Der Berufungswerber war unter anderem deshalb bestraft worden, weil er sich als Lenker eines KFZ geweigert hatte, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.
Der BW brachte dagegen vor, er sei sehr wohl bereit gewesen, der Aufforderung Folge zu leisten und habe sich der Atemalkoholmessung unterzogen.
Der UVS stellte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber lenkte am 6.8.1992 um 3.07 Uhr in W den gegenständlichen PKW und übersetzte die Kreuzung mit der F-gasse während des Aufleuchtens des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage. Auf Grund dieses Deliktes fuhr die Meldungslegerin dem Fahrzeug des Beschuldigten nach und der Beschuldigte wurde angehalten. Bei einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnten beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung (lallende Aussprache und gerötete Augenbindehäute sowie Geruch der Atemluft nach Alkohol) festgestellt werden. Deshalb wurde der Berufungswerber auf Grund seiner Zustimmung zur Atemluftalkoholuntersuchung in das Wachzimmer verschafft. Bei einer Alkomatuntersuchung mit dem Siemens Alkomat W 483 um 3.34 Uhr und 3.35 Uhr wurde keine Meßergebnisse erzielt, da die Blaszeit zu kurz war. Bei den Messungen um 3.36 und 3.38 Uhr ergaben sich Meßergebnisse von 1) 0,68 mg/l und 2) 0,61 mg/l und erfolgte deshalb der Ausdruck "Probendifferenz Messungen nicht verwertbar". Der Berufungswerber wurde aufgefordert, einen neuerlichen Alkotest abzulegen, doch erwiderte er darauf, daß ihm eine amtsärztliche Untersuchung lieber wäre. Dies wurde seitens der eingeschrittenen Beamten als Verweigerung gewertet und wurde dem Berufungswerber ein weiterer Alkotest nicht zugestanden. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Rudolf M, vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 23.2.1993, Zl Pst 3581-D/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift der §§1) 99 Abs3 lita in Verbindung mit §38 Abs5 und 2) 99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs2 und 2a litb StVO entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:
"Sie (Herr Rudolf M) haben am 6.8.1992 1) um 3.07 Uhr in Wien 19., Krottenbachstraße/Kreuzung mit der Friedlgasse Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-15 das Rotlicht der dort angebrachten Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und sind in die Kreuzung eingefahren und haben sich
2) um etwa 3.35 - 3.40 Uhr im Wachzimmer als Lenker des oben angeführten Kraftfahrzeuges geweigert, ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden.
Sie haben dadurch gegen 1) §38 Abs5 StVO 1960 und 2) §99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs2 und 2a litb StVO 1960 verstoßen."
Hinsichtlich der Geldstrafe und dem Ausspruch über die Kosten wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, die Vorschreibung des Ersatzes von S 10,-- für Barauslagen (Atemalkoholmeßröhrchen) hat zu entfallen. Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren in der Höhe von S 300,-- zu 1) und S 1.600,-- zu 2), ds 20 % der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im wesentlichen wie in gegenständlichem Bscheid umschrieben zur Last gelegt, wurden weiters Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen vorgeschrieben sowie erstinstanzliche Strafkostenbeiträge und der Ersatz von Barauslagen festgesetzt.
Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die Anzeige der Frau Inspektorin Elfriede B vom 6.8.1992, in welcher folgender Sachverhalt wiedergegeben ist:
"Am 6.8.1992 um ca 3.07 Uhr bemerkten wird während unseres Streifendienstes mit dem Stkw S/2 (RvI M, RvI R u. Ml) den in Wien 19., Krottenbachstraße stadteinwärts fahrenden Pkw W-15, wie dieser das Rotlicht einer aVLSA an der Kreuzung mit der Friedlgasse ohne anzuhalten durchfuhr. Aufgrund seines gesetzes Deliktes fuhren wir ihm nach, wobei wir eine unsichere Fahrweise des Lenkers wahrnehmen konnten. Aus diesem Grunde wurde er in Wien 19., Gymnasiumstraße gegü. 60 A um 3.10 Uhr angehalten. Bei der von uns durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle konnten beim Lenker M Rudolf folgende Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden: Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang sowie gerötete Bindehäute. Nachdem M einen Alkotest mittels Alkomaten zugestimmt hat, wurde dieser mit dem Stkw S/2 ins Koat 19 überstellt.
Da die ersten vom Ml durchgeführten Blasversuche (3.34 und 3.35 Uhr) aufgrund zu kurzer Blaszeit des Angezeigten als Fehlversuche galten, wurden zwei neue Messungen durchgeführt:
1.
Messung: 3.36 Uhr, 0,68 mg/l
2.
