TE UVS Wien 1994/01/13 02/14/5/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.1994
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Beschwerde des Herrn Ludwig R vom 16.7.1993, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes und wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes, daß bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen keine Beschlagnahme erfolgt, gemäß § 67c Abs 3 AVG entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seiner am 16.7.1993 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebrachten und auf § 67c AVG gestützten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, daß die durch Organe des Zollamtes Wien und des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk am 3.6.1993 erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen für rechtswidrig erklärt werde. Im wesentlichen führt er darin aus, daß die Beschlagnahme der in den Beilagen angeführten Gegenstände am 3.6.1993 erfolgt sei, er sich im Ausland befunden und erst am darauffolgenden Wochenende davon erfahren habe.

Der Beschwerde liegen insgesamt neun von den beiden belangten Behörden am 3.6.1993 ausgestellte Quittungen über beschlagnahmte Gegenstände in G, R-wiese, sowie eine Pfändungsanzeige vom selben Tag in Kopie bei.

Das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk legte den Verwaltungsakt AZ 982/8556 vor und führte in ihrer Gegenschrift vom 1.9.1993 aus, daß die in der Beschwerde bezeichneten Gegenstände nicht vom Finanzamt beschlagnahmt, sondern im Zuge einer Vollstreckungshandlung zur Sicherung von Abgabenansprüchen unter Zugrundelegung des Sicherstellungsantrages vom 26.5.1993 gepfändet worden seien. Die belangte Behörde verzeichnete für die Aktenvorlage und Erstattung der Gegenschrift Kosten in der Höhe von S 2.023,--.

Mit Schriftsatz vom 7.9.1993 zog der Beschwerdeführer die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der durch das Zollamt Wien erfolgten Beschlagnahme von Zigaretten, Verzollungsunterlagen und Rechnungen mit Listen, zurück.

Am 20.9.1993 legte das Zollamt Wien den Finanzstrafakt Zl 81.347/93-Str vor.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese Beschwerden sind bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Da im Beschwerdefall die Beschlagnahme in G und sohin im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erfolgte, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien für die Entscheidung über die Beschwerde wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht zuständig, weswegen die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen ist. Eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Stelle gemäß § 6 AVG kam deshalb nicht in Betracht, weil nach dem gesamten Vorbringen ausdrücklich der Abspruch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien beantragt wurde.

Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Einsatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Mangels Obsiegens einer Partei (die Beschwerde wurde zurückgewiesen) stand der belangten Behörde kein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie für die Erstattung einer Gegenschrift zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten