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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Mag. Werner Tomanek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 13/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Juni 1999, Zl. WA 56/1-1999, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den im Jahre 1968 erstmals eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, war zuletzt im Besitz einer 1993 ausgestellten Duplikat-Waffenbesitzkarte für sieben Stück Faustfeuerwaffen. Eine (der Sache nach auf § 58 Abs. 4 WaffG bezugnehmende) Aufforderung, eine Rechtfertigung für den weiteren Besitz seiner genehmigungspflichtigen Waffen abzugeben, beantwortete er mit einem Schreiben vom 16. September 1998 dahingehend, dass sich an seinem Besitz von Faustfeuerwaffen nichts geändert habe, u.a. auch nicht hinsichtlich der Anzahl der Waffen in seinem Besitz.
Am 29. September 1998 fand beim Beschwerdeführer die periodische Überprüfung seiner Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 WaffG statt. Der Beschwerdeführer konnte von den fünf auf ihn eingetragenen Faustfeuerwaffen nur zwei - ordnungsgemäß in versperrten Bereichen des vom Beschwerdeführer bewohnten Schlosses in F. verwahrte - Faustfeuerwaffen vorweisen und gab an, die übrigen drei Faustfeuerwaffen befänden sich ordnungsgemäß verwahrt in seiner Wohnung in Wien. Am 6. Oktober 1998 wies der Beschwerdeführer den Gendarmeriebeamten zwei dieser Waffen vor, wobei in dem Bericht darüber festgehalten wurde, hinsichtlich dieser Waffen des Beschwerdeführers sei "eine sichere Verwahrung in seiner Wohnung in Wien anzunehmen". In Bezug auf die fehlende fünfte Waffe gab der Beschwerdeführer an, er habe vor etwa 25 Jahren eine defekte Faustfeuerwaffe in die Donau geworfen, könne aber nicht sagen, ob dies die jetzt fehlende Faustfeuerwaffe sei.
In einer am 30. Oktober 1998 mit ihm aufgenommene Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, bei der in die Donau geworfenen kaputten Waffe könne es sich nicht um die fehlende Faustfeuerwaffe handeln. Er erinnere sich nunmehr, dass er mit der jetzt fehlenden Waffe am 9. Februar 1997 in Begleitung seiner Tochter in seinem Park geschossen habe. Anschließend sei er "die Grundgrenzen abgeschritten", wobei er die Waffe "wahrscheinlich" verloren habe. Am 10. Februar 1997 habe er einen Schiunfall erlitten, der eine etwa viermonatige Spitalsbehandlung zur Folge gehabt habe. Danach habe er den Vorfall mit der Faustfeuerwaffe vergessen gehabt. Erst durch die Verlässlichkeitsprüfung sei er wieder erinnert worden, dass er diese Waffe besessen habe, wobei er sich an den genauen Vorfall zuerst nicht erinnert habe. Erst nach einem Gespräch mit einer Cousine sei ihm der genaue Vorgang wieder eingefallen. Er hätte den Verlust der Waffe natürlich gemeldet, habe dies aber aufgrund des dreiwöchigen Komas und der anschließenden langen Behandlungszeit nach seinem Unfall vergessen.
Mit Bescheid vom 19. November 1998 entzog die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag dem Beschwerdeführer die für ihn ausgestellte Waffenbesitzkarte. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer den Verlust der Waffe nicht unverzüglich nach seiner Genesung gemeldet habe. Seiner Behauptung, die zwei nachträglich vorgewiesenen Faustfeuerwaffen seien in seiner Wohnung in Wien verwahrt gewesen, stünde entgegen, dass ein Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wien bei der Bezirkshauptmannschaft nicht aufscheine. Diese Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Beschwerdeführer genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht sorgfältig verwahre.
Bei einer Vorsprache am 4. Dezember 1998 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "ausschlaggebend" sei nicht die unterlassene Meldung, sondern dass es überhaupt zum Verlust der Waffe habe kommen können.
In der am selben Tag vom Beschwerdeführer überreichten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich an die Waffe und ihren Verlust erst durch einen Anruf seiner Cousine, der seine Tochter davon erzählt gehabt habe, wieder erinnert. Er stellte den Vorgang nun folgendermaßen dar:
"Am 9.2.1997 habe ich gemeinsam mit meiner Tochter auf meinem Grundstück geschossen. Danach habe ich die Grundgrenzen abgeschritten. Die Waffe hatte ich in eine Art Scheide meiner Knickerbocker, die für den Knicker (Messer) vorgesehen ist, gesteckt. Sie muss mir irgendwie herausgerutscht sein, ohne dass ich es gleich bemerkt habe. Ich habe den Verlust dann auf dem Heimweg bemerkt und habe zu suchen begonnen, konnte sie aber nicht mehr finden. Es war nachmittag und ich nahm mir vor, am nächsten Tag, wenn besseres Licht herrschen würde, noch einmal zu suchen. An diesem Tag fuhr ich dann aber mit meiner Tochter zum Schifahren und habe dabei einen Unfall erlitten."
Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherige Verlässlichkeit, auf die Schwere der von ihm auch urkundlich belegten Unfallfolgen und den Umstand, dass er die Waffen zu seiner Verteidigung benötige.
In einem Faxschreiben vom 7. Dezember 1998 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen durch eine Replik auf den Vorhalt, er habe in Wien keinen Wohnsitz. Er gab dazu an, seine Lebensgefährtin habe in Wien eine Wohnung, wo er persönliche Dinge versperren könne. Es habe sich aber um einen Irrtum gehandelt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die drei fehlenden Faustfeuerwaffen noch am 29. September 1998 in seinem begehbaren Safe in F. gesucht und dabei die zwei nachträglich vorgewiesenen Waffen gefunden.
Am 7. Dezember 1998 wandte sich der Beschwerdeführer auch mit einem persönlichen Schreiben an den Bezirkshauptmann, wobei dieses Schreiben u.a. die Bitte enthielt, die Angelegenheit nicht an die Sicherheitsdirektion weiterzuleiten und dem Beschwerdeführer den Weg zu weiteren Instanzen zu ersparen. In der Sache selbst verwies der Beschwerdeführer in diesem Brief im Wesentlichen darauf, dass er die Waffe nicht an einem öffentlichen Ort, sondern in dem für Pilzesucher nicht zugänglichen sogenannten Wildpark des Schlosses in einem unwegsamen, schwer zu durchdringenden und teilweise sumpfigen Gelände verloren habe.
Die mit der Mitteilung, dass eine Berufungsvorentscheidung zu seinen Gunsten nicht beabsichtigt sei, verbundene Anfrage der Bezirkshauptmannschaft, ob die Ausführungen in dem Schreiben an den Bezirkshauptmann für diesen Fall als Zurückziehung der Berufung zu werten seien, verneinte der Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie stützte diese Entscheidung - nach einer Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, des Berufungsvorbringens und anzuwendender Rechtsvorschriften - im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1998 zu keinen Angaben über den Verbleib der fehlenden Waffe in der Lage gewesen sei und sich in der Folge mit den in der Berufung enthaltenen Angaben verantwortet habe. Die erstinstanzliche Behörde habe demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Umstand, dass die Waffe nicht mehr aufzufinden sei, dahingehend gewertet habe, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen nicht ausreichend nachgekommen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Sachverhalt u. a. Folgendes ausgeführt:
"Anlässlich einer am 29.9.1998 beim Beschwerdeführer durchgeführten periodischen Verlässlichkeitsprüfung konnte der Beschwerdeführer zwei Faustfeuerwaffen vorweisen, welche sich in seinem versperrbaren Safe im ersten Stock befanden, zwei weitere Waffen befanden sich zum damaligen Zeitpunkt in einem in Alleingewahrsame des Beschwerdeführers befindlichen begehbaren Safe im Erdgeschoß. Der Beschwerdeführer wollte die Gendarmeriebeamten jedoch nicht warten lassen zumal er nicht genau wusste, wo genau sich die anderen beiden Waffen im begehbaren Safe befanden und sagte deshalb wider sein Wissen aus, dass diese sich in Wien befänden. Am 6.10.1998 wies er diese Waffen den erhebenden Gendarmeriebeamten vor."
Zur vorübergehenden Ansicht des Beschwerdeführers, bei der fehlenden Waffe könne es sich um den in die Donau versenkten Revolver handeln, sei es durch eine Fehlbezeichnung der fehlenden Waffe, die in Wahrheit eine Pistole sei, als Revolver im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung gekommen. Keine der Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers habe sich, seit sie im Besitz des Beschwerdeführers seien, jemals in Wien befunden.
Als Verfahrensmängel rügt der Beschwerdeführer, er sei nicht zur Stellung von Beweisanträgen aufgefordert worden und die belangte Behörde habe es auch unterlassen, seine Tochter und seine ehemalige Lebensgefährtin von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen. Darüber hinaus sei weder die Krankengeschichte des Beschwerdeführers verifiziert noch erhoben worden, wie der Beschwerdeführer die Waffe im Zeitpunkt des Verlustes bei sich getragen habe und wie die topographischen Verhältnisse am Verlustort beschaffen seien. Unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0234, wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zu den Umständen des Verlustes der Waffe ein konkretes Sachvorbringen erstattet, mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt habe. Schließlich wird neuerlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe durch sein sonstiges Verhalten nie Anlass zu Zweifeln an seiner Verlässlichkeit gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 WaffG ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 4 Abs. 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998, ist im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) "jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen".