Messung: 3.38 Uhr, 0,61 mg/l.
Da diese Messungen aufgrund der Probendifferenz nicht verwertbar waren, und M sich weigerte diesen Vorgang zu wiederholen wurde er über die gesetzliche Lage sowie die Konsequenzen seiner Verweigerung aufgeklärt. Augrund seiner Verweigerung wurde ihm der Führerschein gemäß §76/1 KFG um 3.40 Uhr vorläufig abgenommen. Eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme wurde M ausgefolgt, sowie über dessen Wiedererlangung in Kenntnis gesetzt. Ich bin lt Ermächtigung vom 29.6.1992, Dnr 1224, zur Durchführung eines Alko-Tests berechtigt.
M gab zu seiner Rechtfertigung sinng an: "Ich habe seit 5.3.1992, ca 10.00 Uhr bis heute ca 1.00 Uhr nur 10 "Spritzweine" u 2 "Schnäpse" getrunken. Da ich mich nicht alkoholisiert fühlte, fuhr ich mit meinem Pkw Richtung heimwärts. Eine rote Ampel habe ich nicht gesehen. Ich habe gewußt, daß ich nach dem Alkoholkonsum noch ein Fahrzeug lenken werde doch habe ich angenommen, daß die Menge von 10 Spritzern und 2 Schnäpsen nicht ausreicht, daß ich alkoholisiert bin."
Weiters liegt diesem Straferkenntnis das Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung vom 6.8.1992 und eine Zeugenaussage von Frau Inspektor Elfriede B vom 9.9.1992 zugrunde. Die Meldungslegerin gab in dieser Zeugenaussage an, daß der Beschuldigte entgegen seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren gegenständliche Ampel nicht in der grünblinkenden bzw Gelblichtphase passierte, sondern daß eindeutig Rotlicht aufleuchtete. Hinsichtlich des Deliktes nach §99 Abs1 litb StVO 1960 gab die Meldungslegerin an, der Beschuldigte habe bei den ersten beiden Messungen eindeutig zu kurz geblasen, bei den weiteren Versuchen sei kein verwertbares Ergebnis erzielt worden, da die Probendifferenz zu groß gewesen sei. Als der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er darauf bestanden, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, um eine Blutabnahme durchzuführen.
Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten, in welcher gerügt wird, die Behörde erster Instanz hätte den Beweisanträgen des Beschuldigten nicht Folge geleistet, obwohl sich daraus ein anderes Ergebnis erzielen hätte lassen können und habe die Behörde erster Instanz den Grundsatz in dubio pro reo nicht richtig angewandt, da im Zweifel davon ausgegangen werden müßte, daß der Beschuldigte sehrwohl zur Durchführung einer Atemalkoholmessung bereit war, sich dieser auch unterzogen hat und auf Grund der speziell gelagerten Situation von einer Verweigerung keine Rede sein könne. Weiters wendet sich die Berufung auch gegen die Strafhöhe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat am 9.6.1993 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge der Beschuldigte folgendes angab:
"Der Sachverhalt hat sich wie folgt abgespielt:
Die Besatzung eines Streifenkraftwagens stand mit diesem in der Gymnasiumstraße und führte eine Verkehrskontrolle durch. Ich bin an diesem Stkw vorbeigefahren (Richtung Gentzgasse) und fuhr mir der Stkw dann nach und hielt mich noch in der Gymnasiumstraße, etwa 300 bis 400 m weiter, auf. Die Beamten fragten mich was ich getrunken hätte, worauf ich antwortete 7 bis 8 Sommergespritzte, worauf sie meinen Führerschein nahmen und sich für 10 Minuten entfernten. Ich habe Herrn K nach Hause geschickt und als die Polizeibeamten wiederkamen wurde ich mit dem Stkw zum Kommissariat gebracht, wo ich eine Alkomatuntersuchung vornahm. Bei den ersten beiden Versuchen war die Blaszeit zu kurz, dann kamen zwei gültige Ergebnisse, auf dem Meßstreifen stand aber, der Test sei nicht verwertbar. Ein Beamter nahm diesen Meßstreifen, ging in ein Nebenzimmer, kam dann zurück und sagte, ich müßte noch einen Versuch durchführen. Dieser wurde von mir nicht verweigert, sondern sagte ich nur, daß mir der Amtsarzt lieber wäre. Der Beamte sagte darauf hin, daß es hier keinen Amtsarzt gäbe, worauf ich antwortete, daß ich dann weiter versuchen möchte. Daraufhin sagte mir aber der Beamte, daß ich bereits verweigert hätte. Es wurde mir dann noch der Rat erteilt, im AKH eine Blutabnahme durchführen zu lassen und bin ich mit dem Taxi ins AKH gefahren, um dies zu tun. Seitens einer Ärztin dort erhielt ich aber die Auskunft, daß das Ergebnis von der Untersuchung von der Polizei nicht anerkannt werde und bin ich daraufhin wieder zum Kommissariat zurückgefahren. Bei dem Parteienschalter dort habe ich gefragt, ob ich eine Bestätigung haben könnte, daß mir die Blutabnahmeverweigert worden sei, doch antwortete der Beamte nur, daß ihn das nichts anginge, daß ich aber im Park auf den Amtsarzt warten könne, da der ohnedies im Laufe des Vormittags kommen würde.
