1. Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §52 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl Nr 838/1992, abgewiesen.
2. Gemäß §52 Abs4 erster Satz FrG wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß §79a AVG in Verbindung mit §52 Abs2 FrG abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß §79a AVG den Vorlageaufwand in der Höhe von S 337,-- (gerundet) innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Wie dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde Zl I/*********/93, zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer bereits mehrmals in fremdenpolizeiliche Verfahren involviert. So wurde er beispielsweise am 16. November 1990 einem Organ der belangten Behörde vorgeführt und aufgefordert, die für seinen Aufenthalt erforderlichen Nachweise vorzulegen. Als Frist - Alternative:
Schubhaft - wurde ihm der 21. November 1990 gesetzt. An diesem Tage erschien die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und gab nach Wahrheitserinnerung zeugenschaftlich unter anderem zu Protokoll, daß der Beschwerdeführer am 20. November 1990 nach Rumänien ausgereist sei und sie ihn polizeilich abmelden werde. Diese Aussage hat sie eigenhändig unterschrieben.
Im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes behauptete der Beschwerdeführer, sich seit 21. September 1989 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben (Zl des Gendarmeriepostens K********** P-*****91/** vom 10. Juni 1991).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches die Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ aufhob (Bescheid vom 10. März 1992, Zl Fr ****/91).
Ein Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ vom 1. August 1991, Zl FrA-******/89, abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16. März 1993, Zl ***********-III/**/93, wegen Verspätung zurückgewiesen.
Am 6. Mai 1993 um ca 17,40 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des Gendarmeriepostens K********** wegen des Verdachtes einer Übertretung des Fremdengesetzes gemäß §85 Abs2 FrG festgenommen und im Arrest des Gendarmeriepostens verwahrt. Dort soll er die Arresteinrichtung zertrümmert und sich dabei verletzt haben, weshalb er ärztlich versorgt wurde. Anschließlich wurde er einem Organ der belangten Behörde vorgeführt, welches ihn mit Bescheid vom 6. Mai 1993, Zl I/3-Fr-****/93, um ca 20,30 Uhr gemäß §41 Abs1 FrG iVm §57 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung (Schubhaft) nahm. Dieser im Mandatsverfahren ergangene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und er sich daher infolge des Erlöschens seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung illegal im Bundesgebiet aufhalte, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen. Seine Mittellosigkeit und jeweils einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem Meldegesetz bzw dem Fremdengesetz würden überdies die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen.
In der am 10. Mai 1993 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gemäß §51 FrG gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, daß die Festnahme am 6. Mai 1993 rechtswidrig war und die weitere Anhaltung rechtswidrig ist. An Kosten werden S 11.390,-- verzeichnet.
In der Beschwerdebegründung wird unter Hinweis auf §67 FrG die Unzuständigkeit der belangten Behörde für die angefochtenen Verwaltungsakte geltend gemacht. Ebenso wird bestritten, daß das "Gendarmeriepostenkommando K****-L***" (richtig: der Gendarmerieposten K****/S****) für die Festnahme zuständig gewesen sei. Der ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers, welcher auch seinen polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz darstelle, sei in W*** *, G***********straße 1*******. Die fremdenpolizeiliche Behandlung falle daher in dem Bereich der Bundespolizeidirektion W***.
Bei der Bundespolizeidirektion W***/Fremdenpolizeiliches Büro sei ein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes anhängig.
Nach der Festnahme habe der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin angerufen, welche dann mit den festnehmenden Gendarmeriebeamten gesprochen hätte. Letzterer wäre nicht in der Lage gewesen, eine klare Auskunft darüber zu geben, weshalb die Festnahme konkret erfolgt sei. Er habe sich nur auf einen angeblich illegalen Aufenthalt berufen.
Weiters wird die innhaltliche Richigkeit des Schubhaftbescheides bestritten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß ein unbefugter Aufenthalt im Sinne des §82 FrG ebensowenig vorliege wie eine sonstige Übertretung nach §83 FrG.
Hinsichtlich des negativen Ausganges des Asylverfahrens wird auf ein anhängiges Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof sowie eine zu erwartende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingewiesen.
Überdies wird eingewendet, daß die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung abgeben hat und somit der Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt erbracht sei.
Da es dem Beschwerdeführer weder zumutbar noch rechtlich möglich sei, bis zur Entscheidung über seinen Sichtvermerksantrag oder bis zur Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Bundesgebiet auszureisen und dann wieder einzureisen, liege auch nicht die Voraussetzung einer unerläßlichen Vorführung vor die Behörde zur Sicherung des Verfahrens vor.
Die Festnahme sei auch nicht aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß §42 FrG erfolgt.
