Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben am 12.9.1992, um 21,15 Uhr, in N*******, Marktplatz, vor dem Gasthaus W, dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, daß sie sich mit weiteren Personen lautstark und lärmend unterhielten."
Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemeinsam mit den erstinstanzlichen Kosten und der Strafe (insgesamt S 390,--) binnen 2 Wochen zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß sie am 12. September 1992, um 21,15 Uhr im Ortsgebiet von N*******, am Marktplatz vor dem Gasthaus W durch ihr Verhalten, welches Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei, dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Orte gestört habe, daß sie sich mit weiteren Personen lautstark unterhalten und dadurch ungebührlicherweise Lärm verursacht habe.
Hiezu wurde über die Berufungswerberin gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz iVm §1 leg cit eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Gemäß §64 Abs2 VStG wurden erstinstanzliche Kosten von S 30,-- vorgeschrieben.
Die Berufungswerberin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen vorgebracht, daß ihrer Meinung nach die Nachtruhe erst um 22,00 Uhr beginne und ca 15 - 20 Personen, die gerade aus dem Lokal hinausgeworfen worden wären, auch bei normaler Unterhaltung einen kleineren oder größeren Lärm verursachen könnten. Man hätte unter anderem diese Gruppe von Personen auch zum Verlassen des Platzes auffordern können. Die Beamten hätten die Personalien aufgenommen, nach dem Beschädiger eines Glases gefragt, jedoch in keiner Weise den angeblichen Lärm und die Anzeigeerstattung erwähnt. Schließlich ersuchte die Berufungswerberin, das verhängte Strafausmaß als nichtig zu betrachten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:
Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht die Tatbegehung der Lärmerregung, sondern erklärt sogar, daß eine derartige Unterhaltung ua auch größeren Lärm ergeben könne.
Überdies ergibt sich der Aktenlage (Anzeige unter Zeugenaussage des Aufforderers) schlüssig, daß sich die Personen - unter denen sich auch unbestritten die Berufungswerberin befand - schreiend und lärmend unterhalten haben. Dies konnte der Meldungsleger auch selbst dienstlich wahrnehmen.
Das Verhalten der Berufungswerberin (lautstarke und lärmende Unterhaltung mit mehreren anderen Personen an einem öffentlichen Ort) verursachte störenden Lärm, da dieser für das menschliche Empfindungsvermögen beeinträchtigend wirkte.
Weiters war der verursachte Lärm ungebührlich, da das Verhalten der Berufungswerberin sowie jenes ihrer Begleiter jene Rücksichten vermissen ließ, die die Mitmenschen (Bewohner der nahegelegenen Häuser) erwarten durften.
Mit dem Einwand der Berufungswerberin, die Lärmerregung sei nicht in der Nachtzeit (ab 22,00 Uhr) erfolgt, vermag sie sich nicht zu entlasten, da eine ungebührliche Lärmerregung mangels Rücksichtnahme auf Mitmenschen auch zur Tageszeit strafbar ist.
Tatsächlich wurden zur Tatzeit der Aufforderer und andere Anrainer durch diese Lärmerregung empfindlich gestört und erstatteten Anzeige bzw beschwerten sich über dieses Fehlverhalten der Berufungswerberin und deren Begleitpersonen.
Mit dem Einwand, man hätte die Gruppe ua zum Verlassen des Platzes auffordern können, läßt sich für die Berufungswerberin nichts gewinnen, da der Tatbestand der Lärmerregung im Zeitpunkt eines solchen Einschreitens bereits verwirklicht gewesen wäre.
Der Umstand, daß der eingeschrittene Beamte den Lärm bei der Beanstandung nicht erwähnt habe und daß die Anzeigeerstattung nicht in Aussicht gestellt worden sei, vermag den verwirklichten Tatbestand ebenfalls nicht in Frage stellen, da solche Maßnahmen kein Tatbestandselement darstellen.
Hinsichtlich der Strafbemessung kommt die Berufungsbehörde zu folgendem Ergebnis: Die Berufungswerberin hat laut Aktenlage kein eigenes Einkommen, besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.
Zu §19 Abs1 VStG wird festgehalten, daß es durch diese Tat zu einer nicht unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat die Hintanhaltung vermeidbarer Lärmerregungen zum Ziele. Sonst hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §32 - 35 StGB sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Falle war der Berufungswerberin Unbescholtenheit als mildernd zuzubilligen. Erschwerend war kein Umstand.
Der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen wurde nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft und es erscheint die verhängte Strafe schuldangemessen. Die Berufungsbehörde kann in Anbetracht des Fehlverhaltens der Berufungswerberin auch nicht finden, daß sie bloß ein geringfügiges Verschulden träfe.
In Abwägung der genannten Umstände kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß die verhängte Strafe zutreffend bemessen ist.
Überdies wäre eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet, die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben, da die Berufungswerberin eine unrichtige rechtliche Beurteilung zum Ausdruck brachte und in der Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hatte.
Die Spruchkorrektur diente der Präzisierung der verbalen Anlastung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.