Zum angelasteten Rotlicht kann ich nur sagen, daß ich nicht glaube dieses verletzt zu haben und hat auch Herr K meine Meinung bestätigt. Weiters ist es mir auch ein Rätsel wie die Beamten von ihrem Standort aus dies beobachtet haben sollen.
Über Befragen der BV gebe ich noch an, daß ein Sommergespritzter zusammengesetzt ist aus 1/16 Liter Wein und 3/16 Liter Soda. Konsumiert wurde dies in einem Zeitraum von 10.00 Uhr am Vormittag bis 02.00 oder 03.00 Uhr in der Früh."
Herr RevI M gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Zur Übertretung nach §38 StVO habe ich keine Erinnerung mehr. Mir war auch der Vorfall an sich nicht in Erinnerung, bis ich Herrn M heute wieder gesehen habe. Ich weiß nur noch, daß der Herr M ziemlich stark alkoholisiert war, daß es zu einer Anhaltung und zu einem Alkotest gekommen ist, daß es bei diesem Alkotest zu mehreren Versuchen kam, wobei bei den ersten Versuchen die Blaszeit zu kurz war. Auch kam es zu einer Führerscheinabnahme. Unter Annahme der Sachverhaltsversion, daß es nach zwei ungültigen Meßversuchen infolge zu kurzer Blaszeit und einer Probendifferenz bei weiteren Versuchen zu einer Äußerung des Probanten käme, daß ihm der Amtsarzt lieber wäre, kann ich mir nicht vorstellen, daß dies als Verweigerung gewertet wird. Es ist aber an sich so, daß in einem solchen Fall eine weitere Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes zu ergehen hat, und wenn dieser nicht Folge geleistet wird, so gilt dies als Verweigerung. Ein Amtsarzt ist hier nicht vorgesehen.
Über Befragen der BV gebe ich an, daß ich keine Erinnerung dazu habe, ob der Beschuldigte konkret einen Amtsarzt verlangt hat."
Frau Inspektor Elfriede B gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Wir standen mit dem Stkw in der Krottenbachstraße vor der Kreuzung, bei der der Verstoß gegen §38 StVO gesetzt wurde. Wir konnten beobachten, wie der Beschuldigte das Rotlicht mißachtete und fuhren mit dem Stkw nach. Der Beschuldigte wurde dann angehalten und konnte ich Alkoholisierungssymptome wie lallende Aussprache und gerötete Augenbindehäute, näheres steht in der Anzeige, feststellen. Der Beschuldigte fuhr dann mit auf das Kommissariat zur Durchführung eines Alkomattestes. Dort wurden zwei Messungen, das heißt vier Blasversuche durchgeführt, wobei bei der ersten Messung die Blaszeit zu kurz war und es bei der zweiten Messung zu einer Probendifferenz kam, weshalb der Beschuldigte aufgefordert wurde neuerlich einen Alkomattest durchzuführen, dies wurde aber von ihm verweigert. Der Beschuldigte weigerte sich in den Alkomaten zu blasen. Ich kann ausschließen, daß ich seitens des Beschuldigten gehört habe, daß ihm der Amtsarzt lieber wäre. Zur Frage, ob ich eine solche Äußerung als Verweigerung sehen würde, kann ich heute nichts sagen. Über Vorhalt meiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren gebe ich an, daß der Beschuldigte auf den Amtsarzt bestand, dies aber erst nach der Verweigerung des Alkotestes. Die Protokollierung der erstinstanzlichen Einvernahme ist mißverständlich.
Über Befragen der Beschuldigtenvertreterin, gebe ich an, daß ich im letzten Jahr vielleicht fünf bis sechs Alkomatversuche durchgeführt habe bzw bei solchen Untersuchungen dabei war. Ich bin im Besitz der Ermächtigungsurkunde des Alkomattestes. Da ich mir die Anzeige vor der heutigen Verhandlung durchgelesen habe und glaube nicht, daß meine Erinnerung am 9.9.1992 besser war."
