TE UVS Niederösterreich 1993/05/14 Senat-NK-92-017

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert als die verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- auf S 4.000,--, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von S 800,-- auf S 400,--, und die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen ist der Strafnorm nachfolgendes anzufügen:

"iVm §21 VStG 1991".

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 12. Februar 1992, Zl 3-*****-91, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §5 Abs1 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß 99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe von

S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage) verhängt, weil er am 23. August 1991, gegen 21,45 Uhr im Ortsgebiet von N********** auf der K********gasse, vor dem Haus K********gasse Nr *, in Fahrtrichtung Bahnhof, das Motorfahrrad mit dem behördlichen Kennzeichen ** ** * lenkte, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von S 800,-- festgesetzt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß auf Grund der Atemluft- alkoholuntersuchung mittels Alkomat als erwiesen anzusehen sei, da sich der Beschuldigte im alkoholisierten Zustand befunden habe und demzufolge spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht.

 

In der Begründung hiezu führt der Berufungswerber aus, er habe das Motorrad mit dem Kennzeichn ** ** * mit einem Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille gelenkt. Darüberhinaus habe er sich nicht verkehrswidrig verhalten, sondern sei von dem schwer alkoholisierten Mopedlenker C B im Zuge des Verkehrsunfalles schwer verletzt worden.

 

 

Laut medizinischem Gutachten von Dr R W, hat die Blutalkoholuntersuchung am 23. August 1991, um 23,49 Uhr, einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l und am 23. August 1991 um 23,51 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l ergeben. Unter Berücksichtigung des Körpergewichtes von T N und dem von ihm behaupteten Alkoholkonsum im Zeitraum 20,00 Uhr bis 21,30 Uhr (2/8 l Wein gespritzt und ein Cola-Whisky) ergebe sich hieraus ein Blutalkoholgehalt von maximal 0,49 Promille, dies unter der Voraussetzung, daß die gesamten angeführten Getränke vollständig resorbiert wurden und kein Abbau stattgefunden hat. Aufgrund der Messung des Atemluftalkoholgehaltes im Zusammenhang mit diesen Berechnungen gehe einwandfrei hervor, daß die Angaben des Beschuldigten nicht stimmen können und die aufgenommene Menge von alkoholischen Getränken wesentlich höher gewesen sein muß als angegeben.

 

Die Alkomatuntersuchung sei mehr als 2 Stunden nach Trinkende durchgeführt worden, sodaß die Alkoholresorption spätestens um 23,30 Uhr abgeschlossen gewesen sei. Die Rückrechnung auf den Zeitpunkt des sicheren Resorptionsendes um 23,30 Uhr mit einer stündlichen Rückrechnung von 0,1 Promille ergäbe eine Mindesblutalkoholkonzentration um 23,30 Uhr von 0,81 Promille. Eine genaue Feststellung des Blutalkoholgehalten zum Unfallszeitpunktes, um 21,45 Uhr, könne jedoch, weil zu diesem Zeitpunkt die Resorption noch nicht beendet war, nicht erfolgen. Mit Sicherheit sei jedoch festzustellen, daß zum Zeitpunkt des Vorfalles eine Alkoholmenge im Organismus vorhanden war, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81 Promille geführt habe.

 

Dem Beschuldigten ist vorstehender Inhalt des Gutachtens mit Schreiben vom 30. März 1993 zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert, hiezu Stellung zu nehmen. Bis dato ist aber weder mündlich noch schriftlich eine Äußerung des Beschuldigten eingelangt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 23. August 1991, gegen 21,45 Uhr, ereignete sich in N********** vor dem Haus K********gasse Nr * ein Verkehrsunfall. Die unfallsbeteiligten Fahrzeuge wurden von T N und C B gelenkt. Der Beschuldigte befand sich, während er das Mofa der Marke Zündapp 517-51, rot lackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen ** ** * in Fahrtrichtung Bahnhof lenkte, im alkoholisierten Zustand.

 

Gemäß §5 Abs1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als vom Alkohol beeinträchtigt.

 

Laut Messung des Atemluftalkoholgehaltes des Beschuldigten betrug der Atemluftalkoholgehalt am 23. August 1991, 23,49 Uhr 0,39 mg/l und am 23. August 1991, 23,51 Uhr 0,40 mg/l.

