TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/27 99/20/0389

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Index

25/01 Strafprozess;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §186 Abs6;
StVG §60 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 1. April 1999, Zl. Jv 626 -16 I/99, betreffend Abonnement einer Zeitschrift durch einen Untersuchungshäftling, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Untersuchungshäftling in der Justizanstalt Wels angehalten wurde, wandte sich in der am 16. März 1999 erhobenen Administrativbeschwerde an die belangte Behörde gegen die formlose Entscheidung des Anstaltsleiters vom 15. März 1999, mit der seinem Ansuchen um Bezug der Zeitschrift "Profil" im Wege eines von einer Person außerhalb der Anstalt für ihn bestellten Abonnements nicht Folge gegeben worden war.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Administrativbeschwerde mit der Begründung ab, Zeitungen und Zeitschriften seien gemäß § 60 Abs. 2 StVG ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.

In der Beschwerde wird dieser tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides - nach Ausführungen darüber, dass von der Zeitschrift "Profil" keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgehe - im Wesentlichen entgegengehalten, das "Thema Zeitschriftenbezug" sei "im § 186 Abs. 6 StPO abschließend geregelt", weshalb § 60 Abs. 2 StVG auf den Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling nicht Anwendung finden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Zur grundsätzlichen, aber nicht unbeschränkten Anwendbarkeit von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf Untersuchungshäftlinge kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit den Erkenntnissen vom 13. Februar 1985, Zlen. 85/01/0021, 0022, und vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0180, verwiesen werden (vgl. aus neuerer Zeit nur beispielsweise etwa den Beschluss vom 11. Oktober 1991, Zl. 90/18/0052, und die Erkenntnisse vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0597, und vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0368).

§ 60 Abs. 2 erster Satz StVG lautet:

"(2) Zeitungen und Zeitschriften sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen."

Dass diese Bestimmung auch für Untersuchungshäftlinge gilt, hat der Verfassungsgerichtshof - mit näheren Ausführungen zum Zweck der Bestimmung und zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Rechtslage - in einem dem vorliegenden sehr ähnlichen Fall ausdrücklich bejaht (Erkenntnis vom 30. September 1999, VfSlg. 15.575). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zlen. 99/20/0247-0249, von dem abzugehen die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nicht Anlass geben, angeschlossen. Was im Besonderen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 186 Abs. 6 StPO anlangt, so steht sie zu § 60 Abs. 2 erster Satz StVG nicht im Sinne einer besonderen Bestimmung gemäß § 183 Abs. 1 StPO im Widerspruch. Sie ergänzt die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Anordnung des Gesetzgebers in einer auch auf mögliche "Nachteile für die Untersuchung" Bedacht nehmenden, im Übrigen aber dem § 60 Abs. 2 zweiter Satz StVG, auf den der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung unter anderem gestützt hat, entsprechenden Weise (vgl. in diesem Zusammenhang auch schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Februar 1979, RZ 1979, 147).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200389.X00

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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