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25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §107 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Z in G, vertreten durch Dr. Alois Karan, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 6. Mai 1999, Zl. Jv 950-16 I/99, betreffend Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 2 Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der damals in der Justizanstalt Wels als Untersuchungshäftling angehaltene Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Anstaltsleiters vom 15. April 1999 wegen unerlaubten schriftlichen Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt, wodurch er eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG begangen habe, gemäß § 109 Z. 4 und § 113 StVG mit einer Geldbuße in der Höhe von S 300,-- bestraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers nicht Folge. Die belangte Behörde erachtete es aus näher dargestellten Gründen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zwei Briefe, die am 12. März 1999 am Hauptpostamt Wels/Bahnhof abgestempelt worden waren, durch eine unbekannt gebliebene Person unter Umgehung der vorgesehenen Überwachung zur Post gegeben habe. In seiner Administrativbeschwerde habe der Beschwerdeführer zur Begründung dafür, dass er nicht verstehe, wieso seine Schuld erwiesen sein solle, im Wesentlichen nur vorgebracht, es sei niemand dafür bestraft worden, dass er die Briefe für den Beschwerdeführer aus der Anstalt gebracht habe. Argumente, die für die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhaltes sprechen würden, enthalte die Administrativbeschwerde nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass auch eine andere Beweiswürdigung der Verfahrensergebnisse möglich gewesen wäre. Dem ist im Sinne der in der Gegenschrift der belangten Behörde ausführlich und zutreffend dargestellten Gesichtspunkte, unter denen die Beweiswürdigung der belangten Behörde der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, entgegenzuhalten, dass die bloße Möglichkeit einer gegenteiligen Beweiswürdigung die Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht beseitigt und die Beschwerde nicht aufzeigt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schlüssig sei. Was das in der Beschwerde noch gerügte Unterbleiben eines Vorhaltes des Ergebnisses der Befragung des Vorsitzenden des Schöffensenates anlangt, so ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Gegenschrift zu verweisen, in denen die belangte Behörde zutreffend darlegt, dass dem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass ein Vorhalt des erwähnten Ermittlungsergebnisses zu einem anderen Bescheid hätte führen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200576.X00Im RIS seit
29.11.2001