TE UVS Niederösterreich 1993/05/06 Senat-B-92-019

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Ebenso Senat-B-92-024 Zu Senat-B-92-024: VfGH vom 30. Juni 1993, Zl B 1009/93, Behandlung der Beschwerde abgelehnt; VwGH vom 11. November 1993, Zl 93/18/0456, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß §74 Abs1 AVG iVm §79a AVG abgewiesen.

Text

Wie der am 19. November 1992 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingebrachten Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG zu entnehmen ist, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Juni 1992, Zl ***F, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß §3 Abs1 und Abs2 Z1 FrPolG erlassen, welches in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 8. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der belangten Behörde per Flugzeug (Flughafen W***-S********) in seinen Heimatstaat Rumänien abgeschoben.

 

In seiner rechtzeitig beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel129a Abs1 Z2 B-VG beantragt der Beschwerdeführer, die am 8. Oktober 1992 vorgenommene Überstellung vom Polizeigefangenenhaus W*** zum Flughafen W***-S******** und die anschließend erfolgte zwangsweise Beförderung in den Heimatstaat Rumänien per Flugzeug für verfassungs- bzw rechtswidrig zu erklären; an Kosten werden S 7.533,-- verzeichnet.

 

Er begründet seine Beschwerde insbesondere damit, daß er durch die Abschiebung trotz aufrechter Beschäftigung und Ehe zu einer österreichischen Staatsbürgerin im Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art8 Abs1 MRK) verletzt worden sei.

 

Die Abschiebung wurde auch mit Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bekämpft. Dieser hat die Beschwerde mit Bescheid vom 6. April 1993, GZ UVS-02/12/00079/92, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 9. April 1993, gemäß §67c Abs3 AVG zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, daß sowohl der Aufenthaltsverbotsbescheid als auch der Schubhaftbescheid vom 19. September 1992 zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtswirksam zugestellt und vollstreckbar waren (der Aufenthaltsverbotsbescheid war sogar bereits rechtskräftig), und somit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die am 8. Oktober 1992 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers; sie stützt sich auf Art129a Abs1 Z2 B-VG (Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über diese Abschiebung mit Bescheid vom 6. April 1993, GZ UVS-02/12/00079/92, entschieden. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt, auf den sich die vorliegende Beschwerde bezieht, ident. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat die Beschwerde gegen die Abschiebung mangels Vorliegens der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückgewiesen. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ daher verwehrt, entgegen dem rechtskräftigen Ausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nochmals zu überprüfen, ob eine faktische Amtshandlung vorliegt und bejahendenfalls über deren Rechtmäßigkeit zu befinden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ weist darauf hin, daß er die Beschwerde auch im Falle einer nochmaligen Überprüfung der Abschiebung zurückgewiesen hätte, weil sich seine ständige Rechtsprechung mit der im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vertretenen Rechtsansicht deckt.

 

Der Vollständigkeit halber weist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ daraufhin, daß er auch keine Möglichkeit sähe, eine Überprüfung der Abschiebung auf Art129a Abs1 Z3 B-VG (Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden) zu stützen, weil eine solche Zuweisung - wie sie der Gesetzgeber zB im Schubhaftverfahren vorgenommen hat - nicht erfolgt ist.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §67d Abs1 AVG abgesehen werden, weil die Beschwerde wegen entschiedener Sache und somit Nichtzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zurückzuweisen war.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war abzuweisen, weil gemäß §79a AVG nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht.

 

Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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