Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Mitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 5.8.1993 eingelangte Beschwerde des Herrn Mag. J. H., wohnhaft W., A.- Sch.-berg 6, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G. E. und Dr. J. H., G., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, daß "durch die Bestellung einer Person zum Beirat des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde W. durch die Landesregierung, die nicht im Beiratsvorschlag der ÖVP - Ortsgruppe W. genannt ist, obwohl anstatt dieser Person der Beschwerdeführer in diesem Beiratsvorschlag genannt ist", wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 67 c Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Verhandlungskosten in der Höhe von S 8.253,-- war daher gemäß § 79 a AVG 1991 nicht stattzugeben.
I. In der Beschwerde von 2.8.1993 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er Bürgermeister der Marktgemeinde W. gewesen sei. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.6.1993, GZ.: 7-45 Ge 33/5-1993, wurde der Gemeinderat der Marktgemeinde W. gemäß § 103 Abs 1 der Gemeindeordnung 1967 mit sofortiger Wirkung aufgelöst, wodurch alle Mandate der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Mandates des Bürgermeisters als erloschen galt. Zuvor wurde der Gemeinderat am 14.6.1993 aufgefordert die gemäß § 103 Abs 2 Gemeindeordnung 1967 vorgesehenen Beiräte bekanntzugeben. Als Frist für die Stellungnahme wurde der 24.6.1993 genannt. Innerhalb dieser Frist wurde ein Antrag auf Fristerstreckung auf 2 Monate gestellt, jedoch wurden von der ÖVP - Ortsgruppe
W. keine Beiräte namhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde W. am 29.6.1993 wurde ein Vorschlag gemäß § 103 Abs 2 Gemeindeordnung 1967 an die belangte Behörde gerichtet, indem der Beschwerdeführer als Beirat nominiert wurde. Die belangte Behörde teilte jedoch mit Schreiben vom 30.6.1993 mit, daß dieser Vorschlag nicht mehr berücksichtigt werden könne, da die Frist hiefür bereits am 24.6.1993 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer monierte daraufhin bei der belangten Behörde, daß ein Vorschlagsrecht für Beiräte erst nach Auflösung des Gemeinderates möglich wäre. Mit Schreiben vom 2.7.1993 teilte die belangte Behörde mit, daß während der Fristsetzung kein Vorschlag der Wahlpartei eingelangt sei, sodaß die Beiratsernennung in diesem Fall im Ermessen der Landesregierung gelegen sei. Dem Beschwerdeführer wurde der Zutritt zu den Beiratssitzungen verwehrt (die entsprechende Beilage Nr. 10 wurde der Beschwerde nicht beigelegt).
Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, daß es der Aufsichtsbehörde nicht gestattet sei, selbständig Bestellungen von Beiräten vorzunehmen, sondern sie sei an den Vorschlag der Wahlpartei gebunden. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 103 Abs 2 Gemeindeordnung 1967. Das Vorschlagsrecht stehe jedenfalls den "im Gemeindevorstand vertretenen gewesenen Wahlparteien" zu, in concreto der ÖVP - Ortsgruppe W. und keinesfalls der Hauptbezirksparteileitung der jeweiligen Partei. Überdies sei im Gesetz für die Bestellung der Beiräte keine gesetzliche Frist vorgesehen, sodaß die Aufsichtsbehörde auch zu einem späteren Zeitpunkt an den Vorschlag der im Gemeinderat vertretenen gewesenen Wahlpartei gebunden wäre. Es wurden daher die Anträge gestellt eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen und nachfolgendes "Erkenntnis" zu fällen: "Der Beschwerdeführer ist durch die Bestellung einer Person zum Beirat des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde W. durch die Landesregierung, die nicht im Beiratsvorschlag der ÖVP - Ortsgruppe W. genannt ist, obwohl anstatt dieser Person der Beschwerdeführer in diesem Beiratsvorschlag genannt ist, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Bestellung zum Beirat des Regierungskommissärs der Marktgemeinde Wildon aufgrund seiner Nennung im Beiratsvorschlag der ÖVP - Ortsgruppe W. verletzt worden".
Weiters wurde der Antrag gestellt die Verfahrenskosten gemäß § 79 a AVG 1991 dem Beschwerdeführer zuzuerkennen.
II. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:
Da der Beschwerdeführer am 29.6.1992 von der Beiratsbestellung Kenntnis erlangte, wurde die gemäß § 67 c Abs 1 AVG vorgesehene Frist mit Beschwerdeeinbringung am 2.8.1993 gewahrt. Unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes war jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aus nachfolgenden Gründen zu verneinen:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer ein verwaltungsbehördlicher Befehl mit unverzüglichen Befolgungsanspruch erteilt wurde, der erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durchgesetzt worden wäre (VfSlg 8327). Auch setzt die "Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerläßlich ist, ein Anspruch besteht (VwGH 15.12.1977, 2315/77; 25.1.1978, 2728/77). Unter diesem Aspekt der Rechtsprechung kann somit die Nichtbestellung des Beschwerdeführers zum Beirat des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde W. durch die Landesregierung, obwohl der Beschwerdeführer im Beiratsvorschlag der ÖVP.-Ortsgruppe W. genannt ist, keine Ausübung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gesehen werden und ist somit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Auch ist daher auf die Frage der Vorgangsweise der belangten Behörde, ob durch die Nichtbestellung des Beschwerdeführers als Beirat im Sinne des § 103 Abs 2 Gemeindeordnung 1967 eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde zu erblicken ist, nicht näher einzugehen. Keinesfalls kann ein "positives Tun" der belangten Behörde darin erkannt werden, daß sie dem Beschwerdeführer trotz Nominierung nicht zum Beirat bestellt hat, da das Handeln der Behörde in dem Fall eine Unterlassung darstellt. Mangels der Zulässigkeit der Beschwerde ist auch dem Antrag auf Erstattung der Kosten gemäß § 79 a AVG kein Erfolg beschieden.