Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich b e s t ä t i g t.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10% der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.000,-- und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren zweiter Instanz 20% der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,-- zu leisten.
Insgesamt ist somit dem Land NÖ ein Betrag in der Höhe von S 13.000,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen:
"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 01.04.1991 um 20,19 Uhr
Ort: Im Gemeindegebiet von V******** auf der W*****
A************ (A **), bei km 37, Richtungsfahrbahn St********.
Fahrzeug: PKW ** *** *
Tatbeschreibung:
Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenausicht auf der A **, bei km 37, Richtungsfahrbahn St******** verweigert, obwohl Sie das Fahrzeug am 1.4.1991 um ca 19,30 Uhr im Gemeindegebiet von V******** auf der A ** in Richtung St******** gelenkt haben und vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß §99 Abs1 litb, §5 Abs2 StVO 1960
Geldstrafe gemäß
§99 Abs1 litb StVO 1960 S 10.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2
des Verwaltungsstrafgesetzes S 1.000,--
_________________________
Gesamtbetrag S 11.000,--
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes)."
Dagegen hat der Beschuldigte vertreten durch seinen Rechtsanwalt fristgerecht berufen. In der Berufung wurde im wesentlichen angeführt:
Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
Der Berufungswerber weist auf das Beweisverfahren hin, wonach der Beschuldigte bereit war, die Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Er sei von der Feuerwehr abgeholt worden und in weiterer Folge hätte er im Einverständnis mit den Gendarmeriebeamten vom Vater zum Alkotest nachgebracht werden sollen. Der Vater sei allerdings nicht zum Landesgendarmeriekommando NÖ - Außenstelle A*****, sondern zum GBK A***** gefahren. Dort wurde ihm erklärt, daß die Gendarmerie A***** für den Test nicht zuständig sei.
Weiters wurde in der Berufung wörtlich angeführt: "Das Verhalten S, nämlich das Gestikulieren und die Forderung, einen Anwalt beim Test dabeizuhaben, beruhten auf seinem schlechten Gesundheitszustand als Folgewirkung einer kurz davor liegenden Kieferoperation und der Verletzungen, die er im Zuge der Amtshandlungen wegen der Operationswunde erlitt.
S hat sich mit dem Feuerwehreinsatz nicht geweigert, den Test vorzunehmen, ihn trifft daran, daß zwischen der Zustimmung zum Alkotest 19,30 bis zur zweiten Intervention der Gendarmerie rund 50 Minuten vergangen sind und deshalb kein brauchbares Ergebnis bei einem etwaigen Alkotest zu erzielen war, kein Verschulden, sodaß der Tatbestand der Verweigerung nicht vorliegt."
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat gemäß §51e VStG am 11.1.1993 und am 26.4.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und folgenden Sachverhalt festgehalten:
Der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos NÖ, Außenstelle A***** vom 1.4.1991 ist ua zu entnehmen, daß der Beschuldigte am 1.4.1991 gegen 19,30 Uhr im Gemeindegebiet von **** V********, Bezirk M****** auf der W***** A**************** (A**) auf der Einbindungsrampe der A* (S**********) in die A**, aus Richtung W*** kommend in Richtung B**** am G****** seinen PKW mit behördlichem Kennzeichen **-**** lenkte, wobei er aus unbekannter Ursache links von der Fahrbahn abkam und gegen die linke Seitenleitschiene prallte und somit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Als er aufgefordert wurde, in das Patrouillenfahrzeug einzusteigen und zur VAASt A***** zwecks Durchführung eines Alkotestes mittels Alkomaten mitzufahren, widersetzte er sich mit Händen und Füßen und schlug wild um sich und beschimpfte die einschreitenden Beamten.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, gab seine Schwester als Zeugin an, daß der Beschuldigte in W*** wohne und sie mit ihren Kindern bei ihm auf Besuch war. Später kamen auch die Nachbarn hinzu. Am Nachmittag, in der Zeit zwischen 14,30 Uhr und 17,00 Uhr, habe ihr Bruder etwas gegessen und ca zwei Flaschen Bier getrunken. Sie habe ihn aufmerksam gemacht, daß er aufgrund seiner Operation und der Medikamenteneinnahme keinen Alkohol zu sich nehmen sollte. Er wurde ein bis zwei Tage zuvor am Kiefer operiert und nahm schmerzstillende Tabletten zu sich.
Gegen 19,00 Uhr wollte ihr Bruder und sie ihren Vater in H************ besuchen. Den Unfallshergang konnte sie nicht beobachten, da sie mit den Kindern in einem eigenen Wagen hinter dem ihres Bruders fuhr. Als sie bei der Unfallstelle ankam, war bereits die Gendarmerie anwesend. Da ihr Bruder sie eindringlich ersuchte, ihren Vater zu holen, sei sie weiter nach H************ gefahren und hatte ihren Vater von dem Verkehrsunfall verständigt. Sie selbst sei mit den Kindern in H************ geblieben.
