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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 13. November 2000, Zl. III-4609-80/98, betreffend Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0082, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2000, mit dem ein mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 über den Beschwerdeführer verhängtes Waffenverbot bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Bei der Erlassung des Waffenverbotes - zunächst mit Mandatsbescheid vom 6. Juli 1998 - war u.a. die 1989 ausgestellte Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers für zwei Faustfeuerwaffen sichergestellt worden.
Am 8. Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag im Hinblick auf das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot ab. Die belangte Behörde führte (mit Rücksicht auf das in der Berufung zitierte hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1976, Slg. Nr. 9139/A) u.a. aus, zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Verhängung des Waffenverbotes und der Berufungsentscheidung über den Antrag vom 8. Mai 2000 lägen nur zehn Monate, was auch unter der Voraussetzung absoluten Wohlverhaltens keine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf das Waffenverbot - bei dessen aufrechtem Bestand die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht möglich sei - bedeuten könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 12 Abs. 2 und 3 WaffG lauten:
"§ 12. (1) ...
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1.
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) ..."
Im vorliegenden Fall ist die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides auf Grund der im § 42 Abs. 3 VwGG angeordneten Rückwirkung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0082, unter Zugrundelegung der Annahme, der mit diesem Erkenntnis aufgehobene Bescheid habe im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht dem Rechtsbestand angehört und das Berufungsverfahren über die Verhängung des Waffenverbotes sei somit noch nicht abgeschlossen gewesen, zu überprüfen. Da die Rückwirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses den erstinstanzlichen Bescheid unberührt lässt und der Berufung gemäß § 12 Abs. 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist von einem vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Waffenverbot auszugehen (vgl. dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 80 f), weshalb auch die mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes verbundene Wirkung der Entziehung der 1989 für den Beschwerdeführer ausgestellten, auf Grund der nicht rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbotes sichergestellten Waffenbesitzkarte nicht eingetreten ist. Durch die Abweisung eines Antrages auf Neuausstellung einer Waffenbesitzkarte vor der Entziehung der Waffenbesitzkarte, deren Inhaber er ist, ist der Beschwerdeführer in dem mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachten subjektiven Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte aber nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200032.X00Im RIS seit
29.11.2001