Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als
a)
die verhängte Geldstrafe auf S 2.000,-- herabgesetzt,
b)
der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der ersten Instanz gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, mit S 200,-- festgesetzt
und
c) die Wortfolge "Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes)" gestrichen werden.
Im übrigen Inhalt wird das erstinstanzliche Straferkenntniss bestätigt.
Der Berufungswerber hat den Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
(§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 30.3.1992 festgestellt wurde, im Gemeindegebiet R********, KG R, auf den Grünlandparzellen Nr 1408, 1409, 1412 und 1413, ca 20 bis 30 m nördlich des landwirtschaftlichen Anwesens R Nr **, Müll (mehrere Autowracks, Autobatterien und Autoreifen) abgelagert, somit Müll im Grünland außerhalb von Müllablagerungsplätzen abgelagert und dadurch eine Verunreinigung im Grünland verursacht, obwohl dies im Grünland verboten ist. Aufgrund der Übertretung von §24 Abs1 Z1, §3 Abs1 Z1 des NÖ Naturschutzgesetzes wurde über den Berufungswerber gemäß §24 Einleitungssatz des NÖ Naturschutzgesetzes eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis gründete sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Gendarmeriepostens G****** vom 11.4.1992. Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung wurde aufgrund der durchgeführten Erhebungen, der angefertigten Lichtbilder und der Angaben des Berufungswerbers vor dem Gendarmerieposten G****** selbst als ausreichend erwiesen angesehen. Die Strafe wurde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Verschulden angemessen angesehen. Mildernd gewertet wurde die bisherige Straflosigkeit, erschwerend kein Umstand.
Die fristgerecht erhobene Berufung hatte folgenden Wortlaut:
"Gegen das Straferkenntnis der BH xx v 24.6.92, Zl 3-****-92 erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung und begründe diese wie folgt:
Nach meiner Meinung handelt es sich bei der Lagerung dieses Kulturgutes nicht um Müll.
Ich bezeichne diesen Müll als Kulturgut, da diese Fahrzeuge bereits sehr alt sind und als Ersatzteilträger dienen.
Die Autobatterien und Autoreifen habe ich inzwischen entfernt."
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber lagert seit geraumer Zeit neben dem von ihm gepachteten landwirtschaftlichen Anwesen in **** R********, R Nr **, auf den Parzellen Nr 1408, 1409, 1412 und 1413 ca 20 Autowracks, Autobatterien und Autoreifen. Festgestellt wurde dieser Sachverhalt am 30. März 1992 durch einen Beamten des Gendarmeriepostens G******, der hierauf die Anzeige erstattete. Die Parzellen Nr 1408, 1409, 1412 und 1413 der KG R sind laut Auskunft des Gemeindeamtes R******** laut Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen.
Die Ablagerung selbst wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten, er vertritt allerdings die Ansicht, daß es sich bei den Fahrzeugen nicht um Müll, sondern um Kulturgut handle.
Die Reifen und Batterien hat er nach seinen eigenen Angaben bereits entfernt.
In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
§3 Abs1 Z1 des NÖ Naturschutzgesetzes besagt, daß im Grünland, das sind Flächen, die nach Maßgaben der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sind, die Verunreinigung durch Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen außerhalb von Müllablagerungsplätzen, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften, verboten sind.
Gemäß §24 Abs1 Z1 NÖ Naturschutzgesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen, wer einem Verbot des §3 Abs1 zuwiderhandelt.
