Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn H. H., V., G. V. 112, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.5.1992, GZ.: 15 Höra 1/6-92, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 20.5.1992, GZ.: 15 Höra 1/6-92 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision des Amtes der Burgenländischen Landesregierung am 7.8.1991 im Kaufhaus der Firma H. R. in K. 52 festgestellt wurde, die Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 dadurch übertreten, daß beim "Steirischen Schafmilchjoghurt" die Angabe des Betriebskennzeichens gefehlt hat. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975 iVm § 4 Abs 1 Z 37 lit c der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) 1973 iVm § 3 Z 2 des Durchführungserlasses Nr. 2 zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß "§ 74 Abs 5 LMG 1975" eine Geldstrafe von S 800,-- und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Dem Berufungswerber wurden weiters gemäß § 45 Abs 2 LMG 1975 die Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz, in der Höhe von S 520,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Berufungswerbers. Er führt darin aus, daß der im gegenständlichen Straferkenntnis zitierte Durchführungserlaß auf eine Bestimmung des Marktordnungsgesetzes zurückgehe. Das Marktordnungsgesetz würde nur für Kuhmilch und Produkte aus Kuhmilch, nicht aber für Schafmilch und Produkte aus Schafmilch gelten. Der Berufungswerber ersucht um Aufhebung des Straferkenntnisses. Mit seinem Vorbringen in der Berufung richtet sich der Berufungswerber ausdrücklich nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 51e Abs 2 VStG), und es wurde vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt. Es wurde daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise:
Nach § 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer den Bestimmungen der im § 77 Abs 1 Z 1, 3, 4 - 16 oder 18 - 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt.
§ 77 lautet auszugsweise:
(1) folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:
... 19. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl.-Nr. 627, ...".
Der mit "Kennzeichnungselemente" überschriebene § 3 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (LMKV), soweit er hier von Bedeutung ist: "Kennzeichnungselemente sind: ...,
2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung, bei ausländischen Erzeugnissen außerdem das Erzeugungsland;
...".
Der mit "Warenkatalog" überschriebene § 4 LMKV lautet
auszugsweise: "(1) der Kennzeichnungspflicht unterliegen
unbeschadet der Bestimmungen des § 5 folgende verpackte
Lebensmittel: ... 37. Milch und Erzeugnisse aus Milch: ...
c) sonstige Waren im Umfang des § 3
Z 1, 2, 5, 6, 8, 10 lit a 13, 17, 18, 19 und wahlweise 3, 4
oder 14; ... ". Schließlich bezieht sich das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg auf den zweiten Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 30.6.1975, Zl.: IV-51.901/30-5/75, in dem es auszugsweise heißt: "3. besondere Richtlinie für Milchprodukte:
b) zu § 3 Z 2: bis auf weiteres erscheint den dort vorgeschriebenen Angaben für Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit sie dem Marktordnungsgesetz unterliegen, durch Angabe des Namens, bzw. des Firmenschlagwortes und Sitzes des wirtschaftlichen Zusammenschlusses in Verbindung mit den Angaben des Betriebskennzeichens (Chiffre) des erzeugenden, vertreibenden oder verpackenden Unternehmens lt. jeweils geltendem Beschluß der Verwaltungskomission des Milchwirtschaftsfonds entsprochen".