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei der Überprüfung seiner Verlässlichkeit am 29. September 1998 den einschreitenden Beamten gegenüber behauptet, die drei Faustfeuerwaffen, die er nicht vorweisen könne, seien in seiner Wohnung in Wien ordnungsgemäß verwahrt. Diese Behauptung war objektiv falsch, was hinsichtlich der zwei nachträglich vorgewiesenen Waffen erst in der per Fax übermittelten Berufungsergänzung klargestellt wurde. Nach den Ausführungen in der Beschwerde soll die Behauptung - worauf hier freilich nicht weiter einzugehen ist - bewusst wahrheitswidrig gewesen sein, zumal sich keine der Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers je in Wien befunden habe. Über den Verbleib der dritten am 29. September 1998 fehlenden Faustfeuerwaffe konnte der Beschwerdeführer eine Woche später, als Ergebnis seiner Suche nach den zunächst fehlenden Waffen, nur eine (unzutreffende) Vermutung äußern. Seinem weiteren Vorbringen nach bedurfte es eines Telefonates mit einer Cousine, um die Erinnerung an diese Waffe wieder zu gewinnen. Der Beschwerdeführer soll sie beim Abschreiten der Grundstücksgrenzen am 9. Februar 1997 "wahrscheinlich" verloren (Niederschrift vom 30. Oktober 1998) bzw. in einer für ein Messer bestimmten "Art Scheide" seiner Kniehose getragen haben, wobei sie ihm "irgendwie herausgerutscht sein" müsse, ohne dass er es "gleich bemerkt" habe. Auf dem Heimweg sei ihm der Verlust aufgefallen. Statt die Waffe, wie zunächst geplant, am nächsten Tag zu suchen, habe er eine Schitour unternommen (so das Vorbringen in der Berufung).
Diese Erklärungen des Beschwerdeführers für den Verlust dieser Faustfeuerwaffe entsprechen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht dem vom Verwaltungsgerichtshof in dem (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem WaffG 1986 ergangenen) Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0234, Slg. Nr. 13.795/A, beim Verlust einer solchen Waffe als erforderlich angesehenen Vorbringen über die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt. Das Vorbringen gleicht den in diesem Erkenntnis als unzureichend eingestuften Mutmaßungen, wobei nur der Umstand, dass die Waffe "irgendwie herausrutschen" konnte, bei ihrer Verwahrung in einer für ein Messer bestimmten "Art Scheide" einer Hose weniger schwer erklärbar sein dürfte als in dem mit dem erwähnten Erkenntnis entschiedenen Fall, in dem sich die Waffe nach dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers in einem mit einem Druckknopf gesicherten Halfter befunden hatte. Sieht man davon ab, die Umstände des Verlustes der Waffe als geklärt einzustufen, weil der Beschwerdeführer die Waffe nicht sachgerecht getragen habe, so unterscheiden sich die Fälle im Wesentlichen nur noch dadurch, dass die Partei, deren Verlässlichkeit in dem Vorerkenntnis verneint wurde, den Verlust am nächsten Tag angezeigt hatte, wo hingegen der Beschwerdeführer den Verlust der Waffe zunächst und in der Folge - nach der Genesung von seinem Unfall - auch endgültig auf sich beruhen ließ. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG wäre angesichts seines eigenen Vorbringens daher schon nach den Maßstäben des erwähnten Erkenntnisses zu verneinen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0854; aus der älteren Judikatur das Erkenntnis vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/01/0180; an das Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0234, Slg. Nr. 13.795/A, anschließend, aber jeweils konkret festgestellte Verwahrungsmängel - auf deren Kausalität für den Verlust es dann nicht ankommt - betreffend etwa die Erkenntnisse vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0036, vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0363, und vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0472).
Der Verwaltungsgerichtshof ist darüber hinaus aber der Ansicht, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gehört. Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts der Passivität des Beschwerdeführers nach der Genesung von seinem Unfall, seines Unvermögens, bei der Überprüfung am 29. September 1998 den Aufbewahrungsort von drei seiner fünf Faustfeuerwaffen richtig anzugeben, und des Umstandes, dass es in Bezug auf eine dieser Waffen auch danach noch Wochen dauerte, bis sich der Beschwerdeführer - wie er angibt, aufgrund eines Telefonates - wieder an die Waffe und ihren nunmehr behaupteten Verlust erinnern konnte, nicht daran zu zweifeln, dass die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis richtig ist (vgl. in diesem Zusammenhang, ausgehend von dem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0994, schon das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0156).
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel sind für den Ausgang des Verfahrens daher nicht wesentlich. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine bisherige Verlässlichkeit verweist, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn ein nur ein Mal gesetztes Verhalten den Umständen nach auf den Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließen lässt, mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde vorzugehen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200402.X00Im RIS seit
29.11.2001