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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen der Wiener Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS infolge Außerkrafttretens der bekämpften VerordnungenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller, ein Sensal an der Wiener Wertpapierbörse, rügt in dem (beim Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 1998 eingelangten) Antrag nach Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG folgende Verordnungen als gesetzwidrig:
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die aufgrund des §56 BörseG, BGBl. 555/1989, von der Vollversammlung der Börsekammer beschlossene Verordnung über "Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS (Electronic Quote and Order-driven System)",
BörseVOBl. 161/1995,
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eine Verordnung des Exekutivausschusses, mit der namentlich bezeichnete Wertpapiere als "Basisaktien des Optionenhandels" und andere als die "übrigen Aktien des Fließhandels" in das System EQOS einbezogen werden (BörseVOBl. 429/1996),
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eine - keinen Autor nennende - Kundmachung BörseVOBl. 444/1996, in der darauf hingewiesen wird, daß mit dem dort näher angegebenen Zeitpunkt der Einbeziehung dieser - in der Folge neuerlich aufgezählten - Wertpapiere wegen Umstellung auf das System EQOS die für das (vorangegangene) Handelssystem PATS erteilten Aufträge erlöschen und im System EQOS neu erteilt werden müssen, und schließlich
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die Verordnungen BörseVOBl. 949/1996, 46/1997, 119/1997 und 236/1997 über die Einbeziehung weiterer Wertpapiere in das System EQOS.
Er beantragt die Feststellung, daß sie gesetzwidrig waren; für den Fall aber, daß der Gerichtshof sie als in Geltung stehend ansieht, sie - "als 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' im Grunde des §96 Z4 BörseG idF BGBl I 1998/11" - aufzuheben.
II. Der Antrag ist unzulässig:
Eine Anfechtung nach dem letzten Satz des Art139 Abs1 B-VG (arg. "verletzt zu sein", nicht etwa "verletzt worden zu sein") kommt nur in Betracht, wenn die bekämpfte Verordnung zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) die behauptete und tatsächlich vorliegende (nachteilige) rechtliche Wirkung für den Antragsteller entfaltet hat. Denn durch den Individualantrag soll nur die fortdauernde Wirkung einer generellen Norm beseitigt werden (vgl. VfSlg. 9096/1981, 12870/1991, 14033/1995).
Gemäß ArtII §3 des Börsefondsüberleitungsgesetzes, BGBl. I 11/1998, wurde mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse die Wiener Börsekammer aufgelöst; zugleich ging ihr Vermögen (zusammen mit dem des nicht weiter bestehenden Börsefonds) kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Die Rechtskraft dieses Konzessionsbescheides trat am 3. April 1998 ein.
Nach ArtI Z130 Börsefondsüberleitungsgesetz lautet §96 Z4 BörseG:
"Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Geltung befindlichen Verordnungen der Wiener Börsekammer gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter, bis das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erläßt."
Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen hat die Wiener Börse AG als Börseunternehmen schon am 6. April 1998, also vor Einbringung des gegenständlichen Antrages erlassen (Veröffentlichungsblatt Nr. 66, 2. Veröffentlichung, mit Anhang A).
Demgemäß sind die bekämpften Verordnungen der damaligen Wiener Börsekammer außer Kraft getreten. Sie standen im Antragszeitpunkt auch nicht mehr als "Allgemeine Geschäftsbedingungen im Grunde des §96 Z4 BörseG" in Geltung. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 1. Oktober 1998, V132-138/97, ausgesprochen hat, bestehen gegen die Außerkraftsetzung der (zunächst als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Geltung belassenen) Verordnungen der Börsekammer nach ersatzlosem Wegfall der Verordnungsermächtigung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die vom Antragsteller behaupteten Eingriffe in seine Rechtssphäre lagen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) vor. Würde also die Gesetzwidrigkeit der Verordnungen vom Verfassungsgerichtshof festgestellt werden, träte für die gegenwärtige Rechtsposition des Antragstellers keine Änderung ein.
Der Antrag ist daher mangels Legitimations ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Börse, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V52.1998Dokumentnummer
JFT_10018870_98V00052_00