Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn O. P., wohnhaft St. U. a.P., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 5.2.1992, GZ.:
15.2. P 2106/1 - 19, wegen des Verdachtes der Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 19.2.1993, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben, hinsichtlich der verhängten Strafe wird das angefochtene Straferkenntnis dahin gehend abgeändert, daß über den Beschuldigten gemäß § 19 VStG eine Strafe in der Höhe von S 900,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der ersten Instanz vermindert sich daher auf S 90,--. Der Spruch wird dahingehend präzisiert, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs 1 in Verbindung mit
§ 52a Z 10a StVO lautet.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.9.1990, um 15.08 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen KB-Toni 2 auf der Südautobahn A 2 im Gemeindegebiet von Nitscha in Fahrtrichtung Wien gelenkt und habe auf Höhe des Baukilometers 153,500 die Geschwindigkeit auf dem mit 100 km/h geschwindigkeitsbeschränkten Straßenstück um 32 km/h überschritten.
Hiedurch habe er eine Übertretung nach § 22 Abs 1 StVO in Verbindung mit § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner rechtzeitigen Berufung vom 25.2.1992 brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die gegenständliche Verordnung dem Berufungswerber zur Überprüfung vorzulegen sei, der Beamte der Bezirkshauptmannschaft Weiz nicht zweifelsfrei approbationsbefugt gewesen sei und ein Fehler im stenografischen Protokoll - ein stationäres oder kein stationäres Gerät - aufzuklären sei. Weiters könnten ein Lkw bzw. ein Pkw, die auf dem gegenständlichen Radarfoto aufscheinen, selbiges ausgelöst haben, bzw. wäre eine solche Beeinflussung auch durch etwaige reflektierende Gegenstände möglich. Bei der Messung müßte schließlich ein Abzug von 5 bis 10 km/h (eventuelle Ungenauigkeiten) erfolgen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 19.2.1993 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Zeugen Revierinspektor O. R. durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Berufungswerber wurde mit Ladungsbescheid vom 14.1.1993, übernommen am 18.1.1993, persönlich per Adresse seiner Anwälte Dr. G. und Partner zu der Verhandlung mit dem Termin 9.2.1993, 10.00 Uhr, geladen. Mit Schreiben vom 25.1.1993 gaben die Rechtsanwälte Dr. G. und Partner bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis zu Herrn O. P. gelöst wurde. Der Berufungswerber wurde daraufhin zu dem neuen Verhandlungstermin am 19.2.1993,
10.00 Uhr, per Adresse N. 13, St. U. a.P. geladen. Dieser Ladungsbescheid wurde vom Berufungswerber persönlich am 3.2.1993 übernommen.
Mit Schreiben hieramts eingelangt am 4.2.1993, ersuchte der Berufungswerber ihm im Wege der Verfahrenshilfe einen Verteidiger beizugeben. Dieser Antrag wurde durch den Unhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid vom 4.2.1993, GZ.: 99.6 - 1/93 - 2, abgewiesen.
Zur Verhandlung am 19.2.1993, 10.00 Uhr, ist der Berufungswerber nicht erschienen.
In der Verhandlung vom 19.2.1993 wurde durch den Verhandlungsleiter ein Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 7.1.1993 verlesen, wonach Herr Amtssekretär W. D. am 23.1.1991 approbationsbefugt war. Weiters wurden vom Verhandlungsleiter in der Verhandlung die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Sektion IV, Straßenverkehr, vom 8.8.1983, Z 73002/15 - IV/5 - 83 verlesen bzw. zur Einsicht vorgelegt.