Hinsichtlich des Spruches des Schubhaftbescheides wird der Mangel der erforderlichen Konkretisierung behauptet. Es sei nicht ersichtlich, ob ein Aufenthaltsverbot vorbereitet oder eine Ausweisung verfügt werden soll.
Bestritten wird auch, daß die Ansicht der belangten Behörde, die Abschiebung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten und stelle somit wegen Gefahr im Verzuge eine unaufschiebbare Maßnahme dar, mit der Rechtslage im Einklang stehe, weil im Rahmen des §41 FrG allfälligen sicherheitspolizeilichen Aspekten keine Bedeutung zukomme.
Die in der Begründung des Schubhaftbescheides angeführten rechtskräftigen Bestrafungen seien dem Beschwerdeführer unbekannt, vermutlich liegen Zustellungsmängel vor.
Es könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Gerügt wird auch die mit dem Beschwerdeführer von einem Organ der belangten Behörde vor Erlassung des Schubhaftbescheides aufgenommene Niederschrift. Der Text entspreche nicht der Aussage des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, seine anwesende Lebensgefährtin einzuvernehmen. Sie hätte unter anderem bezeugen können, daß er nicht mittellos sei.
Die belangte Behörde übermittelte den fremdenpolizeilichen Akt über den Beschwerdeführer mit einem kurzen Begleitschreiben, worin unter anderem behauptet wird, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei Prostituierte und bis dato nicht in der Lage gewesen, einen Einkommensnachweis vorzulegen. In einem ergänzend eingebrachten Schriftsatz begehrt die belangte Behörde Kostenersatz gemäß §79a AVG.
Zum obzitierten Aktenbegleitschreiben wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers Parteiengehör gewährt. Per Telefax vom 17. Mai 1993 wird an Verfahrenserheblichem vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei aufrecht gemeldet, bisher immer für die Behörde jederzeit erreichbar gewesen und habe sich noch nie einem Verfahren entzogen, sodaß die Voraussetzungen zur Verhängung einer Schubhaft nicht gegeben seien. Ob die Einkommensnachweise der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche eine Steuernummer beim Finanzamt habe, genügend seien oder nicht, werde die Fremdenpolizei W*** zu entscheiden haben, bei welcher ein Visumantrag mit einer notariell beglaubtigten Verpflichtungserklärung seit 2. April 1993 anhängig sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des §1 Abs1 FrG, er wird seit 6. Mai 1993 ca 20,30 Uhr in Schubhaft angehalten.
Gemäß §51 Abs1 FrG hat, wer gemäß §43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß §52 Abs1 leg cit der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Die Festnahme erfolgte in K**********, die Behandlung der Beschwerde fällt daher in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ.
Vorweg sei darauf hingewiesen, daß die eingewendete Unzuständigkeit der belangten Behörde offenbar auf einer Verkennung der Rechtslage beruht, weil sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft gemäß §67 Abs2 FrG nach dem Aufenthalt richtet und nicht nach dem "polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz". Es steht jedenfalls fest, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme in K********** aufhielt; er gibt in seiner Beschwerde auch ausdrücklich an, bei seiner Lebensgefährtin in K**** "als Zweitwohnsitz gemeldet" zu sein uns sich dort zeitweise aufzuhalten, zeitweise sei dann seine Lebensgefährtin bei ihm in W*** aufhältig.
Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festnahme erübrigt sich diese Zuständigkeitserörterung überhaupt, weil die Festnahme (am 6. Mai 1993 um ca 17,40 Uhr) eindeutig gemäß §85 Abs2 FrG erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Schubhaft genommen, sondern von Organen der öffentlichen Sicherheit bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §82 FrG betreten und deshalb zwecks Vorführung vor die Behörde zur Verfahrenssicherung festgenommen. Der Beschwerdeführer konnte auf Verlangen der Beamten keine Reisedokumente vorweisen, es lag somit zumindest der begründete Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes in Österreich vor (§82 Abs1 Z4 FrG). Die Festnahme war daher rechtmäßig, zumal das Fehlen eines Reisedokumentes überdies den Schluß nahelegt, daß nicht mit dem einer Festnahme entgegenstehenden unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes durch den Beschwerdeführer zu rechnen ist. Dagegen spricht auch die bekundete Absicht des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben. Durch das Fehlen eines Reisedokumentes war auch die Annahme gerechtfertigt, daß eine Vorführung vor die Behörde zwecks Verfahrenssicherung (und folglich auch die vorausgegangene Festnahme) zumindest keine überzogene Maßnahme war. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Bezüglich der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides (formelle Mängel wurden - mit Ausnahme der Behauptung der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde, mit welcher sich der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ bereits eingehend auseinandergesetzt hat - keine geltend gemacht und liegen aufgrund der Aktenlage auch keine vor) ist festzuhalten:
1.
