TE UVS Niederösterreich 1993/08/06 Senat-MI-93-015

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Veröffentlicht am 06.08.1993
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Ebenso Senat-MI-93-011, Senat-MI-93-012, Senat-MI-93-013 und Senat-MI-93-014 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.5.1991 um 15,40 Uhr im Naturschutzgebiet "T****tal" Parzelle Nr ****/2 sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen N ***.*** in einer Wiese abseits des Weges abgestellt. Er habe demnach eine Übertretung gemäß §7 Abs2 NÖ Naturschutzgesetz iVm §3 Z20 der Verordnung über Naturschutzgebiete begangen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über den Beschuldigten gemäß §24 Abs1 Z15 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Die Bestrafung erfolgte aufgrund einer Anzeige eines Umweltschutzorganes. Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung wurde von der Erstbehörde aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Die Strafe wurde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und schien der Behörde erster Instanz dem Verschulden angemessen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht mündlich erhobene Berufung. Der Berufungswerber erachtet sich dadurch beschwert, bestraft worden zu sein, da er seiner Meinung nach keine Übertretung begangen habe. Begründend wird darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug mit Erlaubnis des Grundbesitzers Dr W******** auf einem bestehenden Weg bzw einem Umkehr- und Holzlagerplatz abgestellt war. Der Berufungswerber legt ein diesbezügliches Schreiben des Grundbesitzers vor, in dem auch eine Ablichtung aus dem Katasterplan enthalten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat am 29. Juli 1993 an der Außenstelle Mistelbach eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt.

 

Wegen des sachlichen Zusammenhanges erfolgte eine gemeinsame Verhandlung mit anderen Verfahren des Berufungswerbers. Die Verhandlung hatte im wesentlichen folgendes Ergebnis:

 

Der Berufungswerber erklärte, daß sich an seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe und daß er keine Verwaltungsvorstrafen habe.

 

Der einvernommene Zeuge F**** K**** gab an, daß es sich bei den Vorfällen am 24.3.1991 (Senat-MI-93-011) und am 28.4.1991 (Senat-MI-93-012) um das Abstellen des Kraftfahrzeuges auf einer Wiese gehandelt habe, bei dem Vorfall am 30.6.1991 (Senat-MI-93-014) um das Befahren der Wiese. Er wisse, daß immer wieder davon gesprochen werde, daß auf dem Grundstück Nr ****/2 ein Lager- und Umkehrplatz sei, aus seinen Wahrnehmungen jedoch sei es einfach eine Wiese. Demzufolge seien Umweltschutzorgane auch verpflichtet beim Abstellen von Kraftfahrzeugen in dieser Wiese einzuschreiten. Zum Befahren der Wiese am 30.6.1991 könne er nicht mehr genau angeben, ob der Berufungswerber damals im Bereich der vorhandenen Spuren oder mitten durch die Wiese gefahren sei.

 

Der einvernommene Zeuge H***** S**** gab an, daß es sich bei dem durch ihn angezeigten Vorfall am 9.6.1991 (Senat-MI-93-013) um ein Parken des Kraftfahrzeuges und beim Vorfall vom 25.5.1991 (Senat-MI-93-015) um ein Befahren mit dem Kraftfahrzeug gehandelt habe. Das Abstellen des Kraftfahrzeuges am 9.6.1991 habe zweifellos im Bereich des Grundstückes ****/2, das Befahren am 25.5.1991 im Bereich des Grundstückes ***1 KG N************* nach seiner Erinnerung im Bereich der dort vorhandenen Fahrspuren erfolgt.

 

Zum Schluß der Verhandlung gab der Berufungswerber an, daß er zu den angezeigten Zeitpunkten mit seinem Fahrzeug auf dem dort vorhandenen Spurweg gefahren sei bzw sein Fahrzeug auf dem Holzlager- und Umkehrplatz abgestellt habe.

