TE UVS Stmk 1993/03/09 30.9-69/92

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn J. R., wohnhaft in G. Nr. 15, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach

vom 11.5.1992, GZ.: 15.1 Re 142/13 - 92, wie folgt entschieden: Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 240,-- binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.

Der Bescheid der belangten Behörde wird dahingehend ergänzt, daß als verletzte Rechtsvorschriften folgende anzuführen sind:

§ 7 Abs 1 lit c im Zusammenhang mit § 8 lit f, § 9 Abs 1 lit a in weiterer Verbindung mit § 74 Abs 1 Lebensmittelgesetz 1975.

Text

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.5.1992, GZ.: 15.1 Re 142/13 - 92 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe wie anläßlich einer am 20.11.1991 um 09.00 Uhr im Betrieb Konsum Wien 20, Nortwestbahnstraße 2 - 4 entnommenen Probe und anschließender Begutachtung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien festgestellt werden konnte, am 18.11.1991 "Junghühner, bratfertig" geliefert, wobei die Probe unter anderem den Begriff "Fit" enthielt. Dadurch werde der Eindruck einer physiologischen Wirkung erweckt. Durch die vielfältige Anwendung dieses bereits eingebürgerten englischen Wortes hat der Verbraucher eine ganz bestimmde Vorstellung von seinem Begriffsinhalt und assoziiere hiemit eine gesteigerte körperliche Leistungsfähigkeit. Der daraus resultierende Eindruck einer physiologischen Wirkung und somit der verbotenen Gesundheitsbezogenheit sei deshalb gegeben, weil unter physiologischen Wirkungen im Sinne des § 9 Abs 1 lit a Lebensmittelgesetz die normalen Wirkungen der Lebensmittel bzw. ihrer Bestandteile im Stoffwechselgeschehen des gesunden Organismus verstanden werden. Entsprechend der Bestimmung des § 9 Lebensmittelgesetz sei es beim Inverkehrbringen von Lebensmittel verboten, sich auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken. Die beanstandete Probe sei daher als falsch bezeichnet zu beurteilen.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von

S 1.200,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 1 1/2 Tagen verhängt. Gegen das zitierte Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, wobei er darin im wesentlichen anführte, daß der Entwurf de r Etiketten vom K. Österreich stamme und auch für diesen Betrieb in Verwendung stehe. Im übrigen beziehe sich der Aufdruck "Frisch und Fit" auf das Produkt also auf die in Verkehr gebrachten Junghühner und nicht auf den Konsumenten. Da die zur Entscheidung anstehende Angelegenheit von einer Rechtsfragenbeurteilung abhängig zu machen war, konnte im Sinne der Bestimmung des § 51e Abs 2 VStG eine öffentliche, mündliche Verhandlung entfallen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei dieser Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß dem mit "Verbote gesundheitsbezogener Angaben" überschriebenen § 9 Abs 1 lit a Lebensmittelgesetz 1975 ist es verboten beim Inverkehrbringen von Lebensmittel, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken.

Nach § 8 lit f Lebensmittelgesetz 1975 sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe u.a. dann falsch bezeichnet, wenn sie mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 7 Abs 1 lit c leg. cit. ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind. Wer gegen dieses Verbot verstößt, macht sich nach § 74 Abs 1 Lebensmittelgesetz 1975 einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,- - zu bestrafen.

Bei Beantwortung der Frage, ob die dem Berufungswerber vorgeworfene Angabe "Frisch und Fit" eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe gemäß § 9 Abs 1 lit a Lebensmittelgesetz 1975 darstellt, ist auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach zum Schutz der Konsumenten vor Täuschung jegliche, wenn auch an sich wahrheitsgemäße Angaben verboten sind, die irgendwie auch nur den Eindruck physiologischer Wirkungen erwecken.

Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamt- eindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (vergleiche VwGH 21.9.1987, Z 87/10/0059).

Zum aufgedruckten Wort "Fit" wird angeführt, daß verbreitete Fremdwörter wie das gegenständliche Wort regelmäßig eigenständige Bedeutungsinhalte entwickeln, die von der ihnen in der ursprünglichen Sprache zukommenden Bedeutung wesentlich abweichen können. Der Wortsinn dieses Begriffes in der deutschen Sprach ist erst unter Heranziehung entsprechender Literatur zu ermitteln.

Im allgemeinen ist das Wort "Fit" mit "in guter geistiger und körperlicher Verfassung" zu umschreiben. Dieser Umschreibung ist sehr wohl eine starke gesundheitsbezogene Bedeutungskomponente beizumessen, sodaß sie auch im Zusammenhang mit der weiteren Bezeichnung "Frisch" eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Gerade wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß sich das Wort "Fit" nicht auf den Konsumenten, sondern nur auf die in Verkehr gebrachte Ware beziehe, ist nicht auszuschließen, daß diese Angabe beim angesprochenen Durchschnittskonsumenten den Eindruck vermittelt, durch den Konsum der Ware könne der Zustand guter körperlicher und geistiger Verfassung, somit eine besondere gesundheitsbezogene Wirkung erzielt werden.

Auch die Verantwortung des Berufungswerbers, daß der beanstandete Entwurf der Etiketten nicht von ihm stamme, befreit ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit, da die gelieferten und beanstandeten "Junghühner, bratfertig" bereits falsch bezeichnet durch Auslieferung aus dem Betrieb des Berufungswerbers in Verkehr gebracht worden sind, weshalb anzunehmen war, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Entsprechend der Bestimmung des Abs 2 des § 19 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung inbetracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen, und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Danach war als mildernd nichts, als erschwerend das Vorliegen zweier einschlägiger rechtskräftiger Vorstrafen mit Strafhöhen von S 500,-- bzw. S 1.000,-- zu werten.

Die vom Berufungswerber anläßlich des durchgeführten Ermittlungsverfahrens angegebenen persönlichen Verhältnisse - monatliches Einkommen in der Höhe von S 26.529,90, Hälfteeigentümer eines Grundstückes im Ausmaß von 10,87 ha, Schulden im ungefähren Ausmaß von S 1,5 Mio, Angaben über Sorgenpflichten liegen nicht vor - haben bei dieser Entscheidung Berücksichtigung gefunden. Eine Herabsetzung der Strafe war nach Ansicht der Berufungsbehörde deshalb nicht vorzunehmen, da diese für notwendig erachtet wird, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Angesichts des Umstandes, daß sich bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 50.000,-- die verhängte Strafe trotz Vorliegens zweier einschlägiger rechtskräftiger Vorstrafen ohnehin im untersten Bereich dieses Rahmens bewegt, sowie unter Abwägung aller für diese Entscheidung relevanten Strafzumessungsgründe, wie Unrechtsgehalt der Tat, Verschulden des Berufungswerbers, Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und wie bereits erwähnt, insbesondere spezialpräventive Wirkung der Strafe - erscheint die verhängte Strafe schuldangemessen.

Auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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