Laut Zeugenaussage des Verkehrsicherheitsorganes vor der Berufungsbehörde gab dieser unter anderem an, daß er und ein weiterer Kollege sich auf einer Patrouillenfahrt befand, als sie zur Unfallsstelle kamen. Der Unfall hatte sich in einer gefährlichen Kurve ereignet. Der Beschuldigte saß am Fahrersitz und wollte mit seinem Fahrzeug wegfahren. Dies konnte er nicht, da der Wagen in der Leitschiene verklemmt war. Als der Beschuldigte ausstieg, konnten die Gendarmeriebeamten typische Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang und lallende Aussprache feststellen. Er wurde zur Durchführung des Alkotestes auf der Außendienststelle A***** aufgefordert, welcher er zunächst zustimmte. Vorerst aber wurde die Feuerwehr über Funk vom Verkehrsunfall verständigt und ersucht, das Fahrzeug von der gefährlichen Stelle wegzuschaffen. Diese stellten den Wagen ein Stückchen weiter am Pannenstreifen ab. Nachdem die Bergung abgeschlossen war, wollten die Sicherheitsorganen mit dem Beschuldigten zur Dienststelle zwecks Durchführung des Alkotestes fahren. Der Berufungswerber war bereits im Begriff ins Dienstfahrzeug einzusteigen als sein Vater und sein Bruder eintrafen. Daraufhin begann er zu randalieren und wehrte sich mitzufahren. Laut Aussage des Zeugen hatte der Beschuldigte durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, daß er sich einem Alkotest nicht unterziehen möchte, weshalb die Amtshandlung abgebrochen und die Patrouillenfahrt fortgesetzt wurde.
Über Befragen, ob sich der Gendarmeriebeamte daran erinnern könnte, daß mit seinem Vater vereinbart wurde, daß dieser mit dem Beschuldigten auf die Dienststelle nachkommen könnte, um den Alkotest durchzuführen, wurde dies von ihm verneint.
Weiters gab das Straßenaufsichtsorganen an, daß der Beschuldigte keine Erwähnung über eine Kieferoperation bzw Medikamenteneinnahme machte. Auch stammen die Verletzungen, wie auf dem Foto abgebildet, nicht von den Beamten. Er könne sich vorstellen, daß diese im Zuge des Handgemenges mit dessen Vater passiert waren, da dieser bemüht war, ihn in dessen Auto zu bringen.
Im Zuge einer mündlichen mühsamen Zeugeneinvernahme des Vaters des Beschuldigten vor der Berufungsbehörde, gab dieser sinngemäß an, daß sein Sohn nur unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes bereit war, auf den Gendarmerieposten zu kommen, um sich einem Alkotest zu unterziehen.
Da der Vater der deutschen Sprache nicht sehr mächtig war, wurde seitens des Rechtsanwaltes ausdrücklich eine abermalige Einvernahme mittels eines Dolmetschers beantragt. Weiters wurde über Antrag des Rechtsvertreters die Krankengeschichte des Beschuldigen bezüglich der Kieferoperation vom Zahnambulatorium S** angefordert.
Im Schreiben vom 17.2.1993 teilte Prim Dr W J, ärztlicher Direktor-Stellvertreter der Wiener Gebietskrankenkasse **** W***, folgendes aus der Krankengeschichte des Beschuldigten mit:
" Der Patient war am 1.4.1991 nicht bei uns in Behandlung,
25.3.1991 wurde am Zahn 14 eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt.
26.3.1991 wurde eine Kontrolle durchgeführt und ein Röntgen angefertigt. Der Patien erhielt keine weiteren Medikamente. 2.4.1991 erschien der Patient zur Nahtentfernung, eine weitere Kontrollsitzung wurde in ca 6 Wochen vereinbart.
22.5.1991 abschließende Zahnbehandlung im Zahnambulatorium S**."
