TE UVS Niederösterreich 1993/05/21 Senat-B-91-007

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Veröffentlicht am 21.05.1993
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Spruch

Die Kostenentscheidung zum Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 20.2.1992, GZ Senat-B-91-007, lautet:

"III.

Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten werden mit S 18.090,-- festgestellt.

Gemäß §79a AVG ist die xxgemeinde xx als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, die Hälfte dieser Kosten, das sind S 9.045,--, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Text

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat mit Bescheid vom 20.2.1992, GZ Senat-B-91-007, der gemäß §67c AVG erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben, und die auf §35 Z1 VStG iVm §99 Abs2 litc StVO gestützte Festnahme des Mitbeteiligten durch ein Organ der      polizei       am 2.4.1991 sowie die nachfolgende Behandlung des Mitbeteiligten auf einem Gendarmerieposten für rechtwidrig erklärt.

Gemäß §79a AVG wurde die xxgemeinde xx zu gleichen Teilen mit dem Land Niederösterreich für schuldig erkannt, dem Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von S 36.644,-- zu ersetzen.

 

Die xxgemeinde xx hat sich in ihren Rechten insoweit verletzt erachtet, als der pauschalierte Aufwandersatz von S 9.277,-- (inkl USt) nicht für sämtliche, sondern für jede der drei vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ durchgeführten Verhandlungen zugesprochen wurde.

Gegen den Zuspruch des Schriftsatzaufwandes, den Ersatz der Bundesstempelgebühren, den Ersatz der Reisekosten und der Aufenthaltskosten wurde kein Einwand erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.10.1992, Zl 92/02/0148, klargestellt, daß die Höhe des Ersatzes des "sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)" von der Zahl der Verhandlungen nicht abhängt (§48 Abs1 Z4 VwGG iVm ArtI A Z2 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr  104/1991), weil es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, daß es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt.

 

Unter Bedachnahme auf die grundsätzliche Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörde und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung steht dem Beschwerdeführer daher als Ersatz für den Verhandlungsaufwand ein Betrag von S 9.277,-- (S 13.915,-- gemäß ArtI A Z2 der zitierten Verordnung minus S 4.638,-- = Abschlag eines gerundeten Drittels) entsprechend der unter der Zl 91/01/0088 zu §79a AVG ergangenen Entscheidung und, wie dargelegt, nur einmal zu.

 

Die xxgemeinde xx ist daher verplichtet, anteilsmäßig (di zur Hälfte) die mit S 18.090,-- festzusetzenden Aufwendungen, also S 9.045,-- zu ersetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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