TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-MD-92-145

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 iVm §13 Abs3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19.3.1992, Zl 3-****-91, wurde Herr Dkfm Dr H J wegen Übertretung nach §367 Z26 GewO 1973 iVm den Auflagenpunkten 2, 3 und 9 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.5.1972, XII-Be-60/9, gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 iVm §367 Z26 legcit zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- pro nicht erfülltem Auflagenpunkt, insgesamt S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden (je 24 Stunden) bestraft.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Die Berufung weist die Firmenstampiglie H-S T & F C VertriebsgesmbH auf, ist in der "Wirform" geschrieben und firmenmäßig gefertigt.

 

Gemäß §63 Abs5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das Recht der Berufungserhebung steht somit nur der Verfahrenspartei zu.

 

Gemäß §13 Abs3 legcit ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Ist das Fehlen einer Unterschrift oder einer Vollmacht als verbesserungsfähig anzusehen, so ist es auch zulässig, ein nach den Verfahrensvorschriften nicht zulässiges Einschreiten einer juristischen Person als Bevollmächtigter als verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des §13 Abs3 AVG zu werten. Die Berufung ist als nicht unterschrieben anzusehen, da weder die Unterschrift des Machtgebers noch jener zur Vertretung legitimierten Person (vgl VwGH vom 10.1.1985, Slg 11633 A) vorhanden ist.

 

Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 2.3.1993 wurde Dkfm Dr H J nachweislich, unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Mißachtung, gemäß §13 Abs3 AVG der Auftrag erteilt, alle in der rückübermittelten Berufung enthaltenen Hinweise auf das Einschreiten einer juristischen Person zu streichen und die Berufung selbst zu unterfertigen und sodann der erkennenden Behörde wieder rückzuübermitteln.

 

Für die Durchführung dieser Verbesserung wurde eine angemessene Frist von 2 Wochen gesetzt.

 

Den Verbesserungsauftrag wurde aber nicht nachgekommen.

 

Es war daher, entsprechend den Vorerörterungen, spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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