In der zweiten Verhandlung vom 26.4.1993 wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Vater gab im wesentlichen zeugenschaftlich an, daß er nicht zur Unfallsstelle kam, sondern dort eintraf wo das Fahrzeug seines Sohnes abgestellt wurde. Er sah den PKW seines Sohnes sowie ein Diestfahrzeug, seinen Sohn selbst und die Gendarmeriebeamten. Er konnte beobachten, als sein Sohn eine Zigarette anrauchen wollte, daß diese von einem Gendarmeriebeamten aus dem Mund gerissen wurde. Der Aufforderung zum Alkotest sei der Sohn deswegen nicht gefolgt, weil er Angst vor den Beamten hatte und einen Rechtsanwalt hiezu beiziehen wollte. Weiters sah er wie ein Beamter versuchte seinen Sohn, der sich mit Händen und Füßen wehrte, ins Dienstauto zu zerren. Sein Sohn habe sich aber losgerissen und sei davongelaufen. Der Vater habe die Sicherheitsorgane ersucht seinen Sohn sich etwas beruhigen zu lassen. Dieser habe sich auch bei ihm gewehrt, als er ihm in sein Auto bringen wollte. Es sei ihm vorgekommen, als ob sein Sohn nicht wisse, in wessen Auto er sich nun tatsächlich befinde. Er fuhr mit diesem nach Hause, gab ihm dort zu trinken und beruhigte ihn. Anschließend war er mit seinem Sohn zum Posten A***** gefahren, damit er sich dort einem Alkotest unterziehe. Es wurde ihm aber erklärt, daß dieser nicht zuständig wär.
Der Gendarmeriebeamte wurde zeugenschaftlich vernommen und führte im wesentlichen an:
Er und ein weiterer Kollege hatten den Unfall im Zuge einer Patrouillenfahrt wahrgenommen. Zunächst hatte der Beschuldigte behauptet, daß nicht er das Fahrzeug gelenkt hatte, sondern sein Vater. Daraufhin wurde der Gendarmerieposten A***** ersucht, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Es konnte der Vater des Beschuldigten erreicht werden und dieser gab an, daß er nicht gefahren sei und den Sohn den ganzen Tag nicht gesehen hätte. Im Zuge der weiteren Amtshandlung wurden typische Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankender Gang und gerötete Augenbindehäute an dem Beschuldigten bemerkt. Er wurde aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen, welchem er auch zunächst zustimmte. Inzwischen war die Feuerwehr, die über Funk gerufen wurde, eingelangt, um den verunglückten PKW von der gefährlichen Stelle zu räumen. Dabei dürfte der Beschuldigte mit dieser mitgefahren sein und konnte an dem Bergungsort wieder angetroffen werden. Es war die Hintertüre des Dienstwagens offen und der Beschuldigte in Begriff ins Fahrzeug einzusteigen, als der Vater des Beschuldigten eintraf. Daraufhin weigere sich der Sohn mitzufahren. Er rauchte sich eine Zigarette an, die ihn der Zeuge aus dem Mund riß. In weiterer Folge benahm sich der Beschuldigte ungestümt und wurde vom den Zeugen in den Wagen gestoßen. Daraufhin sprang der Beschuldigte aus dem Fahrzeug und stürzte sich auf den Beamten. Da jede weitere Amtshandlung erfolglos schien und der Beschuldigte sich vehement weigerte sich einen Alkotest zu unterziehen, wurde die Amtshandlung für beendet erklärt. Der Zeuge konnte beobachten, wie der Vater und ein weiterer junger Mann versuchten den Beschuldigten in deren Wagen zu zerren.
Der Gendarmeriebeamte gab über Befragen an, daß der Beschuldigte willig war sich einen Alkotest zu unterziehen und sich bis zum Eintreffen des Vaters sehr vernünftig benommen hat. Erst als der Beschuldigten den Vater sah, begann er zu randalieren. Über Befragen des Rechtsanwaltes gab der Zeuge an, daß der Beschuldigte gut Deutsch sprach und somit die Aufforderung, sich einen Alkotest zu unterziehen, auch verstand.
Der Rechtsanwalt beantragte abschließend ein medizinisches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten, da dieser durch seine Kieferoperation den Verkehrsunfall sowie durch die weitere Amtshandlung in einen Schockzustand geriet und somit seiner Handlungsfähigkeit nicht mehr bewußt war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat bezüglich der rechtlichen Beurteilung wie folgt erwogen:
Gemäß §5 Abs2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich lenkte und den Verkehrsunfall verursachte. Für die in §5 Abs2 und §99 Abs1 litb StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zulassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei einer Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (VwGH 9.7.1964, 1709/63, KJ 1965, 11). Weiters erfordert das Tatbild gemäß §5 Abs2 nicht den Genuß einer bestimmten Alkoholmenge oder eine Alkoholbeeinträchtigung, sondern nur Umstände, durch welche die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol vermutet werden kann (VwGH 24.2.1971, 2181/70, ZVR 1971/241).
Dadurch, daß der Beschuldigter laut zeugenschaftlicher Aussage des Sicherheitsorganes aus dem Mund stark nach Alkohol roch und laut Zeugenaussage seiner Schwester, die angab, daß er nachmittags vor der Fahrt zwei Flaschen Bier getrunken hat, war die Vermutung einer Alkoholisierung gegeben und das Verlangen der Straßenaufsichtsorganes nach der Untersuchung der Atemluft gerechtfertigt (VwGH 23.10.1967, 582/67, ZVR 1968/177).
