Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied
Dr. Steiner über die Berufung des Herrn S G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz, Paulustorgasse 8, 8011 Graz vom 6.4.1992, GZ.: III/St-30.242/91, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, 1.) die Strafe gemäß § 20 VStG mit S 4.000,-- (4 Tage Ersatzarrest) bemessen.
Hiedurch vermindern sich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf S 400,-- und ist der Gesamtbetrag von S 4.400,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
2.) Die verhängte Geldstrafe gemäß § 21 Abs 1 VStG in eine Ermahnung umgewandelt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt,
1.) er habe eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO dadurch begangen, daß er am 19.10.1991 um
16.50 Uhr in G, E-allee gegenüber Nr. 10 als Lenker eines Fahrrades der Marke Mountain Bike dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Alkoholgehalt der Atemluft 0,59 mg/lgelenkt und
2.) sei zur angegebenen Zeit am näher bezeichneten Tatort auf dem Fahrrad freihändig gefahren und habe dadurch eine Übertretung des § 68 Abs 3 lit a StVO begangen.
Hiefür wurden über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO sowie § 99 Abs 3 lit a leg. cit. Geldstrafen von S 8.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Tage Ersatzarrest, sowie S 100,-- im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzarrest, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und unter Hinweis darauf, daß er eine Maturaschule besuche und abgesehen von einer monatlichen Überweisung seiner Mutter in Höhe von ca. S 3.000,-- bis S 4.000,-- kein Einkommen beziehe, um Herabsetzung der Strafen und Erteilung einer "Vorwarnung" gebeten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da lediglich die Höhe der verhängten Strafen bekämpft wurde, ist der jeweilige Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268 ua./70) und es war gemäß § 51e Abs 2 VStG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
zu 1.)
Die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO, wonach jemand, der sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf, dient in hohem Maße der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat unbestrittenermaßen gegen diese Norm verstoßen, jedoch war im gegenständlichen Fall das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit im Hinblick auf die Tatzeit -:
16.50 Uhr an einem Samstag, wo es erfahrungsgemäß ein geringeres Verkehrsaufkommen gibt - andererseits auch im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschuldigte lediglich ein Fahrrad gelenkt hat, nicht beträchtlich.
zu 2.)
Das Verbot, auf einem Fahrrad freihändig zu fahren (§ 68 Abs 3 lit a), wurde sowohl im Interesse der eigenen Sicherheit von Radfahrern als auch im Interesse der Sicherheit der übrigen Straßenbenützer normiert.
Ist das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, kann gemäß § 21 leg. cit. von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung ausgesprochen werden.
Der im Sinne dieser zitierten Bestimmung zu beurteilende Unrechtsgehalt der Tat konnte im vorliegenden, dem Berufungswerber im Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides angelasteten Fall als geringfügig angenommen werden. Dies insoferne, als weder aus der gegenständlichen Anzeige, noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis hervorgeht, daß das strafbare Verhalten des Berufungswerbers in irgendeiner Weise nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Es konnte daher den Berufungsausführungen, wonach es zu keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei, gefolgt werden
Was das Verschulden des Berufungswerbers betrifft, ist dieses als geringfügig anzunehmen, da das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers im Hinblick auf die Alkoholeinwirkung, welche beim Berufungswerber unbestrittenermaßen festgestellt wurde, auf eine gewisse Unbesonnenheit schließen läßt.
Die erkennende Behörde konnte in diesem Punkt das Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs 1 VStG als gegeben annehmen, hielt es jedoch für erforderlich, den Berufungswerber zu ermahnen, um ihm dadurch vor Augen zu führen, daß die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Gebote und Verbote einzuhalten bzw. zu befolgen sind und es Aufgabe der Sicherheitswachebeamten ist, darauf zu achten, daß dies auch tatsächlich geschieht. Mit der Ermahnung soll bewirkt werden, daß der Berufungswerber in Zukunft von derartigem undiszipliniertem Verhalten abgehalten wird. Es konnte bei der im Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung in Anwendung des § 21 Abs 2 VStG jedoch aufgrund der vorangeführten Erwägungen davon ausgegangen werden, daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, um den Strafzweck zu erfüllen.
Was das dem Berufungswerber im Punkt 1.) des vorzitierten Straferkenntnisses zur Last gelegte Alkoholdelikt betrifft, so war bei der Strafbemessung in Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, gemäß § 19 Abs 2 VStG als mildernd zu werten, daß der Berufungswerber schuldeinsichtig und bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Demgegenüber konnten Erschwerungsgründe keine festgestellt werden. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Gemäß § 99 Abs 1 StVO beträgt der Strafrahmen S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest von ein bis sechs Wochen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe und in Anbetracht der Tatsache, daß der Berufungswerber zur Tatzeit erst 21 Jahre alt war, konnte von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung Gebrauch gemacht und die verhängte Geldstrafe auf S 4.000,-- herabgesetzt werden. Die verhängte Strafe erscheint in dieser Höhe schuldangemessen.