Der Berufungswerber behauptet bei den abgelagerten Autowracks handle es sich um Kulturgut, da diese Fahrzeuge bereits sehr alt seien und als Ersatzteilträger dienten. Aus den im Akt befindlichen Fotos (wenngleich es sich dabei nur um Ablichtungen handelt, die nicht so aussagekräftig wie die Originalfotos), ist eindeutig zu erkennen, daß die vom Berufungswerber vorgenommenen Ablagerungen offensichtlich in ungeordneter Weise erfolgen und im Freien. Diese Fotos vermitteln für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ den Eindruck einer "wilden" Ablagerung. Sofern der Berufungswerber tatsächlich Fahrzeuge aufgrund ihres Alters und zur Verwertung der in ihnen noch enthaltenen Ersatzteile aufbewahren sollte, wäre wohl davon auszugehen, daß er diese nach Möglichkeit unter Dach und in einer geordneten Form so aufbewahrt, daß nicht durch die Witterung zusätzliche Schäden entstehen und dadurch die Fahrzeuge entwertet bzw die Ersatzteile unbrauchbar werden.
Die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, der Verunreinigung von Grünlandflächen durch Ablagerung von Abfällen vorzubeugen, schließt einen von den Zielvorstellungen des Ablagernden abhängigen Abfallbegriff von vornherein aus. Unter Abfallstoffen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind daher nicht nur jene Gegenstände zu verstehen, deren sich der Eigentümer (Besitzer) tatsächlich entledigen will (oder entledigt hat), sondern auch solche, die man wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann und deren man sich daher üblicherweise dh nach der Verkehrsauffassung entledigt (vgl dazu VwGH 20.6.1983, Zl 83/10/0088). Es kann nicht darauf ankommen, ob die abgelagerten Sachen für irgendwen noch von Wert sind oder noch verwendet werden können, weil einzig und allein für die Beurteilung der Frage, ob etwas einen Abfall darstellt, entscheidend ist, ob es sich um eine Sache handelt, die im allgemeinen noch Verwendung findet (VwGH 27.11.1979, Zlen 1447 bis 1455/79). (Siehe Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, Anmerkung 5 zu §3, Seite 54).
Selbst wenn in einzelnen der abgelagerten Fahrzeugwracks noch der eine oder andere verwendbare (Ersatz)teil vorhanden sein sollte, verlieren die Fahrzeuge dadurch noch lange nicht die Eigenschaft als "Abfall". Noch viel weniger werden sie dann zu einem "Kulturgut", dh zu einem Gut mit kultureller Bedeutung bzw Wert für die Allgemeinheit.
Die Behauptung des Berufungswerbers, die Fahrzeuge seien Kulturgut aufgrund ihres Alters und dienten als Ersatzteilträger kann daher nicht zu seiner Straffreiheit führen.
Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen.
Zur Strafbemessung ist zu sagen:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.
Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung der durch das Gesetz geschützten Interessen war erheblich, da es durch das Ablagern von Müll im Grünland immer wieder zu folgeschweren Umweltschäden kommt.
Die Angabe des Berufungswerbers in der Berufung vom 14.7.1992, die Autobatterien und Autoreifen seien bereits entfernt worden, entheben ihn nicht von seiner Verantwortung zum Tatzeitpunkt.
Da der Berufungswerber sich nicht über die Bestimmungen von Ablagerungen im Grünland informiert hat, hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Als mildernd konnte die zum Tatzeitpunkt gegebene Verwaltungsstraflosigkeit gewertet werden. Erschwerende Umstände lagen keine vor.
Der Berufungswerber ist Pächter einer Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 152.000,--. Daraus ergibt sich umgerechnet ein Monatseinkommen von rund S 7.300,--. Er ist für 3 Kinder sorgepflichtig.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Strafzumessungsgründe kam der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zu dem Ergebnis, daß die geringfügige Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ausschließlich mit Rücksicht auf das überaus geringe Einkommen und die Sorgepflichten vertretbar ist. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam nicht in Betracht.
Bei der Bemessung der Strafe ist letztendlich auch davon auszugehen, daß diese geeignet sein soll sowohl den Beschuldigten als auch andere Personen künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe entfiel die Festsetzung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens (20 %).
Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Strafvollzuges konnte gestrichen werden, da es sich um eine kraft Gesetzes geltende Regelung handelt.
Gemäß §51e Abs2 VStG 1991 entfiel die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.