TE UVS Stmk 1993/11/16 UVS 30.8-56/93

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied

Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn W T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 8.4.1993, GZ.: 15 Te 3-91/9, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.11.1993, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Höhe der Strafe mit der Maßgabe Folge gegeben, als daß die Übertretungen in den Fällen 2.), 3.) und

4.) in zwei selbständige Straftatbestände unterteilt werden und wird der Strafbetrag in Punkt 1.) mit S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest), in Punkt 2.) mit je S 750,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je 18 Stunden Ersatzarrest), in Punkt 3a.) mit S 2.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest), in Punkt 3b.) mit S 2.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest), in Punkt 4a.) mit S 2.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest), in Punkt 4b.) mit S 2.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest) festgesetzt. Die Verhängung der Ersatzarreststrafe gründet sich auf § 16 VStG.

Übertretene Norm 1.): § 7 Abs 1 LGBl. 60/72 (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.5.1972, über den Schutz der Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung) iVm § 77c Abs 1 LGBl. 25/81 (Steiermärkische Landarbeiterordnung 1981);

Übertretene Norm 2.a) und 2.b): § 77j Abs 1 LGBl. 25/81 iVm Ö-Norm Z 1020 (Typ A - 5 Dienstnehmer);

Übertretene Norm 3a.) und 3b.): je § 77k Abs 1 LGBl. 25/81;

Übertretene Norm 4a.) und 4b.): je § 77k Abs 3 LGBl. 25/81;

Strafnorm Punkt 1.): § 50 LGBl. 60/72 iVm § 228 LGBl. 25/81 (Stalo 81)

Strafnorm Punkt 3a.) bis 4b.): § 228 Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz wie folgt festgesetzt:

1.)

S   50,--

2.)

S 150,-- (je S 75,--)

3a.)

S 250,--

3b.)

S 250,--

4a.)

S 250,--

4b.)

S 250,--.

Text

Dem Beschuldigten wurde über Anzeige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 8, vom 13.5.1991 zur Last gelegt, er habe insgesamt 4 Übertretungen nach der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981 i. d. g. F. zu verantworten. In den Strafpunkten 2.), 3.) und 4.) wurden für den Betriebsstandort R-straße Nr. 3 wie für den Standort K-siedlung Nr. 139 nicht eindeutig gesonderte Straftatbestände herangezogen. Dieser Umstand wurde in dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates insofern richtiggestellt, als daß zwei selbständige strafbare Tatbestände in den Punkten 2.),

3.) und 4.) angenommen wurden.

So liegt kein fortgesetztes Delikt vor, wenn die zum Schutze von Leben und Gesundheit dienenden Bestimmungen der §§ 77j Abs 1, 77k Abs 1 und 77k Abs 3 Stmk. Landarbeiterverordnung (Fehlen von Mitteln für Erste Hilfeleistung, Abortanlagen sowie Wasch- und Umkleideräume) in verschiedenen Betriebsstandorten - hier in den Standorten R-straße 1 und K-siedlung 139 - übertreten werden. Damit ist für jeden Standort eine gesonderte Strafe auszusprechen.

Den Bestimmungen der Landarbeitsordnung folgend, stellte die Rechtsabteilung 8 einen begründeten Strafantrag und führte darin eine Gesamthöhe des Strafausmaßes von S 24.000,-- an. Als Erschwerungsgründe wurden angeführt, die demonstrierte Einsichtslosigkeit des Berufungswerbers, die Gefährdung des Rechtsgutes des Lebens und der Gesundheit, sowie die lange Dauer des nicht gesetzmäßigen Zustandes.

In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung schränkte der Berufungswerber die Berufung auf die Höhe der Strafe ein und ersuchte darin, im Hinblick auf seine prekäre finanzielle Situation mit der mindest möglichen Strafe das Auslangen zu finden. Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Rechtlich ist dazu auszuführen:

Beruft der Beschuldigte ausschließlich gegen die Strafhöhe, dann erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH vom 16.9.1971, 1268 u. a.).

Wird in der Berufung nur das Strafausmaß bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (Erk. d. VwGH vom 22.2.1990, GZ.: 89/09/0137).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Schutzzweck der Bestimmungen der Steiermärkischen Landarbeitsordnung und der Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung liegt darin, auch den in diesen Bereichen eingesetzten Arbeitern den größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit zu bieten. Diese gesetzlichen Bestimmungen des Landesrechtes sind den Dienstnehmerschutzverordnungen des Bundesrechtes angepaßt und soll auch mit diesen sichergestellt sein, daß im land- und forstwirtschaftlichen Bereich tätige Arbeitnehmer über die gesamte Dauer ihrer Lebensarbeitszeit den geringstmöglichen Gefahren im Betrieb ausgesetzt sind. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwidergehandelt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend war die lange Dauer des illegalen Zustandes zu werten, mildernd war nichts zu werten, sodaß im Hinblick auf die dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die jetzt verhängten Strafen als eindeutig schuldangemessen anzusehen sind. Das Ausmaß des Verschuldens, welches von seiten der Rechtsabteilung 8 festgelegt wurde, ist in uneingeschränktem Maß gegeben. Trotz der vom Berufungswerber dargelegten und auch mit Belegen bewiesenen Vermögenssituation konnte ein weiteres Herabsetzen der Strafe auch oder die vom Berufungswerber beantragte Ermahnung nicht erfolgen. Zwischenzeitlich ist der Berufungswerber in Pension und bezieht als monatliche Pension von der Sozialversicherung der Bauern einen Betrag von S 10.000,--. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 228 der Landarbeitsordnung kam der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß jetzt die im Spruch festgelegten Strafen den geänderten persönlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers Rechnung tragen.

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten war eine Folge der Bestrafung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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