungsverfahren) ein, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, welche Beträge er zu welchem Zeitpunkt im Einzelnen an seinen Schwager als Unterhalt für seine Kinder gesendet habe. Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte dessen ungeachtet zur Feststellung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer für 14 Monate Unterhalt geleistet habe (offensichtlich nimmt dieses Vorbringen auf die vom Cousin bestätigten Geldübergaben im Gesamtausmaß von S 57.000 Bezug) übersieht, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Frage abgesprochen wurde, ob der Beschwerdeführer den Unterhalt für ein weiteres von ihm ursprünglich nicht angegebenes Kind geleistet hat.
Das Vorbringen, in der Türkei sei es nicht unüblich, Kinder nicht sofort nach der Geburt registrieren zu lassen, erklärt in keiner Weise, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand und seine laufenden Unterhaltszahlungen für vier Kinder nicht bereits in seinem Erstantrag offen gelegt hat.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ehescheidung am 12. März 1991 noch in einem gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau gelebt hat oder nicht, war nicht entscheidungswesentlich. Auf das diesbezügliche Vorbringen, das den Rechtsanwalt unrichtiger Angaben bezichtigt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung wesentlich auf den vom Beschwerdeführer im Erstantrag vom 16. Juni 1992 zur Darstellung gebrachten Sachverhalt gestützt. Warum dem späteren Vorbringen höhere Glaubwürdigkeit zukommen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch geht das Urteil vom 23. Mai 1995, das die Obsorge über Neslihan regelt, nicht mit jenem Sachverhalt konform, den der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geschildert hat. Die Urteilsformulierung das mütterliche Besuchsrecht betreffend mag für den Beschwerdeführer zwar ohne Bedeutung gewesen sein, entscheidend ist jedoch, dass durch die Vorlage von Unterlagen, die in ihrem Gesamtzusammenhang nicht schlüssig waren, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gestützt wurde.
Insgesamt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die von ihr aufgezeigten Ungereimtheiten und die Außergewöhnlichkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes (dass auch die erstgeborenen drei Kinder wegen der hohen Kindersterblichkeit nicht in zeitlicher Nähe zu ihrer Geburt registriert worden seien, behauptet der Beschwerdeführer nicht) zur Feststellung gelangt ist, Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers für "ein am 1. Jänner 1990 geborenes Kind namens Neslihan" könnten nicht als erwiesen angenommen werden.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140126.X00Im RIS seit
23.01.2002