Aufgrund der angeführten Umstände und der berechtigten Vermutung der Alkoholisierung bestand somit für den Einschreitenden eine Verpflichtung sich einem Alkotest zu unterziehen. Durch seine Verweigerung, daß er, sobald er seinen Vater, sah zu randalieren begann, und das Dienstfahrzeug, welches ihm zum Gendarmeriekommando A***** zwecks Durchführung des Alkotestes bringen sollte, fluchtartig verließ, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Die Weigerung, einem Sicherheitswachebeamten zwecks Vornahme einer Alkoholprobe zum Kommissariat bzw Dienststelle zu folgen, stellt eine Übertretung nach §5 Abs2 StVO dar (VwGH 10.6.1964, 2008/63 ZVR 1965/103).
Der angehaltene Lenker muß sofort der Aufforderung des Wacheorganes, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen. jedes Verhalten, daß die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotest erklärt hat.
Der Einwand des Beschuldigte, daß er den Alkotest nur dann zustimme, wenn ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil er Angst vor dem Gendarmeriebeamten hat, zielte daraufhin, die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt faktisch zu verhindern, ohne sie ausdrücklich abzulehnen, was letztlich einer Verweigerung der Atemluftprobe gleichkommt.
Daran mag auch die Behauptung des Vaters des Beschuldigten nichts zu ändern, daß er späer mit seinem Sohn zum nächsten Gendarmerieposten gefahren war. Die Amtshandlung wurde von dem Beamten, nachdem der Beschuldigte das Dienstauto fluchtartig verlassen hatte, für beendet erklärt und war somit abgeschlossen.
Bezüglich der Verletzungen, von denen der Beschuldigte vermeint, daß sie ihm von den Beamten zugefügt worden wären, ist zu bemerken, daß ihm die Möglichkeit gegeben war, hierüber Anzeige zu erstatten.
Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, daß er aufgrund seiner Kieferoperation und den schmerzstillenden Tabletten, die Tragweite seiner Handlung nicht bewußt war, ist dessen Krankengeschichte entgegenzuhalten. Daraus ist zu entnehmen, daß bereits am 25.3.1991 eine Wurzelspitzensekretion durchgeführt wurde, also eine Woche vor dem Verkehrsunfall, und daß am 2.4.1991 bereits die Nähte entfernt wurden. Angaben von Medikamenten bzw Komplikationen, die sich auf die Kieferoperation beziehen würden, scheinen nicht auf.
Daher ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte, trotz seiner Kieferoperation und nicht namentlich bezeichneten schmerzstillenden Tabletten, die Tragweite seiner Handlung sehr wohl bewußt war und, daß sein Vorbringen lediglich nur als reine Schutzbehauptung zu werten ist.
Aus diesem Grund wurde auch der Antrag des Rechtsanwaltes auf Einholung eines medizinischen Gutachtens bezüglich der Zurechnunsfähigkeit des Beschuldigten abgewiesen, da dieser nur geeignet war, das Verfahren zu verzögern, ohne den Beschuldigten von seiner Verantwortung tatsächlich entheben zu können.
All die Rechtfertigungen waren daher nicht geeignet, ihn zu entlasten.
Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:
Dem Akt war zu entnehmen, daß der Beschuldigte über kein Vermögen verfügt, ein monatliches Einkommen von ca S 10.000,-- netto bezieht und für zwei Personen sorgepflichtig ist.
Die Gefährdung des von der Straßenverkehrsordung geschützten Interesses war erheblich, weil das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten geeignet war, die Sicherheit des Straßenverkehrs in einem erheblichen Ausmaß zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil er eine behörderliche Sicherungsmaßnahme nicht befolgte, die lediglich dazu dienen sollte, eine Alkoholbeeinträchtigung festzustellen, zumal das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit teilweisen schwersten Unfallsfolgen zählt.
Es ist ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, weil er sich trotz verstandener Aufforderung sich vehement geweigert hatte, sich dem Alkotest zu unterziehen.
Strafmildernde Umstände lagen nicht vor. Straferschwerend war eine bereits einschlägige Vormerkung zu werten.
Bei Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Unrechtsgehalts der Tat sowie des Grades des Verschuldens wird die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe als angemessen angesehen, zumal die Strafhöhe (S 10.000,--) ohnehin an der Untergrenze des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Nichteinbringungsfall bis zu 6 Wochen Arrest, angesetzt wurde.
Zweck der Strafe ist den Beschuldigten von einer gleichartigen strafbaren Verhalten abzuhalten und darüber hinaus soll ein allgemein abhaltende Wirkung erzielt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Gemäß §54b Abs3 VStG hat die Behörde einem Bestraften dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Der Beschuldigte hat daher die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft xx einen derartigen Antrag, der mit S 120,-- Bundesstempelmarke zu vergebühren ist, zu stellen.