TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/27 2000/20/0279

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den (mündlich verkündeten) Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Mai 2000 (schriftlich ausgefertigt am 24. Mai 2000), Zl. 210.682/0-IV/10/99, betreffend § 8 und § 15 AsylG (mitbeteiligte Partei: S, geboren am 10. Februar 1979, in R) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 9. März 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. März 1999 einen Asylantrag. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni 1999 wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 - AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I) und es wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte fristgerecht Berufung. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000 zog er die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung des Asylantrages) zurück. Zu Spruchpunkt II verwies er unter Relevierung des Art. 8 EMRK auf seine mittlerweile erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und den gemeinsamen Wohnsitz im Inland.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Dessen Spruch lautet:

"Auf Grund der Berufung ............. wird gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1+2 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, (FrG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von E S in die Türkei nicht zulässig ist.

In Erledigung der Berufung ............ wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass E S eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2001 erteilt wird."

Die belangte Behörde traf zu den Familienverhältnissen des Mitbeteiligten die Feststellung, er habe seine nunmehrige Ehegattin am 3. Mai 2000 in Österreich geheiratet. Gemeinsamer Wohnsitz der Familie sei Österreich und die Ehegattin wolle ihren Wohnsitz nicht in die Türkei verlegen.

Im Rahmen der Rechtsausführungen betonte die belangte Behörde zunächst, Art. 8 EMRK sehe einen absoluten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. Den weiteren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass deshalb nach Auffassung der belangten Behörde die sich aus Art. 8 EMRK ergebende (grundsätzliche) Unzulässigkeit der Trennung einer Familie im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 AsylG zu berücksichtigen sei. Für den vorliegenden Fall kam die belangte Behörde aufgrund der festgestellten familiären Bindung des Mitbeteiligten in Österreich demnach zu dem Ergebnis, mangels Bestehens von Anhaltspunkten für eine Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK erwähnten (öffentlichen) Interessen sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei nicht zulässig. Mit diesem Ausspruch gemäß § 8 AsylG sei die (erstmalige) Feststellung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG zu verbinden. Dies erfolge (mit näherer Begründung) unter "vollinhaltlicher Ausschöpfung" des gesetzlichen Rahmens von einem Jahr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich des Verfahrensganges und des wesentlichen Inhaltes des angefochtenen Bescheides jenem, der dem - über eine im Begründungsteil wortgleiche Amtsbeschwerde ergangenen - Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0225, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Gründe, von der dort vertretenen Ansicht, der Inhalt des Art. 8 EMRK sei nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG umfasst, weil auf den Schutz der in dieser Bestimmung garantierten Rechte ohnehin - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes ausreichend Bedacht genommen wird, abzugehen, werden von der belangten Behörde nicht aufgezeigt.

Auch der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus den dort angeführten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200279.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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