 

Er beantragte daher die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Strafverfahren gegen ihn.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, steht folgender Sachverhalt fest:

 

Am 25.5.1991 fuhr der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug auf dem vorhandenen Spurweg zum Lager- und Umkehrplatz auf dem Grundstück Nr ****/2, KG N*************, nächst der K***bachmündung in die T****. Dieser Zufahrtsweg, der von der K***bachmündung nach Osten abzweigt, führt über die sogenannte "S*****wiese" (Parzellen Nr ***0 und ***1 KG N*************).

Der Berufungswerber war Inhaber einer Fischereilizenz für diesen Bereich für das Jahr 1991.

Der Umkehrplatz liegt auf Grundstück Nr ****/2, KG N*************, die Zufahrt liegt auf den Parzellen Nr ***0 und ***1. Dieser Weg und der Umkehrplatz sind nicht als eigene Grundstücke ausgewiesen. Alle angeführten Grundstücke liegen im Naturschutzgebiet "T****tal".

 

Diese Feststellungen gründen sich auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung berücksichtigten Akteninhalt und auf die durchaus glaubwürdige Aussage der einvernommenen Zeugen und des Berufungswerbers.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

 

§24 Abs1 Z15 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl 5500-3, besagt, daß, wer Eingriffe in das Pflanzenkleid und Tierleben oder Änderungen bestehender Boden- oder Felsbildungen in Naturschutzgebieten (§7 Abs2 legcit) vornimmt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Monaten zu bestrafen ist.

 

Gemäß §7 Abs2 des NÖ Naturschutzgesetzes ist in Naturschutzgebieten jeder Eingriff in das Pflanzenkleid und Tierleben sowie jede Änderung bestehender Boden- und Felsbildungen untersagt.

 

§3 Z20 der Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl Nr 5500/13-13, (nunmehr LGBl Nr 5500/13-19) besagt, daß die Instandsetzung und Benützung der bestehenden Wege vom Eingriffsverbot gemäß §7 Abs2 des NÖ Naturschutzgesetzes ausgenommen sind.

 

Zur "Benützung" eines bestehenden Weges gehört zweifellos nicht nur das Befahren sondern auch das Abstellen von Fahrzeugen auf Teilen des Weges. Eine andere Auslegung würde bedeuten, daß ein vorhandener Weg zwar befahren werden dürfte, rechtlich erlaubte Tätigkeiten, wie zB die Vornahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder die Ausübung des Fischfanges jedoch nicht möglich wären. Diese Tätigkeiten können in der Regel nämlich nur ausgeübt werden, wenn das als Transportmittel verwendete Fahrzeug in der Zwischenzeit abgestellt wird.

 

Wenn ein in der Natur vorhandender Weg und ein am Ende des Weges befindlicher Lager- und Umkehrplatz nicht als eigenes Grundstück parzellenmäßig ausgewiesen wird, kann davon ausgegangen werden, daß der Lager- und Umkehrplatz ein Teil des Weges ist.

Ein Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Lager- und Umkehrplatz, der einen Teil eines bestehenden Weges darstellt, ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ eine "Benützung", die im §3 Z20 der Verordnung über Naturschutzgebiete erfaßt und daher rechtlich zulässig ist.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber bestraft, weil er seinen PKW auf einer im Naturschutzgebiet "T****tal" befindlichen Wiese abgestellt habe. Der Platz auf dem er den PKW abgestellt hatte, ist jedoch als Lager und Umkehrplatz Teil eines Weges.

 

Überdies kam im Berufungsverfahren klar zu Tage, daß der Berufungswerber nicht wegen des Abstellens seines Kraftfahrzeuges sondern wegen des Zufahrens zum Lager- und Umkehrplatz angezeigt wurde. Nur dieses Zufahren konnte nachgewiesen werden.

 

Er hat demnach die ihm im Straferkenntnis angelastete Tat nicht begangen.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und gleichzeitig das Strafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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