Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Geldstrafe vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.4.1993, Zl 3-****-91, wurde über Herrn W***** S********* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W***** S*********, B***********-VertriebsgesmbH im Gewerbebetrieb in
V********, **** Top ***, wegen der Übertretung der Bestimmung des §25 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall: 48 Stunden) gemäß §28 Abs1 AZG verhängt.
Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in oben angeführtem Betrieb, - wie am 24.9.1990 anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde -, kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen, sowie über die Dauer der Wochenruhe, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar angebracht war.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und wandte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz ein. Weder die beantragte Einvernahme der Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates, noch der weiters beantragte Lokalaugenschein wären von der Erstbehörde durchgeführt worden.
Jedenfalls befände sich ein entsprechender Aushang in der Betriebsanlage und sei offenbar vom Arbeitsinspektorat nicht wahrgenommen worden.
Aus all diesen Gründen werde der Berufungsantrag auf Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz gestellt.
Im Rahmen des Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens den gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher wie folgt erwogen:
Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.
Der dem gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx zugrundeliegende Sachverhalt wird als erwiesen angenommen.
Zu dieser Feststellung gelangt der Senat aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und detaillierten Feststellung des angelasteten Sachverhaltes durch ein besonders geschultes, unter Diensteid stehendes Organ der Arbeitsinspektion.
Im vorliegenden Fall ist die beschuldigte Partei ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen wäre (vgl VwGH 17.1.1978, 1195/76).
Da der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung als Beschuldigter im Strafverfahren im gesamten Verwaltungsverfahren keine konkrete schlüssige Gegendarstellung abgab, war auch die Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge entbehrlich, weil eine solche Einvernahme entsprechend dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH, VwSlg 9602A, nur dann notwendig ist, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist (vgl VwGH 21.7.1990, 89/02/0188). Aus diesem Grunde war dem Antrag auf Vernehmung des meldungslegenden Organs des Arbeitsinspektorates nicht nachzukommen. Des weiteren war der beantragte Lokalaugenschein abzulehnen, da das Beweismittel - auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - als untauglich anzusehen war (VwGH 22.1.1987, 86/16/0221). Ein Lokalaugenschein, rund drei Jahre nach der angelasteten Verwaltungsübertretung, kann nämlich keinerlei Aufschlüsse darüber bringen, daß der am 24.9.1990 festgestellte Sachverhalt, nämlich Verletzung des §25 AZG, nicht den Tatsachen entsprach. Gerade bei diesem verfahrensgegenständlichen Delikt hätte in der Zwischenzeit ohne irgendeinem bedeutenden Aufwand innerhalb kürzester Zeit der gesetzmäßige Zustand hergestellt werden können.
Daß die am 24.9.1990 festgestellte Verletzung der zwingenden Bestimmung des §25 AZG tatsächlich vorlag und als erwiesen anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, daß offensichtlich bei einer neuerlichen Erhebung, rund 2 Wochen später, neuerlich der Vorschrift des §25 AZG seitens des Einschreiters nicht nachgekommen worden war.
Die Behauptung seitens des Berufungswerbers, ein dem Gesetz entsprechender Aushang wäre vorhanden gewesen und offensichtlich vom Arbeitsinspektorat nicht wahrgenommen worden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da dieses Vorbringen mit keinerlei schlüssiger Gegendarstellung verknüpft war. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist in der Unterlassung der Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen kein Verfahrensmangel zu erblicken (vgl VwGH 19.12.1985, 85/02/0207).
Weiters ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen nach dem AZG ex lege gelten und daher im Bescheid in Form von Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Der Berufung war daher dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen.
Unter Berücksichtigung der in §19 VStG normierten Kriterien hinsichtlich der Strafzumessung, der Intention des Gesetzgebers, und der Berücksichtigung der Begehung der als erwiesen anzunehmenden Tat durch die Schuldform der Fahrlässigkeit, erweist sich die noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat. Diese Geldstrafe ist notwendig, dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klarzumachen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten, wobei bei der Höhe der Strafbemessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß der gestellte Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz mangels Geltungsbereich der Bestimmung des §66 Abs2 AVG im VStG (vgl §24 VStG) rechtlich ins Leere geht.
Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschuldigte insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:
1. verhängte Geldstrafe S 2.000,--
2. Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz S 200,--
3. Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 400,--
________________________
Gesamtbetrag S 2.600,--