Laut Aussage des als sachverständigen Zeugen einvernommenen Revierinspektor O. R. handelt es sich bei dem gegenständlichen Radargerät um ein stationäres Gerät der Type MU VR 6 FA. Das gegenständliche Radargerät arbeitet nach Aussage des Zeugen seitenbezogen, d.h. die stationären Anlagen messen und registrieren nur den abfließenden Verkehr und werden vom Gegenverkehr nicht beeinflußt. Weiters befinden sich im Meßbereich der gegenständlichen Anlage keine die Messung beeinflussenden Gegenstände. Eine Kontrolle der beiden Fotos, betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KB-Toni 2, hätten die vorschriftsmäßige Funktion der Radaranlage ergeben. Diesbezüglich wurde auch ein Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.2.1989 über die Geschwindigkeitsmessung mit Verkehrsradargeräten mit folgendem Inhalt verlesen:
Die von der Antenne eines Verkehrsradargerätes abgestrahlten elektromagnetischen Wellen sind scharf gebündelt und gerichtet, sodaß sich in der Regel immer nur ein Fahrzeug im Strahlungsbereich der Antenne befindet und so von Reflektionen der Antennenstrahlung an anderen Fahrzeugen unbeeinflußt gemessen werden kann. Andere Fahrzeuge, die dann auf dem Radarfoto in der Umgebung des gemessenen Fahrzeuges abgebildet erscheinen, befinden sich in solchen Fällen schon so weit außerhalb des Strahlungsbereiches, daß sie von der Antennenstrahlung nicht mehr erfaßt werden und die eigentliche Geschwindigkeitsmessung somit nicht mehr beeinflußen können. Eher selten - z.B. bei Überholvorgängen - können sich auch zwei Fahrzeuge annähernd gleichzeitig im Strahlungsbereich der Antenne befinden, doch wird in solchen Fällen vom Gerät eine Messung automatisch dann unterdrückt, wenn aus der an den beiden Fahrzeugen reflektierten Antennenstrahlung eine einwandfreie, eindeutige Geschwindigkeitsmessung nicht abgeleitet werden kann.
Aus den vorgelegten Kontrollfotos ergibt sich im gegenständlichen Fall eindeutig, daß nur das Fahrzeug des Berufungswerbers in Meßrichtung fuhr.
Hinsichtlich einer eventuellen Ungenauigkeit bei der Messung des gegenständlichen Berufungsfahrzeuges führte der Sachverständige aus, daß für das gegenständliche Radargerät eine Meßtoleranz von plus minus 5 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h angegeben sei. Dies wären im gegenständlichen Fall plus minus 7 km/h. Die am Radarfoto ersichtliche Geschwindigkeit von 132 km/h wäre somit, als für den Beschuldigten bestmögliche Messung, auf 125 km/h zu reduzieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest.
Aufgrund der Zeugenaussage von Revierinspektor O. R. steht fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Bei der Wertung der Aussage des Zeugen war davon auszugehen, daß dieser bei seiner Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht, bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion, stand.
Bezüglich des Vorbringens seitens des Berufungswerbers war hingegen davon auszugehen, daß dieser ein durchaus gerechtfertigtes, sachliches und persönliches Interesse daran hat, schuld- und straffrei zu bleiben. Die Vorbringung des Berufungswerbers scheint daher als eine reine Schutzbehauptung. Insbesondere steht aufgrund der Zeugenaussage von Revierinspektor O. R. fest, daß das Radargerät einwandfrei funktionierte.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß diese durch die belangte Behörde grundsätzlich ordnungsgemäß ausgemessen wurde. Wobei bereits von der ersten Instanz als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholdenheit berücksichtigt wurde. Auch die vom Berufungswerber selbst bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Bezieher einer Invaliditäsrente, Bediensteter der Bundesgebäudeverwaltung beim Truppenübungsplatz H., Sorgepflicht für die Ehegattin, grundbücherlicher Eigentümer eines Hauses) waren nicht geeignet eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken.
Eine Minderung der Strafe konnte jedoch deshalb vorgenommen werden, weil laut Aussage des sachverständigen Zeugen die Geschwindigkeitsüberschreitung (bei einer für den Berufungswerber bestmöglichen Messung) nunmehr lediglich 25 km/h beträgt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.