 

Den hiefür maßgeblichen Alkoholkonsum zwischen 20,00 Uhr und 21,30 Uhr des 23.8.1991 gab der Beschuldigte mit 2/8 l Wein gespritzt und ein Cola-Whisky an.

 

Basierend auf den beiden Messungen des Atemluftalkoholgehaltes und den Angaben des Beschuldigten, sowie unter Zugrundelegung eines Körpergewichtes des Beschuldigten von 75 kg erstellte der medizinische Sachverständige ein Gutachten, wonach der Blutalkoholgehalt des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles nicht feststellbar ist, wohl aber davon auszugehen ist, daß sich der Beschuldigte in der Anflutungsphase zu einem Blutalkoholgehalt von 0,81 Promille befand.

 

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft, tritt die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit unabhängig vom Grad der Alkoholresorption sofort, also bereits in der Anflutungsphase, ein (VWGH 31. Mai 1985, 85/18/0197).

 

Die Psycho- Physischebeinträchtigung einer Person ist während der Anflutungsphase des Blutalkohols auch bei einem knapp unter den Wert von 0,8 Promille gelegenen Blutalkoholgehaltes gegeben, die eine Fahrunfähigkeit bewirkt (OLG Wien 3. August 1987, 27 BS 233/87).

 

In Anbetracht der genannten Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe, ist im Zusammenhalt mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, daß T N zum Unfallszeitpunkt am 23. August 1991, um 21,45 Uhr als vom Alkohol beeinträchtigt im Sinne des §5 Abs1 1. Satz StVO anzusehen ist, trotzdem nicht ausgeschlossen werden kann, daß zu diesem Zeitpunkt der Blutalkoholgehalt geringfügig unter 0,8 Promille gelegen ist und daher die unwiderlegbare Rechtsmeinung gemäß §5 Abs1 2. Satz StVO nicht zum Tragen kommt.

 

Subjektiv ist festzustellen, daß der Beschuldigte aufgrund seines Alkoholkonsums wissen hätte müssen, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und hätte er daher bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges Abstand nehmen müssen. Diese Einsicht und ein entsprechendes Handeln waren dem 18-jährigen Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar.

 

Hinsichtlich der angestrengten Strafbemessung ist - wie folgt auszuführen:

 

Gemäß §19 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe, das Ausmaß der mit der Tat der verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Der 20-jährige Rechtsmittelwerber ist laut eigenen Angaben ledig, besitzt kein Vermögen und bezieht als gelernter Maurer ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 10.000,--. Sorgepflichten hat er nicht zu tragen.

 

Eine Vorstrafenabfragung der Bezirkshauptmannschaft xx ergab keine einschlägigen Vorverurteilungen.

 

Die strengen gesetzlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuglenker stellt, dienen der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen Österreichs. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften dürfen alle Verkehrsteilnehmer vertrauen. Zweifelsohne und durch eine Vielfalt von Untersuchungen bestätigt, vermindert übermäßiger Alkoholgenuß die Leistungs- und Reaktionsfähigkeit erheblich. Durch die Überschätzung der eigenen Fähigkeit nach Alkoholkonsum im Zusammenhang mit den genannten negativen Einflüssen des Alkohols auf den Menschen entstehen häufig folgenschwere Unfälle, die es zu verhindern gilt. Es ist daher geboten, derartige Delikte entsprechend zu ahnden.

 

Der Berufungswerber hat durch das Lenken seines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand diesen Schutzzweck der Norm gröblichst verletzt und hat so nicht nur sich selbst, sondern auch andere Straßenbenützer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Dennoch ist die erkennende Behörde der Ansicht, daß den Beschuldigten aufgrund seines Alters (18 Jahre) zum Unfallszeitpunkt und seiner damals erlittenen Verletzungen gemäß §20 VStG eine außerordentliche Milderung der Strafe zuzuerkennen ist.

 

Der Entscheidung ist als mildernd und erschwerend kein Umstand zugrundezulegen.

 

Aufgrund dieser allseitigen Verhältnisse und des Umstandes, daß eine außerordentliche Milderung nur bis zur Hälfte des Mindeststrafausmaßes (S 8.000,-- gemäß §99 Abs1 lita StVO) zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte die Druchführung einer öffentlichen mündlichen  Verhandlung unterbleiben, da in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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