TE UVS Burgenland 1993/10/21 02/01/93114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung der Frau              , geboren am

wohnhaft in                                      , gegen das

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom

23

09 1993, Zl 300-1741-1993, wegen Bestrafung nach § 20 Abs 2 StVO

1960

zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 51 Abs 1 und 49 Abs 2 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 12 03 1993 um 16 31 Uhr mit einem PKW in Neufeld an der Leitha, Steinbrunner Straße 8, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich (um ca 25 km/h) überschritten. Dadurch habe sie § 20 Abs 2 StVO 1960 verletzt.

Es wurde daher über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung führt die Berufungswerberin aus, daß sie die Berufung wegen der ihr zu hoch erscheinenden Strafe erhebe. In weiterer Folge allerdings bringt sie vor, daß ihr vorgeworfen werde, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um

25 km/h überschritten zu haben, und zwar bei einer Strecke von ca 80

m.

Dazu legt sie dar, daß aufgrund ihrer durch Abbiegevorgänge gekennzeichneten Fahrstrecke eine Beschleunigung auf 75 km/h nicht möglich gewesen sei.

 

Dieses Vorbringen zeigt, daß die Berufung nicht nur gegen die Strafhöhe sondern auch gegen den Schuldspruch an sich gerichtet ist. Damit aber liegt eine volle Berufung vor.

 

Liegt aber eine volle Berufung vor, hat die Berufungsbehörde das angefochtene Straferkenntnis auf jede Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen.

 

Gemäß § 49 Abs 2 zweiter Satz VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, dann, wenn im Einspruch ausdrücklich nur

das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, darüber zu entscheiden. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle tritt in allen anderen Fällen die gesamte Strafverfügung durch den Einspruch außer Kraft.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich sonach, daß dann, wenn in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wird, die Behörde erster Instanz in weiterer Folge auch nur mehr über die Frage der Strafhöhe zu entscheiden hat. In einem solchen Fall ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und darf in diesen durch die Behörde erster Instanz nicht mehr eingegriffen werden.

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin am 21 06 1993 gegen die Strafverfügung vom 02 06 1993 mündlich Einspruch erhoben wie folgt:

Ich ersuche unter Berücksichtigung meiner Vermögens-, Einkommensund

Familienverhältnisse um Herabsetzung der Strafhöhe. Daraus ist ersichtlich, daß sich der seinerzeitige Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Das aber hatte zur Folge, daß die Behörde erster Instanz lediglich über die Frage der Strafhöhe absprechen hätte dürfen. Dadurch, daß sie im angefochtenen Straferkenntnis neuerlich - wenn auch unverändert - über den Schuldspruch abgesprochen hat, hat sie ihre gesetzliche Befugnis überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. Anzumerken ist, daß die Behörde erster Instanz nunmehr ausschließlich

über den seinerzeitigen Einspruch gegen die Strafhöhe zu entscheiden hat.

Schlagworte
Einspruch gegen die Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe; Teilrechtskraft des Schuldspruches, keine Berechtigung zum Eingriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten