TE UVS Stmk 1993/04/02 30.5-77/92

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Veröffentlicht am 02.04.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn

Ing. N. M., wohnhaft in L., M.-straße 30, vertreten durch Dr. St. E., Rechtsanwalt in L., L.-gasse 33b, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 7.2.1992, GZ.: 15.11 - M 111 - 91, wegen Übertretung des Schiffahrtsgesetzes 1990 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, und der Strafausspruch dahingehend abgeändert, daß hinsichtlich Punkte

1.) und 2.) nur eine Geldstrafe von S 10.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzarrest) verhängt wird. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz vermindert sich auf S 1.000,--.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung

des § 86 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 75 Abs 1 Schiffahrtsgesetz 1990 zu Pkt 1.) und 2.) eine Geldstrafe von jeweils S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall je 10 Tage Ersatzarrest verhängt. Dem  Berufungswerber wird zur Last gelegt, er habe als Inhaber der Firma "U. a. D." in der Zeit zwischen Anfang Juni 1990 bis zuletzt 9.6.1991 auf den Flüssen Salza und Enns und zwar 1.) auf dem Salzafluß ab Campingplatz "Weiberlauf" auf Höhe der Anlegestelle "Petrus" im Gemeindegebiet von Wildalpen insbesondere am 4.5.1991 um ca. 15.30 Uhr mit drei Booten, am 19.5.1991 um 15.30 Uhr mit drei bis vier Booten, am 20.5.1991 um 15.30 Uhr mit sechs Booten, am 9.6.1991 um 10.30 Uhr mit sieben Booten und um

15.30 Uhr mit neun Booten und 2.) auf dem Ennsfluß, auf Höhe der Einstiegstelle bei der Eisenbahnbrücke unmittelbar vor dem Gesäuseeingang im Gemeindegebiet von Admont am 19.5.1991 um 10.30 Uhr gewerbsmäßig Raftingfahrten durchgeführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Konzession zu sein. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, die doppelte Verhängung einer Strafe, wegen Übertretung der gleichen Bestimmung sei rechtlich unzutreffend, und handle es sich bei der Durchführung von gewerbsmäßigen Schiffahrten ohne Konzession um ein einziges Dauerdelikt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte nur eine Geldstrafe verhängt werden dürfen. Gerügt wurde auch das Strafausmaß mit der Begründung, die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten sei nicht festgestellt worden, und sei im Hinblick auf die tatsächlich verhängte Strafe in der Höhe von S 20.000,-- nicht von der Ausnützung des Strafrahmens von 20 %, sondern von 40 % auszugehen. Diese Strafe sei daher bei weitem überhöht, insbesondere eingedenk der Tatsache, daß im Zeitraum 1990 sämtliche andere Mitbewerber ebenfalls ohne Konzession gefahren seien. Da sich die Berufung einerseits gegen die Strafhöhe richtet und andererseits eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt, war gemäß § 51e Abs 2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. In rechtlicher Beurteilung des im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten und unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber an verschiedenen Tagen gewerbsmäßig Raftingfahrten durchführte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Konzession zu sein. Wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, hat die belangte Behörde alle vom Berufungswerber als Inhaber der näher bezeichneten Firma auf dem Salzafluß, auf dem näher bezeichneten Flußabschnitt durchgeführten Raftingfahrten unter Anführung der Tatzeiten zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefaßt und hiefür zu Pkt 1.) eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt. Darunter fällt auch eine am 19.5.1991 um

15.30 Uhr festgestellte Fahrt. Für eine am selben Tag um 10.30 Uhr und zwar auf dem Fluß Enns unbefugterweise durchgeführte Raftingfahrt wurde unter Pkt 2.) ebenfalls eine Geldstrafe in gleicher Höhe ausgesprochen. Dieser Sachverhalt läßt den Schluß zu, daß es sich im gegenständlichen Fall bei den festgestellten Tathandlungen um ein fortgesetztes Delikt handelt. Dies insoferne, als ein fortgesetztes Delikt - im Gegensatz zu dem vom Berufungswerber angesprochenen Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, als auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes erfaßt wird - nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und des zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit zusammentreten, die auf ein entsprechendes Gesamtkonzept des Täters schließen läßt. Eine Identität der Tatörtlichkeit ist somit keine gesetzliche Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens eines fortgesetzen Deliktes.

In rechtlicher Konzequenz sind derartige Einzelhandlungen nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend nur mit einer Strafe zu belegen. Aufgrund dieses Verbotes der mehrfachen Bestrafung bei Vorliegen des Tatbildes eines fortgesetzten Deliktes war daher in Stattgebung der Berufung, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 86 Abs 1 Schiffahrtsgesetz 1990 jemand, der gegen die Vorschriften des betreffenden Teiles (Teil D) des zitierten Gesetzes verstößt, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Schutzzweck der im konkreten Fall verletzten Bestimmung des § 75 Abs 1 Schiffahrtsgesetz 1990, wonach die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern einer Konzession bedarf, besteht darin, daß die Einhaltung dieser Bestimmung gewährleisten soll, daß die davon umfaßte Schiffahrt nur von Personen ausgeübt wird, welche dafür haften, daß öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, sowie Umweltschutzaspekte berücksichtigt werden. Gegen diesen Schutzzweck hat der Berufungswerber durch sein Tatverhalten wiederholt verstoßen. Er hat dieses konzessionierte Gewerbe erwiesenermaßen eine gewisse Zeit hindurch an verschiedenen Tagen unbefugt ausgeübt. Dieses  Verhalten - und es handelte sich ja nicht um eine einmalige Tathandlung - dokumentiert, daß der Berufungswerber sich mit einer gewissen Beharrlichkeit über diese Rechtsvorschrift hinwegsetzte. Die verhängte Strafe trägt somit sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch dem Ausmaß des Verschuldens Rechnung. Daran vermag auch das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im Zeitraum 1990 sämtliche andere Mitbewerber ebenfalls ohne Konzession gefahren sind, nichts zu ändern, zumal das Fehlverhalten anderer nicht das eigene Fehlverhalten rechtfertigt. Weiters kann festgestellt werden, daß beim Berufungswerber weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen, welche nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kämen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers kann festgestellt werden, daß dieser, wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis hervorgeht, trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen keine Angaben darüber machte. Auch in seiner Berufung, in welcher er das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen rügt, gab er darüber keine Auskunft und ist er auch der vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark schriftlich erteilten Aufforderung zur Bekanntgabe seiner persönlichen Situation bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht nachgekommen, weshalb eine Einschätzung erfolgte. Als Inhaber der Firma U. a. D. kann zumindest ein Durchschnittseinkommen von ca. S 10.000,-- bis S 15.000,-- netto monatlich angenommen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß der Berufungswerber im Falle einer Einschätzung es seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Berufungswerbers Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (siehe VwGH vom 14.1.1981, 3033/80). Dem vom Berufungswerber in seiner Berufung vorgetragenen Einwand hinsichtlich der Ausnützung des Strafrahmens von 40 % wird mit der vorgenommenen Herabsetzung im wesentlichen entsprochen. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, daß auch bei der erstmaligen Begehung einer Tat sogar die Verhängung der Höchststrafe - im gegenständlichen Fall S 50.000,-- - nicht ausgeschlossen wäre. Maßgeblich können immer nur die Umstände des Einzelfalles im Lichte der für die Strafbemessung nach § 19 VStG zu berücksichtigenden  Kriterien sein (VwGH 4.9.1989, 89/09/0009).

Eine weitere Herabsetzung bzw. Absehen von der Strafe war nicht möglich, weil, wie bereits ausgeführt, Tathandlungen, welche sich auf einen gewissen Zeitraum erstreckten, vorliegen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien, wird die verhängte Strafe, wie sie von der Behörde erster Instanz ausgesprochen worden ist, als gerechtfertigt angesehen, zumal sich diese bei einem Strafrahmen bis zu S 50.000,-- ohnehin nur in der unteren Hälfte dieses Strafbereiches bewegt. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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