Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
1. der Übertretungsparagraph anstelle "§6 Abs1 lita" richtig "§3 Abs2" und
2. die Strafnorm anstelle "§64 Abs1 VStG" richtig
"§6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes" lautet.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 VStG iVm §59 Abs2 AVG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 60,-- binnen zwei Wochen zu zahlen.
Wie dem Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt xx, Zl 14/****************, zu entnehmen ist, war der auf die Firma R B GMBH zugelassene PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ******* am 20. Juni 1991 von 11,15 Uhr bis 11,42 Uhr in xx, ***platz, vorschriftswidrig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, weil der Parkschein fehlte.
Ein Beamter des Gendarmeriepostens xx hat im Auftrag des Magistrates der Stadt xx eine Lenkererhebung durchgeführt, wobei der nunmehrige Berufungswerber am 11. November 1991 auf persönliches Befragen angegeben haben soll, den gegenständlichen PKW zum Tatzeitpunkt am Tatort geparkt zu haben.
Daraufhin wurde über ihn mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 2. März 1992, Zl 14****************** eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestreitet er, "dem Gendarmerieposten xx gegenüber" erklärt zu haben, selbst der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein.
Weiters wendet er die Gesetzwidrigkeit der "****** ********er Kurzparkzonen - Abgabenverordnung" ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat es dem Berufungswerber im Zuge der Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung freigestellt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verhandlungsanberaumung schriftlich jene Person namhaft zu machen, welche das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vor der im Straferkenntnis angegebenen Zeit am Tatort abgestellt hatte. Als Reaktion langte lediglich ein Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermines ein.
In der am 12. Mai 1993 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung sind weder der Berufungswerber noch sein Vertreter erschienen.
Das zeugenschaftlich einvernommene Kurzparkzonen-Aufsichtsorgan schilderte glaubhaft, daß der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf zutrifft.
Ein ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenes Organ des Gendarmeriepostens xx sagte glaubwürdig aus, daß der Berufungswerber im Rahmen einer Lenkererhebung zugegeben hatte, selbst den strafbaren Tatbestand verwirklicht zu haben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Vorweg sei darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl V 312/91-10, festgestellt hat, daß die zum Tatzeitpunkt maßgeblich gewesene "****** ********er Kurzparkzonenabgabeverordnung" vom 28. November 1990 nicht gesetzwidrig war.
Gemäß §3 Abs2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes muß jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Halten oder Parken abstellt, die Abgabe bei Beginn des Haltens oder Parkens entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht somit mit dem Abstellen des Fahrzeuges (zum Halten oder Parken).
Hinsichtlich der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ kein Zweifel, weil einerseits das vorschriftswirdige Abstellen des verfahrensgegenständlichen PKW am Tatort zum Tatzeitpunkt laut erstinstanzlichem Straferkenntnis vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, andererseits aufgrund des Ergebnisses der zeugenschaftlichen Einvernahme des Aufsichtsorganes des Magistrates der Stadt xx davon ausgegangen werden kann, daß der Tatvorwurf zutrifft. Strittig war lediglich, ob der Berufungswerber selbst den strafbaren Tatbestand verwirklicht hatte. Weder in seiner Berufung noch im Zuge einer Aufforderung unter Fristsetzung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ hat er jedoch eine konkrete Person namhaft gemacht. Der Berufungswerber hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Person bekanntzugeben, welche das strafbare Verhalten gesetzt haben soll. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mußte daher vorallem in Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Berufungswerbers davon ausgehen, daß der gegen ihn gerichtete Tatvorwurf tatsächlich zutrifft.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß gemäß §51f Abs2 VStG das Nichterscheinen des Berufungswerbers bzw seines rechtsfreundlichen Vertreters bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder deren Durchführung noch die Fällung der Entscheidung hinderte. Auf diesen Umstand wurde übrigens auch in der Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Infolge ihrer geringen Höhe ist die Strafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Ausmaß des Verschuldens - für die Begehung des angelasteten Deliktes reicht Fahrlässigkeit aus - nicht als überhöht zu betrachten. Da der Berufungswerber im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ auch davon ausgehen, daß die als gering zu bezeichnende Strafe auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers entspricht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Demnach ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.