Eine gegen die erstinstanzliche Abweisung des Asylantrages gerichtete Berufung wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Verspätung ist aufgrund der Aktenlage eindeutig, das Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Da er auch nicht im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes ist, hält er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ kann sich nur an Fakten orientieren, die theoretische Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der belangten Behörde keinen Einfluß haben, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ würde bei einer anderen Betrachtungsweise seine Kompetenzen überschreiten.
2.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er meint, daß dem Spruch des Schubhaftbescheides nicht zu entnehmen ist, ob ein Aufenthaltsverbot vorbereitet oder eine Ausweisung verfügt werden soll. Daraus ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen, weil beide Maßnahmen die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen und im vorliegenden Fall auch beide Maßnahmen in Betracht kommen. Es kann der belangten Behörde kein unrechtmäßiges Handeln vorgeworfen werden, wenn sie in einem Verfahren, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Bescheiderlassung gemäß §57 AVG (ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren) vorsieht, die Entscheidung darüber, ob gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen oder er ausgewiesen werden soll, vom Ergebnis der weiteren Ermittlungen abhängig macht. Ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes schließlich rechtlich zulässig wäre, kann der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ in einem Verfahren mit nur einwöchiger Entscheidungsfrist (§52 Abs2 Z2 FrG) nicht abschließend beurteilen, diese Möglichkeit ist aber zumindest nicht auszuschließen. Eine Ausweisung ist aber jedenfalls möglich, wobei die belangte Behörde selbstverständlich gemäß §17 Abs1 FrG auf §19 FrG Bedacht zu nehmen hätte.
3.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß die Ansicht der belangten Behörde, die Abschiebung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, mit der Rechtslage nicht im Einklang stehe, übersieht er dabei, daß aus dieser zutreffenden Rechtsansicht nichts zu gewinnen ist, weil aufgrund der durch das Fremdengesetz geschaffenen neuen Rechtslage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft die Notwendigkeit der Verfahrenssicherung ausreicht. Es entspricht jedenfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß sich jemand, gegen den fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden sollen, diesen zu entziehen versucht, und zwar auch dann, wenn er ordnungsgemäß polizeilich gemeldet ist. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Beschwerdeführer bereits einmal in einem fremdenpolizeilichen Verfahren den Behörden seine Mitwirkung versagt hat (angebliche Ausreise am 20. November 1990, Nichterscheinen zwecks Beibringung der für den Aufenthalt erforderlichen Nachweise). Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Verpflichtungserklärung seiner Lebensgefährtin macht die Schubhaft nicht rechtswidrig, weil dadurch keine Verfahrenssicherung bewirkt wird. Sie dient ausschließlich dem Nachweis der Mittel zum Unterhalt und ist allenfalls im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen.
Da - wie bereits einleitend dargestellt - die Festnahme rechtmäßig war und auch der Schubhaftbescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
Die Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen, gründet sich auf die Tatsache, daß in den bei der Erlassung des Schubhaftbescheides vorgelegenen Umständen, welche die Verhängung der Schubhaft gerechtfertigt erscheinen lassen, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Änderungen eingetreten sind und die Schubhaft auch noch nicht unverhältnismäßig lange dauert.
Auf das Beschwerdevorbringen war insoweit nicht näher einzugehen, als es für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist (so vermögen beispielsweise die geltend gemacht Zustellmängel in vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit einer Ausweisung nicht zu beeinflussen).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §52 Abs2 Z1 FrG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war abzuweisen, weil gemäß §79a AVG iVm §52 Abs2 FrG (eine andere Kostenersatzbestimmung kommt im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht) nur die obsiegende Partei Anspruch auf den Ersatzes der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten hat.
Hinsichtlich des Kostenausspruches zugunsten des Rechtsträgers (in funktioneller Hinsicht) der belangten Behörde verweist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl 91/19/0162. Damnach hat sich der Kostenersatz gemäß §79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf §49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 104/1991, zu orientieren. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet einen um ein Drittel dieser Pauschalsätze gekürzten Betrag für angemessen. Es war somit ein Vorlageaufwand in der Höhe von 337,-- Schilling (505,-- Schilling minus gerundet 168,-- Schilling) zuzusprechen. Schriftsatzaufwand war keiner zuzuerkennen, weil die kurze Mitteilung, daß - entgegen der Behauptung der Vertreterin des Beschwerdeführers - der Behördenvertreter bei der Festnahme nicht anwesend war und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bis dato nicht in der Lage war, ihr Einkommen nachzuweisen, nicht jenen Anforderungen entspricht, welche man nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ an einen mit einer Gegenschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleichbaren Schriftsatz stellen muß.