Herr Mahmoud A gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Ich habe den Herrn M vom Kommissariat abgeholt und er fragte mich wo man eine Blutprobe um diese Zeit ablegen könnte. Ich habe geantwortet, daß ich das nicht weiß und hat er mich darauf hin aufgefordert, ihn zum AKH zu führen. Beim AKH versuchte der Portier telefonisch vergeblich jemanden zu erreichen. Herr M war zuerst alleine beim Portier und ich bin ihm dann nachgegangen, um ihm zu sagen, daß der Betrag immer größer wird. Wir sind dann zum Kommissariat zurückgefahren und versuchte dort ein Beamter den Amtsarzt zu erreichen, dies gelang aber nicht. Über meinen Hinweis auf die bereits entstandenen Kosten sagte Herr M, daß er seine Unschuld beweisen möchte. Ich habe dann noch weiter mit ihm gesprochen, und sagte er immer, daß er seine Unschuld um jeden Preis beweisen wolle, letztlich führte ich ihn aber dann nach Hause."
Herr Karl K gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Ich war am 6.8.1992 Beifahrer in dem von Herrn M gelenkten Fahrzeug. Ein Streifenkraftwagen stand direkt in der Gymnasiumstraße bei der Billrothstraße."
"Herr M fuhr an dem Stkw vorbei und fuhr der Stkw nach und wurden wir in der Gymnasiumstraße angehalten. Ein Beamter sagte dann zu Herrn M, warum er nicht angehalten habe und erwiderte Herr M, daß wir nicht aufgehalten worden seien. Daraufhin verlangte der Beamte die Papiere, forderte uns auf zu warten und fuhr wieder zurück. Nach fünf Minuten bin ich dann nach Hause gegangen. Daß Herr M das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage mißachtet hätte, ist mir nicht aufgefallen."
Unter Abwägung des Vorbringens des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren aber auch in der mündlichen Verhandlung vor Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, der Ausssagen der Zeugen Karl K und Mahmoud A mit den Angaben insbesondere der Meldungslegerin Inspektorin Elfriede B im erstinstanzlichen Verfahren und ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und des Herrn RevI M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde schenkt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Darstellung der Straßenaufsichtsorgane aus nachstehenden Gründen Glauben:
Frau Inspektor Elfriede B schilderte den von ihr wahrgenommenen Sachverhalt bereits in einer am Tag der Tatbegehung verfaßten Anzeige und hielt diese Darstellung in ihren wesentlichen Zügen auch bei den unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des §289 StGB durchgeführten Einvernahmen aufrecht. Bei ihrer Befragung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vermochte die Zeugin zu den der Berufungsbehörde klärungsbedürftig erscheinenden Fragen ausreichend Antwort geben. Zu der Darstellung des RevI M, soweit sich dieser bei der Befragung im Berufungsverfahren noch an den Vorfall erinnern konnte, bestanden keine wesentlichen Widersprüche. Wenn hinsichtlich des Deliktes nach §38 Abs5 StVO 1960 in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, der Streifenkraftwagen, von dem aus die Meldungslegerin die Beobachtungen gegenständlicher Verwaltungsdelikte machte, sei nicht in der Krottenbachstraße, sondern in der Gymnasiumstraße abgestellt gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Beschuldigte zum einen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes niemals in Abrede stellte, die Kreuzung Krottenbachstraße/Friedlgasse passiert zu haben, sondern dazu nur vorbrachte, er habe diese nicht bei Rotlicht passiert und auch im gesamten Verfahren niemals einwendete, daß der Streifenkraftwagen an diesem Ort nicht gestanden sei. Diesbezüglich erscheint die Darstellung der Meldungslegerin, wie sie sich schon auf Grund der Anzeige ergibt, gesicherter, als die an sich vagen Angaben des Zeugen K aber auch als der Darstellung des Beschuldigten selbst. Hinsichtlich der Übertretung nach §99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs2 StVO 1960 ist festzustellen, daß die Angaben der Zeugen B und M von den Angaben des Beschuldigten in den rechtlich relevanten Punkten kaum abweichen. Der Zeugenaussage des Mahmoud A konnte hinsichtlich Punkt 1) überhaupt nichts wesentliches entnommen werden und vermochte die Darstellung des Sachverhaltes durch diesen Zeugen hinsichtlich des Deliktes zu Punkt 2) kein entlastende Wirkung zu erzielen. Die Berufungsbehörde legt ihrer Entscheidung somit folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:
Der Berufungswerber lenkte am 6.8.1992 um 3.07 Uhr in Wien 19., Krottenbachstraße den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen W-15 und übersetzte die Kreuzung mit der Friedlgasse während des Aufleuchtens des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage. Auf Grund dieses Deliktes fuhr die Meldungslegerin, Inspektor Elfriede B dem Fahrzeug des Beschuldigten nach und wurde der Beschuldigte in Wien 19., Gymnasiumstraße gegenüber 60 A um 3.10 Uhr angehalten. Bei einer dort durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnten beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung(lallende Aussprache und gerötete Augenbindehäute sowie Geruch der Atemluft nach Alkohol) festgestellt werden und wurde der Berufungswerber auf Grund seiner Zustimmung zum Alkotest in das Wachzimmer verschafft. Bei einer Alkomatuntersuchung mit dem Siemens Alkomat W 483 um 3.34 Uhr und 3.35 Uhr wurden keine Meßergebnisse erzielt, da die Blaszeit zu kurz war. Bei den Messungen um 3.36 und 3.38 Uhr ergaben sich Meßergebnisse von 1) 0,68 mg/l und 2) 0,61 mg/l und erfolgte deshalb der Ausdruck "Probendifferenz Messungen nicht verwertbar". Der Berufungswerber wurde demzufolge aufgefordert, einen neuerlichen Alkotest abzulegen, doch erwiderte er darauf, daß ihm eine amtsärztliche Untersuchung lieber wäre. Dies wurde seitens der eingeschrittenen Beamten als Verweigerung gewertet und wurde dem Berufungswerber ein weiterer Alkotest nicht zugestanden.
Gemäß §38 Abs5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs7 und des §53 Ziffer 10a an den in Abs1 bezeichneten Stellen anzuhalten.
Gemäß §99 Abs1 litb leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in §5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Gemäß §5 Abs2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Gemäß Abs2 litb leg cit ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen.
Hinsichtlich Punkt 1) ist festzustellen, daß das von der Meldungslegerin geschilderte Verhalten des Berufungswerbers, wie es auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen wurde, als Verstoß gegen die vorgenannte Bestimmung anzusehen ist, weshalb diesbezüglich der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis unter Abänderung der Tatumschreibung, die der sprachlichen Verbesserung und der Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen war. Hinsichtlich Punkt 2) ist unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom 19.6.1991, 91/03/0055, vom 13.3.1991, 90/03/0171 und vom 23.1.1991, 90/02/0127) davon auszugehen, daß bei Verwendung des Alkomaten eine Untersuchung erst dann abgeschlossen ist, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Die Vornahme einer einzigen gütligen Atemluftprobe reicht zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft jedenfalls nicht aus. Seitens der Straßenaufsichtsorgane wurde somit zu Recht die Vornahme einer weiteren Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verlangt. Hinsichtlich der Rechtfertigung, der Beschuldigte habe nur nach der Aufforderung gemeint, daß ihm der Amtsarzt nunmehr lieber wäre, ist festzustellen, daß die Übertretung des §5 Abs2 StVO 1960 mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vornehmen zu lassen, vollendet ist. Die später bekundete Bereitschaft zur Vornahme des Alkotestes kann die Strafbarkeit nicht ausschließen (VwGH 28.11.1975, 369/75). Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist, sofern das Wacheorgan nicht hierzu seine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten vorher seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (VwGH 7.11.1977, 1201/77). Jedes Verhalten, das die Atemluftprobe faktisch verhindert, stellt eine Verweigerung dar, auch wenn die Atemluftprobe nicht ausdrücklich abgelehnt wurde (VwGH 20.11.1979, 2568/79). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 15.1.1982, 81/02/0305) verwiesen, wonach derjenige, der auf die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe lediglich mit der Gegenfrage reagiert, welche Folgen die Verweigerung habe, der an ihn gerichteten und von ihm verstandenen Aufforderung faktisch keine Folge geleistet hat.
Angesichts dieser Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war das Verhalten des Berufungswerbers als Verstoß gegen §99 Abs1 litb in Verbindung mit §5 Abs2 und 2a litb StVO 1960 zu sehen, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung, die der sprachlichen Verbesserung und Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen war.
Eine Herabsetzung der Strafen kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der raschen Aufklärung von Alkoholdelikten (Punkt 2) und an der Verkehrssicherheit (Punkt 1), weshalb der Unrechtsgehalt der Taten als nicht gering anzusehen.
Auch das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Da der Berufungswerber Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen verweigerte, waren diese von der Behörde zu schätzen und wurde angesichts des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers eine günstige Einkommens- und Vermögenslage bei Bestehen von Sorgepflichten angenmommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf die gesetzliche Strafdrohung erweisen sich die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.