TE UVS Stmk 1994/01/12 UVS 30.11-116/93

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn St K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.3.1993, GZ.: 15.1 1993/433, wegen des Verdachtes einer Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes (im folgenden Stmk. JSchG) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abgesehen wird und über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.3.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe sich am 24.1.1993 um 00.50 Uhr auf der B 70 in

8570 Voitsberg auf Höhe des Str.km 34.000 aufgehalten, obwohl Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr nicht erlaubt sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Stmk. JSchG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte im wesentlichen aus, daß er sich auf der Heimfahrt von einem Krankenhausbesuch befunden habe, da sein Freund eine Stunde vorher mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Auf Grund dieses Umstandes ersuche er um Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. es bei einer Verwarnung bewenden zu lassen.

Da der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung an sich nicht bestritt konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs 2 VStG abgesehen werden, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen:

Gemäß § 2 Abs 1 Stmk. JSchG werden Minderjährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Jugendliche bezeichnet.

Gemäß § 3 Stmk. JSchG dürfen sich Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr, Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 05.00 Uhr nur dann an allgemein zugänglichen Orten aufhalten, wenn der Aufenthalt durch Umstände gerechtfertigt ist, die vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich sind (z.B. Rückweg von der Schule, von der Arbeit oder von gewissen Veranstaltungen). Der Berufungswerber, der am 23.3.1975 geboren wurde, war zum Tatzeitpunkt, dem 24.1.1993, 17 Jahre alt und galt daher als Jugendlicher im Sinne des Jugendschutzgesetzes. Der Berufungswerber wurde von den beiden Gendarmeriebeamten Inspektor U und Revierinspektor G im Zuge einer Außendienstpatrouille am 24.1.1993 um 00.50 Uhr auf der B 70 in Voitsberg bei Str.km 34.000 mit seinem Motorfahrrad angehalten. Der Berufungswerber rechtfertigte sich damit, daß sein Freund Ch

L ca. 1 Stunde vor der Anhaltung ins LKH Voitsberg eingeliefert wurde und er auch dorthin fuhr. Da dieser Umstand jedoch nicht zu jenen zählt, die im § 3 des Stmk. JSchG als unbedenklich klassifiziert werden, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 3 des Stmk. JSchG begangen, da er sich nach 24.00 Uhr an einem allgemein zugänglichen Ort aufhielt.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 21 Abs 1 VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessungsübung. Dies ist als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschaft, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums den Beschuldigten zu ermahnen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibt für die Annahme, daß die Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe (gegebenenfalls bei gleichzeitiger Ermahnung) offenstehe, kein Raum (VwGH 8.4.1981, 2495/80; 8.4.1988, 87/18/0081). Auf Grund der Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung wurde er zunächst aufgefordert, den Namen seines Freundes, der in der Nacht vom 23.1. auf den 24.1.1993 ins LKH Voitsberg eingeliefert wurde, mitzuteilen. Nachdem der Berufungswerber dieser Aufforderung gefolgt war, wurde vom LKH Voitsberg die Krankengeschichte von Ch L angefordert, der vom 24.1.1993, 00.00 Uhr bis zum 26.1.1993 stationär im LKH Voitsberg aufgenommen war. Wenn dieser Umstand auch keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 3 Stmk. JSchG darstellt, so ist es doch menschlich verständlich, daß der Berufungswerber sich persönlich im LKH Voitsberg davon überzeugen wollte, wie es seinem Freund geht. Daher kann das Verschulden des Berufungswerbers an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als nur geringfügig angesehen werden. Geht man weiters davon aus, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt relativ knapp vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres stand, sind auch die Folgen der Übertretung als nicht bedeutend anzusehen. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorlagen, war von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der bescheidmäßige Ausspruch einer Ermahnung erfolgte aus spezialpräventiven Erwägungen, um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren strafbaren Handlungen nach dem Steiermärkischen Jugenschutzgesetz abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Jugendwohlfahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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