TE UVS Niederösterreich 1994/02/02 Senat-P-93-023

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, wird das Straferkenntnis aufgehoben, gleichzeitig wird gemäß §45 Abs1 Z2 VStG, BGBl Nr 52/1991, das Strafverfahren wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach §31 Abs3 VStG eingestellt.

Text

Mit der Anzeige der Funkpatrouille O************* 1 wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens nach §88 StGB am 11.4.1990 dem Bezirksanwalt beim Strafbezirksgericht xx und wegen der Übertretung nach §73 StVO der Bezirkshauptmannschaft xx zur Anzeige gebracht. Er habe es als Lenker eines Pony-Fahrzeuges unterlassen, das Fahrzeug am 26.2.1990 gegen 21,20 Uhr während der Fahrt auf der B ** mit nach hinten leuchtenden roten Lampen auszustatten und dadurch bei StrKm 2,400 einen PKW zum Auslenken genötigt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verantworten.

Gemäß der Abtretung vom 18.4.1990 war die BPD xx für die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Diese Behörde hat den Angezeigten nach Einlangen der Mitteilung des Sachausganges vom Gericht (Erklärung gemäß §227 Abs1 (§34 Abs2) StPO) mit Strafverfügung vom 20.2.1992 bestraft.

 

Die Behörde erster Instanz hat aufgrund des Einspruches den Gerichtsakt zur Einsicht angefordert und unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 29.1.1993 wegen der Verwaltungsübertretung nach §73 Abs1 erster Satz StVO mit einer Geldstrafe bestraft.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte am 15.2.1993 fristgerecht Berufung erhoben. In seinem Rechtsmittel verweist der Berufungswerber auf ein im Gerichtsverfahren erstelltes Sachverständigengutachten und beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt am 12.3.1993 - mehr als drei Jahre nach dem Verkehrsunfall - dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Es ist zwar gemäß Abs2 des Artikel IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der Mitteilung des öffentlichen Anklägers bzw des Gerichtes in die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) nicht einzurechnen - die Verfolgungshandlung (Strafverfügung) der Behörde erster Instanz war daher rechtzeitig und auch das Straferkenntnis wurde (noch) fristgerecht erlassen, obwohl das Gericht für die Mitteilung des Sachausganges trotz mehrfacher Urgenzen mehr als ein Jahr und neun Monate benötigt hat.

 

Für die Berufungsbehörde aber hat sich an der dreijährigen Verjährungsfrist durch die im Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz getroffene Regelung mangels einer ausdrücklichen Erwähnung des §31 Abs3 VStG nichts geändert.

 

Da, wie dargelegt, bereits vor der Aktenvorlage durch die Behörde erster Instanz Strafbarkeitsverjährung eingetreten war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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