Gemäß §66 Abs4 AVG i.V.m. §§24, 51 Abs1 und 51e Abs1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn G.S. vorgeworfen, daß durch die "M.Ges.m.b.H." am 22.07.1992 in deren Niederlassung in I. (Super-Markt), sogenannte Jausenwurst geschält durch Lagern im dortigen Kühlraum in Verkehr gebracht wurde, wobei dieses Lebensmittel gegenüber qualitativ einwandfreier derartiger Ware bereits Geruchs- und Geschmacksabweichungen und sohin Anzeichen eines beginnenden Verderbs aufwies und somit im Sinn des §8 litg des Lebensmittelgesetzes als wertgemindert zu qualifizieren gewesen sei und habe dadurch in seiner Eigenschaft als für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen durch die obgenannte Unternehmung im Sinn des §9 Abs2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter eine Verwaltungsübertretung nach §74 Abs2 Z1 i.V.m. §8 litg und §7 Abs1 litb des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 56/1975, begangen und wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt sowie der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz vorgeschrieben.
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, die gegenständliche Fleischabteilung sei eine eigene interne Abteilung der Firma M, und zwar gebe es dort einen eigenverantwortlichen Metzger.
Aufgrund der Berufung wurde am 08.10.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Zeuge H. und der Zeuge Sch. befragt wurden.
Nach §7 Abs1 LMG ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die b) verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist.
Im Gegenstandsfalle wurde die Probe Jausenwurst geschält gemäß dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vom 27.10.1992 als wertgemindert beurteilt. Ein derartiges Lebensmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Dieses Tatbestandselement fehlt sowohl im Straferkenntnis vom 22.06.1993 wie auch in der vorhergehenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.05.1993.
Im Bescheidspruch bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale zur Individualisierung und zur Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Nachdem im Gegenstandsfalle das Tatbestandselement: "ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist" gefehlt hat, kann dies durch die Berufungsbehörde nicht mehr ergänzt werden. Primär steht einer derartigen Ergänzung das Verbot des §31 Abs2 VStG entgegen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden und es mußte das gegenständliche Verfahren eingestellt werden.