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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 25. November 1998, Zl. Wa-942-3/98, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 8. Mai 1998 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1998 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen und ihm die 1978 für ihn ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf die zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), wobei die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit näherer Begründung davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Verkehrsdelikte, hinsichtlich deren er gemäß § 103 Abs. 2 KFG wegen Nichterteilung von Lenkerauskünften bestraft worden sei, allesamt selbst begangen. Daran schlossen sich folgende Rechtsausführungen der belangten Behörde:
"Fasst man nun alle Verwaltungsübertretungen zusammen, welche Ihnen aus den vorangeführten Gründen vorwerfbar sind, so sind dies
1.
drei Geschwindigkeitsüberschreitungen,
2.
einmal Nichtbeachtung des Rotlichtes,
einmal Verwendung eines PKWs ohne behördliche Zulassung, zweimal Verwendung eines PKWs mit abgelaufener Begutachtungsplakette und einmal Nichtablieferung von Kennzeichen und Zulassungsschein sowie
3. etwa 40 Parkvergehen.
Zu 1.) Zu schnelles Fahren wird u.a. als aggressives Verhalten eingestuft.
Zu 2.) Ihr Verhalten im Straßenverkehr zeigt, dass Sie mit Bestimmungen, die die Sicherheit von Menschen im Straßenverkehr berühren, besonders sorglos umgehen.
Punkt 3 schließlich lässt erkennen, dass Sie trotz Verhängung eklatant hoher Geldstrafen (siehe oben) Ihr gesetzwidriges Verhalten nicht einstellen und daher als uneinsichtig und unbelehrbar anzusehen sind.
Betrachtet man nun Ihr unter Punkt 1) bis 3) gewertetes negatives Verhalten unter Mitberücksichtigung Ihrer beharrlichen Weigerung, an behördlichen Verfahren mitzuwirken, bei Erstellung einer Prognose, so ist bei dieser Sachlage jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass Sie nicht jene charakterliche Eignung aufweisen, um von Ihnen in Zukunft erwarten zu können, dass Sie unter allen Umständen Gewähr leisten, die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 WaffG 1996 einzuhalten.
Somit ist Ihre waffenpolizeiliche Verlässlichkeit als nicht gegeben anzunehmen und daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Fall wirft im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen auf, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof - bezogen auf die Bedeutung von Verwaltungsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit - zuletzt in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0370, und vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139, ausführlich auseinander gesetzt hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Rechtsausführungen in diesen Erkenntnissen verwiesen, wobei hervorzuheben ist, dass die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, nur wegen "besonders gefährlicher Handlungen" verurteilte Personen seien "nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes" nicht als verlässlich anzusehen, nicht zutrifft.
Aus den Rechtsausführungen in den erwähnten beiden Erkenntnissen folgt jedoch, dass die belangte Behörde sich auch im vorliegenden Fall nicht auf Feststellungen über die Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem KFG beschränken durfte, um davon ausgehend die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0559).
Da die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200006.X00Im RIS seit
29.11.2001